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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren
(insgesamt 27 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
19.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1245716.08.2019
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten Asylverfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12457
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau,
Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion
DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 –
Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer und zu beschleunigten
Asylverfahren
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte in den ersten drei
Quartalen des Jahres 2018 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,9 Monate (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7552). Asylsuchende aus Russland, Pakistan und
Afghanistan mussten sogar fast ein Jahr oder noch länger auf eine Entscheidung des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen
Asylverfahrensdauern liegen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom
ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht berücksichtigt.
Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass
Asylsuchende eine Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn
über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im
konkreten Fall war eine afghanische Asylsuchende 22 Monate nach ihrem
Asylantrag noch nicht einmal angehört worden (BVerwG 1 C 18.17). Die allgemeinen
Verfahrensdauern sind nach erheblichen Personalaufstockungen und
Verfahrensänderungen im BAMF rückläufig, die durchschnittliche Dauer der so genannten
Neuverfahren (Antragstellung ab dem 1. Januar 2017) nimmt jedoch zu und
betrug im dritten Quartal 2018 bereits 3,7 Monate – nach 2,3 Monaten im Jahr 2017
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 17).
Die Bundesregierung bzw. das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei
Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf andere Berechnungsmethoden
– nach Auffassung der Fragestellenden geschieht dies, um gegenüber der
Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger
Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoen
rechnerei-ex-bamf-chef-weise/). So sprach der ehemalige Bundesminister des
Innern Dr. Thomas de Maizière (dpa vom 16. Juni 2017) von durchschnittlichen
Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten; dabei wurden bereits länger
anhängige Verfahren aber nicht berücksichtigt. Die zeitweilig verwandten Angaben
zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ bezogen sich nur auf Verfahren, die in
den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich wieder abgeschlossen worden
waren, was rein rechnerisch zwangsläufig kurze Verfahrensdauern ergibt, selbst
für die Jahre 2015 und 2016, in denen die Asylverfahren infolge der Überlastung
des BAMF übermäßig lange dauerten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623,
Antwort zu Frage 4j). Diese Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden
dann abgelöst durch Zahlen zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren
mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt waren. Dabei wurde
davon ausgegangen, dass nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 die
Asylanträge „nun im Regelbetrieb bearbeitet werden können“, so die Bundesregierung
(ebd.). Auch bei einer solchen Betrachtung gehen länger anhängige Verfahren
(Antragstellung vor 2017) nicht in die Berechnung mit ein. Je länger der Stichtag
des 1. Januar 2017 zurücklag, umso länger wurden jedoch die durchschnittlichen
Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren, weil auch länger anhängige
Verfahren in die statistische Berechnung mit eingehen konnten (dies bestätigte
die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3861 in der Antwort zu
Frage 18). Entsprechend war ein kontinuierlicher Anstieg dieser so berechneten
durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren von 1,7 Monaten im ersten
Halbjahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9) auf 3,7
Monate im dritten Quartal 2018 festzustellen (Bundestagsdrucksache 19/7552).
Obwohl die Bundesregierung im April 2018 auf eine diesbezügliche Anfrage
erklärt hatte, auch im Jahr 2018 gelte „als Stichtag für die Verfahrensdauer von
Neuverfahren […] weiterhin der 1. Januar 2017“ (Bundestagsdrucksache
19/1631, Antwort zu Frage 24), wurde die statistische Erfassung der
Verfahrensdauer vom BAMF mit Wirkung zum 1. September 2018 erneut geändert.
Nunmehr wird auf die so genannte Jahresverfahrensdauer Bezug genommen. Diese
umfasst „rollierend“ alle Verfahrensarten mit einer Antragstellung und
Entscheidung in den jeweils vergangenen zwölf Monaten (Bundestagsdrucksache
19/7552, Antwort zu Frage 17), länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben
damit unberücksichtigt, so dass die politische 3-Monats-Vorgabe rein rechnerisch
wieder erfüllt wird. Auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 hatte sich
der Bund gegenüber den Bundesländern dazu verpflichtet (www.bundesregierung.
de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.
pdf?__blob=publicationFile,Punkt 4.10.), Asylverfahren – nicht Neuverfahren –
„auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“.
Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des
Asylgesetzes (AsylG) ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, ergab sich auf
Nachfragen (vgl. z. B. Bundestagesdrucksachen 19/3861 und 19/7552), dass
diese Verfahren in der Praxis nahezu keine Rolle spielen: Gerade einmal 0,3
Prozent aller Asylverfahren waren demnach beschleunigte Asylverfahren nach § 30a
AsylG, zudem werden die meisten der als beschleunigte Verfahren begonnenen
Verfahren als „normale“ Asylverfahren fortgeführt, weil die gesetzliche Ein-
Wochen-Frist, innerhalb der eigentlich zu entscheiden wäre (§ 30a Absatz 2
AsylG), in der Praxis häufig nicht einzuhalten ist (vgl. Bundestagsdrucksache
19/7552, Antwort zu Frage 10). Für die Betroffenen sind diese Schnellverfahren
mit erheblichen Beschränkungen ihrer Lebensbedingungen und Verfahrensrechte
verbunden, insbesondere auch, wenn es sich um besonders schutzbedürftige
Personen handelt. Die Schutzquote im beschleunigten Verfahren ist bei gleichen
Herkunftsländern nur etwa halb so hoch wie in normalen Verfahren, im zweiten und
dritten Quartal 2018 erhielt kein Schutzsuchender im beschleunigten Verfahren
einen Schutzstatus (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/3861 und 19/7552, jeweils
Antwort zu Frage 7).
Neben beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG gibt es in der Praxis
Verfahrensbeschleunigungen, die im Rechtsregime der „normalen“ Asylverfahren
stattfinden, etwa auch in den so genannten AnkER-Zentren oder
„funktionsgleichen Einrichtungen“. Die Bundesregierung gab auf mehrere Nachfragen hierzu
jedoch keine näheren Auskünfte oder Einschätzungen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 15). Und obwohl die Bundesregierung im
Februar 2019 erklärte, nur in den Außenstellen Manching und Bamberg würden
beschleunigte Asylverfahren für sichere Herkunftsländer durchgeführt, ergibt
sich aus mehreren Erlassen des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge
und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, dass seit Mitte 2018 auch in
Nordrhein-Westfalen entsprechende beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG
bzw. analog zu dieser Vorschrift durchgeführt werden (vgl. www.mkffi.nrw/sites/
default/files/asset/document/180614_erlass_steuerung_asylsystem.docx.pdf;
www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/
180713_Verwaltungsvereinbarung____30a_AsylG.pdf; www.frnrw.de/fileadmin/
frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/180720_Erlass_beschleunigtes_
Verfahren_Umsetzung.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2018, im ersten bzw. im zweiten
Quartal 2019 bzw. zum letzten Stand (bitte, auch im Folgenden, jeweils
gesondert angeben), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen
Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung
(bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
differenzieren)?
3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren
getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in
AnkER-Zentren, in „funktionsgleichen Einrichtungen“, in
Entscheidungszentren, in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen
sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und
Georgien differenzieren)?
4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bei Neuverfahren
(Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017; bitte jeweils nach
Herkunftsländern differenzieren)?
5. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die Verfahrensdauer bei
Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und
entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien
differenzieren)?
6. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko Tunesien und Georgien differenzieren)?
7. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis
zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach
der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem
Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
8. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Mitte 2019 bzw. zum
letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten
anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer
differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten
Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt
anhängig?
9. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im
System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden
gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten Halbjahr 2019 (bitte
jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
10. Welche Organisationseinheiten des BAMF werden derzeit welchem
„Einrichtungs“- bzw. Entscheidungs-„Typ“ zugeordnet (bitte einzeln nach
Ankunfts- bzw. AnkER-Zentrum, „funktionsgleiche Einrichtung“, Außenstelle,
Entscheidungszentrum, Zentrale usw. auflisten)?
11. An welchen Standorten gibt es derzeit bzw. sind in Planung „besondere
Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG (bitte mit Datum der
Einrichtung bzw. Eröffnung auflisten), und in welchen
Organisationseinheiten des BAMF werden derzeit und seit wann beschleunigte Verfahren nach
§ 30a bzw. analog zu § 30a (bitte differenzieren) AsylG durchgeführt (bitte
auflisten)?
12. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach ihrer Auskunft vom 6. Februar
2019 (Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu Frage 7) beschleunigte
Verfahren nach § 30a AsylbG nur in den Außenstellen Manching und
Bamberg durchgeführt würden, während aus Ministeriumserlassen aus
Nordrhein-Westfalen hervorgeht, dass solche Verfahren auch in Nordrhein-
Westfalen seit Mitte 2018 durchgeführt werden und am 13. Juli 2018 eine
entsprechende Vereinbarung mit dem BAMF unterzeichnet wurde (vgl. www.frnrw.
de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/190716_
Erlass_Umsetzung____47_Abs._1_b_AsylG.pdf, www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/
media/downloadsThemen_a-Z/Asylverfahren/180720_Erlass_beschleunigtes_
Verfahren_Umsetzung.pdf, www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/
Themen_a-Z/Asylverfahren/180713_Verwaltungsvereinbarung____30a_
AsylG.pdf), welche weiteren vergleichbaren Vereinbarungen des BAMF mit
welchen Bundesländern und welchem Inhalt gibt es diesbezüglich (bitte mit
Datum der Vereinbarung und des Inkrafttretens auflisten), und wie lauten die
entsprechend womöglich zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/7552
versäumten Antworten bzw. Angaben (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen)?
13. Stimmt die Bundesregierung der Rechtsauffassung zu, dass beschleunigte
Asylverfahren nach § 30a AsylG nur von Außenstellen durchgeführt werden
dürfen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Absatz 5 AsylG
zugeordnet wurden (so nach Auffassung der Fragestellenden der eindeutige
Wortlaut von § 30a Absatz 1 AsylG; wenn nein, bitte ausführlich begründen),
und welche Außenstellen wurden einer besonderen Aufnahmeeinrichtung
nach § 5 Absatz 5 AsylG zugeordnet (bitte mit Datum der Zuordnung
auflisten), bzw. welche Vereinbarungen gibt es hierzu?
14. Ist Punkt 2 der Vereinbarung zwischen dem BAMF und dem Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2018 (www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/
downloads/Themen_a-Z/Asylverfahren/180713_Verwaltungsvereinbarung____
30a_AsylG.pdf), wonach „grundsätzlich alle Landeseinrichtungen“ in
Nordrhein-Westfalen „für das beschleunigte Verfahren genutzt werden“ können,
so zu verstehen, dass alle Landeseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
„besondere Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG sein
sollen (aber wie wäre dies mit der Regelung nach § 5 Absatz 5 bzw. § 30a AsylG
vereinbar, wonach beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG nur in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen und nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen
durchgeführt werden sollen – sonst wäre ja auch die Sonderregelung nach
§ 5 Absatz 5 AsylG überflüssig; bitte begründen), oder ist dies so zu
verstehen, dass das BAMF der Rechtsauffassung ist, beschleunigte Asylverfahren
nach § 30a AsylG könnten an allen den Landeseinrichtungen zugeordneten
Standorten durchgeführt werden, ohne dass diese zu besonderen
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 AsylG erklärt wurden (aber wie
wäre das mit der gesetzlichen Bestimmungen in § 30a Absatz 1 AsylG
vereinbar, wonach beschleunigte Verfahren nur in einer Außenstelle, die einer
besonderen Aufnahmeeinrichtung nach § 5 Absatz 5 AsylG zugeordnet
wurde, möglich sind; bitte begründen)?
15. Wie genau ist Punkt II der Vereinbarung des BAMF mit dem Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2018 (a. a. O.) zu verstehen, auch bei
Asylsuchenden aus Armenien, Aserbaidschan und Georgien solle es beschleunigte
Asylverfahren geben, obwohl § 30a Absatz 1 Nummer 1 AsylG auf diese
Personen nicht anwendbar sei, wobei sich die Unterbringung und die
„Durchführung der Verfahren“ an den Vorgaben zu beschleunigten Asylverfahren
nach § 30a AsylG „orientieren“ solle (in der Verfahrensbeschreibung heißt
es später, BAMF und Nordrhein-Westfalen würden bei diesen
Asylsuchenden „in gleicher Weise wie im beschleunigten Verfahren
zusammenarbeiten“, „auch wenn es sich nicht im Rechtssinne um ein beschleunigtes
Verfahren nach § 30a AsylG handelt“), bedeutet das insbesondere, dass
beschleunigte Asylverfahren in der Praxis bzw. im Ergebnis auch für
Asylsuchende durchgeführt werden, auf die die gesetzlichen Vorgaben (eigentlich)
gar nicht zutreffen (bitte nachvollziehbar begründen), und kommen bei
diesen Asylsuchenden aus Armenien, Aserbaidschan und Georgien die im
Rahmen der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG vorgesehenen
besonderen Restriktionen und Vorschriften analog zur Anwendung,
insbesondere etwa die Bestimmungen zum Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33
AsylG (bitte ausführen)?
16. Welche Erkenntnisse, Zahlenangaben und Einschätzungen hat das in Punkt 7
der genannten Vereinbarung vom 13. Juli 2018 vereinbarte „wöchentliche
Monitoring über Zuführungen, Antragsannahme und Entscheidungen“
erbracht (bitte so genau und konkret wir möglich darlegen), und welche
vergleichbaren Angaben gibt es gegebenenfalls infolge vergleichbarer
Vereinbarungen des BAMF mit anderen Bundesländern, und warum hat die
Bundesregierung nicht bereits bei ihrer Beantwortung beispielsweise der
Fragen 7 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche
Angaben gemacht, obwohl dort ausdrücklich auch nach Angaben
fachkundiger Bediensteter des BAMF gefragt worden war (bitte ausführlich
begründen)?
17. Welche Fallzahlen der für das beschleunigte Verfahren geeigneten und nicht
geeigneten Personen haben die „BAMF-Koordinatoren“ wöchentlich
übermittelt (aufgeteilt nach Staatsangehörigkeit und Hinweis auf „Erst- oder
Folgeantragsteller“; vgl. Punkt 2d der Verfahrensbeschreibung über das
beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG in Nordrhein-Westfalen, Anlage zur
Vereinbarung vom 13. Juli 2018), welche Informationen ergeben sich aus
den vom BAMF tagesaktuell den zuständigen Zentralen Ausländerbehörden
übermittelten Informationen zu Entscheidungen in beschleunigten
Asylverfahren (ebd., Punkt 2g), und warum hat die Bundesregierung nicht bereits bei
ihrer Beantwortung beispielsweise der Fragen 7 und 9 auf
Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche Angaben gemacht, obwohl dort
ausdrücklich auch nach Angaben fachkundiger Bediensteter des BAMF
gefragt worden war (bitte ausführlich begründen)?
18. Was hat das vereinbarte „Controlling/Monitoring“ (Punkt 3 der
Verfahrensbeschreibung über das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG in
Nordrhein-Westfalen, Anlage zur Vereinbarung vom 13. Juli 2018) zum
Verfahrensverlauf an Daten und Informationen zum beschleunigten Verfahren
erbracht, welche geeigneten Parameter zur Verfahrensdokumentation und
-evaluation wurden vereinbarungsgemäß festgelegt, und welche
Beobachtungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen folgten hieraus (bitte so
detailliert wie möglich darstellen), und warum hat die Bundesregierung nicht
bereits bei ihrer Beantwortung beispielsweise der Fragen 7 und 9 auf
Bundestagsdrucksache 19/7552 entsprechend ausführliche Angaben gemacht,
obwohl dort ausdrücklich auch nach Angaben fachkundiger Bediensteter des
BAMF gefragt worden war (bitte ausführlich begründen)?
19. Was genau beinhaltet die im Erlass vom 16. Juli 2019 erwähnte
„Zusatzvereinbarung analog der Vereinbarung nach § 30a AsylG für Asylsuchende aus
Georgien, Armenien und Aserbaidschan“ (Punkt 2 in: https://ggua.de/file
admin/downloads/erlasse/190716_Erlass_Umsetzung____47_Abs._1_b_
AsylG.pdf, bitte so konkret und ausführlich wie möglich darstellen), und
weshalb hält die Bundesregierung eine analoge Anwendung der Regelungen
nach § 30a AsylG für rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
dieser Regelung nicht vorliegen sollten, und warum bedurfte es umgekehrt
der Neuregelung des § 30a AsylG, wenn solche Verfahren auch möglich sein
sollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 30a AsylG erfüllt sind (bitte
begründen)?
20. Für welche Herkunftsländer nimmt die Bundesregierung an, dass eine
Abschiebung einer größeren Zahl von Personen grundsätzlich innerhalb von
sechs Monaten möglich ist, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung
in dem genannten Erlass aus Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2019, dass
dies auf Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Marokko, Nigeria,
Pakistan, Russische Föderation, Tadschikistan bzw. Türkei (Seite 3 bzw.
Seite 9) und Tunesien zutrifft, bzw. zu welchen Ländern hat die
Bundesregierung eine andere Einschätzung (bitte darlegen)?
21. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7552
zu Frage 15 (mit der nach beschleunigten Verfahren für bestimmte
Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen und entsprechenden Regelungen
jenseits des Verfahrens nach § 30a AsylG gefragt worden war, und zwar
ausdrücklich unabhängig von etwaigen Begriffen wie „Schnellverfahren“, auf
den die Bundesregierung sich bei einer vorherigen Antwort bezogen hatte),
die Voraussetzungen für beschleunigte Verfahren seien in § 30a AsylG
abschließend geregelt und Schnellverfahren außerhalb des § 30a AsylG fänden
keine Anwendung, damit vereinbar, dass das BAMF zumindest mit dem
Land Nordrhein-Westfalen mit der genannten Vereinbarung vom 13. Juli
2018 genau solche Regelungen auch jenseits des Anwendungsbereichs von
§ 30a AsylG getroffen hat (insbesondere zu den Herkunftsländern Georgien,
Armenien und Aserbaidschan), was den Fragestellenden aber trotz
wiederholter Anfragen hierzu nicht mitgeteilt wurde (bitte nachvollziehbar
begründen, auch in Anbetracht des verfassungsrechtlich verbürgten
parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten)?
22. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige
Bundesbedienstete des BAMF inzwischen machen zur absoluten Zahl, zum
Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu
inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a
AsylG im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 (bitte soweit möglich nach
Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?
23. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige
Bundesbedienstete des BAMF dazu machen, wie eine unabhängige
Asylverfahrensberatung in den einzelnen Bundesländern derzeit ausgestaltet ist (etwa
hinsichtlich der Träger der jeweiligen Einrichtungen, hinsichtlich des
Personals, hinsichtlich des Zeitpunkts der Beratung und der Einbindung in die
jeweiligen Asylverfahrensabläufe usw.), und welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung dazu vor, wie diese unabhängige Asylverfahrensberatung
nach Inkrafttreten des so genannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes in den
einzelnen Bundesländern ausgestaltet werden soll (bitte auflisten)?
24. Wie hoch war die unbereinigte bzw. die bereinigte Schutzquote bei
Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte nach Herkunftsländern und
Organisationseinheiten differenzieren) im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr
2019 (bitte differenzieren) in den Organisationseinheiten, in denen
beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt wurden, im Vergleich
zu den jeweiligen Schutzquoten bei anderen Organisationseinheiten ohne
solche beschleunigte Asylverfahren (bitte nach Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige
Bundesbedienstete des BAMF inzwischen dazu machen, in welchem ungefähren
Umfang bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bzw. bei anderen
Asylsuchenden (vgl. § 30a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 AsylG) ein
beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet wird bzw. wurde (bitte ausführen), und
wenn solche Einschätzungen weiterhin nicht möglich sein sollten, wie ist
dies zu erklären vor dem Hintergrund der zumindest mit dem Land
Nordrhein-Westfalen hierzu vereinbarten Controlling-Maßnahmen und
Datenerfassungen (siehe oben, bitte ausführen)?
26. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im
Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 innerhalb einer Woche, innerhalb
von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw.
innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch
nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren), wie bewertet es die
Bundesregierung, dass die Regelvorgabe einer Entscheidung innerhalb einer
Woche (§ 30a Absatz 2 AsylG) vom BAMF in etwa 90 Prozent der Fälle
nicht eingehalten wird (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7552, Antwort zu
Frage 10), und müsste bei einer solchen Bilanz das BAMF nicht öfter von
der Einleitung eines beschleunigten Verfahrens nach § 30a AsylG absehen,
weil der gesetzlich vorgesehene Abschluss innerhalb einer Woche nicht
wahrscheinlich ist (bitte begründen)?
27. Wie viele Verfahren wurden im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 in
Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind,
insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele
dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten,
Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen
(bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser
Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige
aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser
Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw.
darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?
Berlin, den 1. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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