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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

19.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1245716.08.2019

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12457 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,9 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552). Asylsuchende aus Russland, Pakistan und Afghanistan mussten sogar fast ein Jahr oder noch länger auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht berücksichtigt. Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Asylsuchende eine Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im konkreten Fall war eine afghanische Asylsuchende 22 Monate nach ihrem Asylantrag noch nicht einmal angehört worden (BVerwG 1 C 18.17). Die allgemeinen Verfahrensdauern sind nach erheblichen Personalaufstockungen und Verfahrensänderungen im BAMF rückläufig, die durchschnittliche Dauer der so genannten Neuverfahren (Antragstellung ab dem 1. Januar 2017) nimmt jedoch zu und betrug im dritten Quartal 2018 bereits 3,7 Monate – nach 2,3 Monaten im Jahr 2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 17). Die Bundesregierung bzw. das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf andere Berechnungsmethoden – nach Auffassung der Fragestellenden geschieht dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoen rechnerei-ex-bamf-chef-weise/). So sprach der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière (dpa vom 16. Juni 2017) von durchschnittlichen Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten; dabei wurden bereits länger anhängige Verfahren aber nicht berücksichtigt. Die zeitweilig verwandten Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ bezogen sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich wieder abgeschlossen worden waren, was rein rechnerisch zwangsläufig kurze Verfahrensdauern ergibt, selbst für die Jahre 2015 und 2016, in denen die Asylverfahren infolge der Überlastung des BAMF übermäßig lange dauerten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j). Diese Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden dann abgelöst durch Zahlen zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt waren. Dabei wurde davon ausgegangen, dass nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 die Asylanträge „nun im Regelbetrieb bearbeitet werden können“, so die Bundesregierung (ebd.). Auch bei einer solchen Betrachtung gehen länger anhängige Verfahren (Antragstellung vor 2017) nicht in die Berechnung mit ein. Je länger der Stichtag des 1. Januar 2017 zurücklag, umso länger wurden jedoch die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren, weil auch länger anhängige Verfahren in die statistische Berechnung mit eingehen konnten (dies bestätigte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3861 in der Antwort zu Frage 18). Entsprechend war ein kontinuierlicher Anstieg dieser so berechneten durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren von 1,7 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9) auf 3,7 Monate im dritten Quartal 2018 festzustellen (Bundestagsdrucksache 19/7552). Obwohl die Bundesregierung im April 2018 auf eine diesbezügliche Anfrage erklärt hatte, auch im Jahr 2018 gelte „als Stichtag für die Verfahrensdauer von Neuverfahren […] weiterhin der 1. Januar 2017“ (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24), wurde die statistische Erfassung der Verfahrensdauer vom BAMF mit Wirkung zum 1. September 2018 erneut geändert. Nunmehr wird auf die so genannte Jahresverfahrensdauer Bezug genommen. Diese umfasst „rollierend“ alle Verfahrensarten mit einer Antragstellung und Entscheidung in den jeweils vergangenen zwölf Monaten (Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 17), länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt, so dass die politische 3-Monats-Vorgabe rein rechnerisch wieder erfüllt wird. Auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 hatte sich der Bund gegenüber den Bundesländern dazu verpflichtet (www.bundesregierung. de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss. pdf?__blob=publicationFile,Punkt 4.10.), Asylverfahren – nicht Neuverfahren – „auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“. Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, ergab sich auf Nachfragen (vgl. z. B. Bundestagesdrucksachen 19/3861 und 19/7552), dass diese Verfahren in der Praxis nahezu keine Rolle spielen: Gerade einmal 0,3 Prozent aller Asylverfahren waren demnach beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG, zudem werden die meisten der als beschleunigte Verfahren begonnenen Verfahren als „normale“ Asylverfahren fortgeführt, weil die gesetzliche Ein- Wochen-Frist, innerhalb der eigentlich zu entscheiden wäre (§ 30a Absatz 2 AsylG), in der Praxis häufig nicht einzuhalten ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 10). Für die Betroffenen sind diese Schnellverfahren mit erheblichen Beschränkungen ihrer Lebensbedingungen und Verfahrensrechte verbunden, insbesondere auch, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt. Die Schutzquote im beschleunigten Verfahren ist bei gleichen Herkunftsländern nur etwa halb so hoch wie in normalen Verfahren, im zweiten und dritten Quartal 2018 erhielt kein Schutzsuchender im beschleunigten Verfahren einen Schutzstatus (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/3861 und 19/7552, jeweils Antwort zu Frage 7). Neben beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG gibt es in der Praxis Verfahrensbeschleunigungen, die im Rechtsregime der „normalen“ Asylverfahren stattfinden, etwa auch in den so genannten AnkER-Zentren oder „funktionsgleichen Einrichtungen“. Die Bundesregierung gab auf mehrere Nachfragen hierzu jedoch keine näheren Auskünfte oder Einschätzungen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 15). Und obwohl die Bundesregierung im Februar 2019 erklärte, nur in den Außenstellen Manching und Bamberg würden beschleunigte Asylverfahren für sichere Herkunftsländer durchgeführt, ergibt sich aus mehreren Erlassen des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, dass seit Mitte 2018 auch in Nordrhein-Westfalen entsprechende beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG bzw. analog zu dieser Vorschrift durchgeführt werden (vgl. www.mkffi.nrw/sites/ default/files/asset/document/180614_erlass_steuerung_asylsystem.docx.pdf; www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/ 180713_Verwaltungsvereinbarung____30a_AsylG.pdf; www.frnrw.de/fileadmin/ frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/180720_Erlass_beschleunigtes_ Verfahren_Umsetzung.pdf). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2018, im ersten bzw. im zweiten Quartal 2019 bzw. zum letzten Stand (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? 2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)? 3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren, in „funktionsgleichen Einrichtungen“, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)? 4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017; bitte jeweils nach Herkunftsländern differenzieren)? 5. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)? 6. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)? 7. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)? 8. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Mitte 2019 bzw. zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig? 9. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten Halbjahr 2019 (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 10. Welche Organisationseinheiten des BAMF werden derzeit welchem „Einrichtungs“- bzw. Entscheidungs-„Typ“ zugeordnet (bitte einzeln nach Ankunfts- bzw. AnkER-Zentrum, „funktionsgleiche Einrichtung“, Außenstelle, Entscheidungszentrum, Zentrale usw. auflisten)? 11. An welchen Standorten gibt es derzeit bzw. sind in Planung „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG (bitte mit Datum der Einrichtung bzw. Eröffnung auflisten), und in welchen Organisationseinheiten des BAMF werden derzeit und seit wann beschleunigte Verfahren nach § 30a bzw. analog zu § 30a (bitte differenzieren) AsylG durchgeführt (bitte auflisten)? 12. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach ihrer Auskunft vom 6. Februar 2019 (Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 7) beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylbG nur in den Außenstellen Manching und Bamberg durchgeführt würden, während aus Ministeriumserlassen aus Nordrhein-Westfalen hervorgeht, dass solche Verfahren auch in Nordrhein- Westfalen seit Mitte 2018 durchgeführt werden und am 13. Juli 2018 eine entsprechende Vereinbarung mit dem BAMF unterzeichnet wurde (vgl. www.frnrw. de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/190716_ Erlass_Umsetzung____47_Abs._1_b_AsylG.pdf, www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/ media/downloadsThemen_a-Z/Asylverfahren/180720_Erlass_beschleunigtes_ Verfahren_Umsetzung.pdf, www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/ Themen_a-Z/Asylverfahren/180713_Verwaltungsvereinbarung____30a_ AsylG.pdf), welche weiteren vergleichbaren Vereinbarungen des BAMF mit welchen Bundesländern und welchem Inhalt gibt es diesbezüglich (bitte mit Datum der Vereinbarung und des Inkrafttretens auflisten), und wie lauten die entsprechend womöglich zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/7552 versäumten Antworten bzw. Angaben (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? 13. Stimmt die Bundesregierung der Rechtsauffassung zu, dass beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG nur von Außenstellen durchgeführt werden dürfen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Absatz 5 AsylG zugeordnet wurden (so nach Auffassung der Fragestellenden der eindeutige Wortlaut von § 30a Absatz 1 AsylG; wenn nein, bitte ausführlich begründen), und welche Außenstellen wurden einer besonderen Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Absatz 5 AsylG zugeordnet (bitte mit Datum der Zuordnung auflisten), bzw. welche Vereinbarungen gibt es hierzu? 14. Ist Punkt 2 der Vereinbarung zwischen dem BAMF und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2018 (www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/ downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/180713_Verwaltungsvereinbarung____ 30a_AsylG.pdf), wonach „grundsätzlich alle Landeseinrichtungen“ in Nordrhein-Westfalen „für das beschleunigte Verfahren genutzt werden“ können, so zu verstehen, dass alle Landeseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG sein sollen (aber wie wäre dies mit der Regelung nach § 5 Absatz 5 bzw. § 30a AsylG vereinbar, wonach beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG nur in besonderen Aufnahmeeinrichtungen und nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen durchgeführt werden sollen – sonst wäre ja auch die Sonderregelung nach § 5 Absatz 5 AsylG überflüssig; bitte begründen), oder ist dies so zu verstehen, dass das BAMF der Rechtsauffassung ist, beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG könnten an allen den Landeseinrichtungen zugeordneten Standorten durchgeführt werden, ohne dass diese zu besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG erklärt wurden (aber wie wäre das mit der gesetzlichen Bestimmungen in § 30a Absatz 1 AsylG vereinbar, wonach beschleunigte Verfahren nur in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Absatz 5 AsylG zugeordnet wurde, möglich sind; bitte begründen)? 15. Wie genau ist Punkt II der Vereinbarung des BAMF mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2018 (a. a. O.) zu verstehen, auch bei Asylsuchenden aus Armenien, Aserbaidschan und Georgien solle es beschleunigte Asylverfahren geben, obwohl § 30a Absatz 1 Nummer 1 AsylG auf diese Personen nicht anwendbar sei, wobei sich die Unterbringung und die „Durchführung der Verfahren“ an den Vorgaben zu beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG „orientieren“ solle (in der Verfahrensbeschreibung heißt es später, BAMF und Nordrhein-Westfalen würden bei diesen Asylsuchenden „in gleicher Weise wie im beschleunigten Verfahren zusammenarbeiten“, „auch wenn es sich nicht im Rechtssinne um ein beschleunigtes Verfahren nach § 30a AsylG handelt“), bedeutet das insbesondere, dass beschleunigte Asylverfahren in der Praxis bzw. im Ergebnis auch für Asylsuchende durchgeführt werden, auf die die gesetzlichen Vorgaben (eigentlich) gar nicht zutreffen (bitte nachvollziehbar begründen), und kommen bei diesen Asylsuchenden aus Armenien, Aserbaidschan und Georgien die im Rahmen der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG vorgesehenen besonderen Restriktionen und Vorschriften analog zur Anwendung, insbesondere etwa die Bestimmungen zum Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 AsylG (bitte ausführen)? 16. Welche Erkenntnisse, Zahlenangaben und Einschätzungen hat das in Punkt 7 der genannten Vereinbarung vom 13. Juli 2018 vereinbarte „wöchentliche Monitoring über Zuführungen, Antragsannahme und Entscheidungen“ erbracht (bitte so genau und konkret wir möglich darlegen), und welche vergleichbaren Angaben gibt es gegebenenfalls infolge vergleichbarer Vereinbarungen des BAMF mit anderen Bundesländern, und warum hat die Bundesregierung nicht bereits bei ihrer Beantwortung beispielsweise der Fragen 7 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche Angaben gemacht, obwohl dort ausdrücklich auch nach Angaben fachkundiger Bediensteter des BAMF gefragt worden war (bitte ausführlich begründen)? 17. Welche Fallzahlen der für das beschleunigte Verfahren geeigneten und nicht geeigneten Personen haben die „BAMF-Koordinatoren“ wöchentlich übermittelt (aufgeteilt nach Staatsangehörigkeit und Hinweis auf „Erst- oder Folgeantragsteller“; vgl. Punkt 2d der Verfahrensbeschreibung über das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG in Nordrhein-Westfalen, Anlage zur Vereinbarung vom 13. Juli 2018), welche Informationen ergeben sich aus den vom BAMF tagesaktuell den zuständigen Zentralen Ausländerbehörden übermittelten Informationen zu Entscheidungen in beschleunigten Asylverfahren (ebd., Punkt 2g), und warum hat die Bundesregierung nicht bereits bei ihrer Beantwortung beispielsweise der Fragen 7 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche Angaben gemacht, obwohl dort ausdrücklich auch nach Angaben fachkundiger Bediensteter des BAMF gefragt worden war (bitte ausführlich begründen)? 18. Was hat das vereinbarte „Controlling/Monitoring“ (Punkt 3 der Verfahrensbeschreibung über das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG in Nordrhein-Westfalen, Anlage zur Vereinbarung vom 13. Juli 2018) zum Verfahrensverlauf an Daten und Informationen zum beschleunigten Verfahren erbracht, welche geeigneten Parameter zur Verfahrensdokumentation und -evaluation wurden vereinbarungsgemäß festgelegt, und welche Beobachtungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen folgten hieraus (bitte so detailliert wie möglich darstellen), und warum hat die Bundesregierung nicht bereits bei ihrer Beantwortung beispielsweise der Fragen 7 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche Angaben gemacht, obwohl dort ausdrücklich auch nach Angaben fachkundiger Bediensteter des BAMF gefragt worden war (bitte ausführlich begründen)? 19. Was genau beinhaltet die im Erlass vom 16. Juli 2019 erwähnte „Zusatzvereinbarung analog der Vereinbarung nach § 30a AsylG für Asylsuchende aus Georgien, Armenien und Aserbaidschan“ (Punkt 2 in: https://ggua.de/file admin/downloads/erlasse/190716_Erlass_Umsetzung____47_Abs._1_b_ AsylG.pdf, bitte so konkret und ausführlich wie möglich darstellen), und weshalb hält die Bundesregierung eine analoge Anwendung der Regelungen nach § 30a AsylG für rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen sollten, und warum bedurfte es umgekehrt der Neuregelung des § 30a AsylG, wenn solche Verfahren auch möglich sein sollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 30a AsylG erfüllt sind (bitte begründen)? 20. Für welche Herkunftsländer nimmt die Bundesregierung an, dass eine Abschiebung einer größeren Zahl von Personen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten möglich ist, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung in dem genannten Erlass aus Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2019, dass dies auf Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Tadschikistan bzw. Türkei (Seite 3 bzw. Seite 9) und Tunesien zutrifft, bzw. zu welchen Ländern hat die Bundesregierung eine andere Einschätzung (bitte darlegen)? 21. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7552 zu Frage 15 (mit der nach beschleunigten Verfahren für bestimmte Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen und entsprechenden Regelungen jenseits des Verfahrens nach § 30a AsylG gefragt worden war, und zwar ausdrücklich unabhängig von etwaigen Begriffen wie „Schnellverfahren“, auf den die Bundesregierung sich bei einer vorherigen Antwort bezogen hatte), die Voraussetzungen für beschleunigte Verfahren seien in § 30a AsylG abschließend geregelt und Schnellverfahren außerhalb des § 30a AsylG fänden keine Anwendung, damit vereinbar, dass das BAMF zumindest mit dem Land Nordrhein-Westfalen mit der genannten Vereinbarung vom 13. Juli 2018 genau solche Regelungen auch jenseits des Anwendungsbereichs von § 30a AsylG getroffen hat (insbesondere zu den Herkunftsländern Georgien, Armenien und Aserbaidschan), was den Fragestellenden aber trotz wiederholter Anfragen hierzu nicht mitgeteilt wurde (bitte nachvollziehbar begründen, auch in Anbetracht des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten)? 22. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)? 23. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF dazu machen, wie eine unabhängige Asylverfahrensberatung in den einzelnen Bundesländern derzeit ausgestaltet ist (etwa hinsichtlich der Träger der jeweiligen Einrichtungen, hinsichtlich des Personals, hinsichtlich des Zeitpunkts der Beratung und der Einbindung in die jeweiligen Asylverfahrensabläufe usw.), und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie diese unabhängige Asylverfahrensberatung nach Inkrafttreten des so genannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes in den einzelnen Bundesländern ausgestaltet werden soll (bitte auflisten)? 24. Wie hoch war die unbereinigte bzw. die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach Herkunftsländern und Organisationseinheiten differenzieren) im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 (bitte differenzieren) in den Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt wurden, im Vergleich zu den jeweiligen Schutzquoten bei anderen Organisationseinheiten ohne solche beschleunigte Asylverfahren (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? 25. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen dazu machen, in welchem ungefähren Umfang bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bzw. bei anderen Asylsuchenden (vgl. § 30a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 AsylG) ein beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet wird bzw. wurde (bitte ausführen), und wenn solche Einschätzungen weiterhin nicht möglich sein sollten, wie ist dies zu erklären vor dem Hintergrund der zumindest mit dem Land Nordrhein-Westfalen hierzu vereinbarten Controlling-Maßnahmen und Datenerfassungen (siehe oben, bitte ausführen)? 26. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren), wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Regelvorgabe einer Entscheidung innerhalb einer Woche (§ 30a Absatz 2 AsylG) vom BAMF in etwa 90 Prozent der Fälle nicht eingehalten wird (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 10), und müsste bei einer solchen Bilanz das BAMF nicht öfter von der Einleitung eines beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG absehen, weil der gesetzlich vorgesehene Abschluss innerhalb einer Woche nicht wahrscheinlich ist (bitte begründen)? 27. Wie viele Verfahren wurden im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Berlin, den 1. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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