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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

19.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1252721.08.2019

Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12527 19. Wahlperiode 21.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien Die Bundesregierung berichtet seit 2008 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung. Sie stellt die Berichte seit 2014 auch in ihrem Internetangebot öffentlich zur Verfügung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 regelt nähere Einzelheiten zum Einsatz externer Personen. Externe Person ist danach, wer „außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist“. Die Personen sollen danach regelmäßig nicht über sechs Monate eingesetzt werden. Notwendiges Fachwissen der Bundesverwaltung soll grundsätzlich durch eigenes Personal abgedeckt werden. Nicht erfasst von der Definition der externen Personen werden „entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben und befristete Arbeitsverträge“ (vgl. ebenda). Nicht erfasst werden von der Definition auch solche Personen, die direkt zuvor bei Interessenverbänden oder Unternehmen beschäftigt waren, jedoch (nur) aktuell kein Anstellungsverhältnis mehr dort haben. Wenn solche Personen in den Bundesministerien nur vorübergehend beschäftigt sind, stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage möglicher Interessenkonflikte im Hinblick auf die Einflussnahme auf Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen wie etwa die Vergabe von Aufträgen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Personen sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet beschäftigt, die direkt zuvor bei einem Interessenverband oder Interessenverein, Branchenverband, oder sonst einer im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen Interessenvertretung beschäftigt waren, und in welcher Funktion jeweils? 2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr möglicher Interessenkonflikte bei Beschäftigten oder Beauftragten, die zuvor oder mit einem vertraglichen Rückkehranspruch bei den in Frage 1 genannten Verbänden oder sonstigen juristischen Personen beschäftigt waren, die entgeltlich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums tätig sind (bitte begründen)? 3. Durch welche Maßnahmen schließt die Bundesregierung ggf. aus, dass solche Beschäftigte in den Bundesministerien mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen inhaltlich befasst werden (im Rahmen der Entwurfserstellung, Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom konkreten Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? 4. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen befasst (im Rahmen der Entwurfserstellung, Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? 5. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Einzelentscheidungen (wie etwa der Vergabe von Aufträgen) befasst, die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der von der Einzelentscheidung betroffen ist, also beispielsweise profitiert? 6. Inwiefern haben Beschäftigte und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer der Bundesministerien und der Bundesbehörden (etwa Gutachterinnen oder Gutachter) die Pflicht, das Bundesministerium oder die Bundesbehörden über mögliche Interessenverknüpfungen oder mögliche Interessenkonflikte durch frühere oder bestehende Verbindungen aufzuklären (bitte detailliert darstellen)? 7. In wie vielen Fällen haben Beschäftigte oder Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde über Interessenverknüpfungen und Interessenkonflikte informiert? Berlin, den 5. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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