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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1266726.08.2019

Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12667 19. Wahlperiode 26.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, Jörg Schneider, Martin Sichert, René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen Viele alte Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. So lebten Ende 2017 etwa 756 000 Pflegebedürftige (65 Jahre und älter) in vollstationärer Betreuung (vgl. Angaben des Statistischen Bundesamt zur Pflegestatistik unter https://www- genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/22400-0001). Zum Teil beziehen diese Menschen ergänzende Sozialhilfeleistungen, da die von ihnen bezogenen Renten und Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichend sind, um die Kosten ihres Lebensabends zu bestreiten. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird den Heimbewohnern ein „angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ gestellt, vgl. § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch den Heimbewohnern in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wird ein solcher „Barbetrag“ gewährt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2017 etwa 248 000 Bürger, welche in stationären Einrichtungen leben, Hilfe zum Lebensunterhalt (www.destatis.de/DE/Themen/ Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialhilfe/hilfe-lebensunterhalt.html). Nach der Regelung gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII beträgt der Barbetragsanteil mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Der aktuelle Regelbedarf wird wiederum aus der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 hergeleitet, welche sich auf die Verbrauchsausgaben bei einem Leben außerhalb von Einrichtungen bezieht (vgl. Regelbedarf-Ermittlungsgesetz RBEG unter www.gesetze-im- internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html), i. V. m. der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung RBSFV 2019 (https://bit.ly/2yFtHy3). Die EVS 2018 ist noch nicht ausgewertet (nach Kenntnis der Fragesteller soll dies frühestens im März 2020 erfolgt sein), so dass für 2019 nur eine Fortschreibung vorliegt (vgl. § 29 Absatz 5 SGB XII unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__29.html). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bürger haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 einen „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ erhalten? Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bezieher eines „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ waren davon ‒ unter 65 Jahren, ‒ 65 Jahre bis unter 70 Jahren, ‒ 70 Jahre bis unter 75 Jahren, ‒ 75 Jahre bis unter 80 Jahren, ‒ 80 Jahre bis unter 85 Jahren, ‒ 85 Jahre bis unter 90 Jahren, ‒ 90 Jahre bis unter 95 Jahren, ‒ 95 Jahre und mehr Jahre? 2. Mit wie vielen in stationären Einrichtungen lebenden Beziehern eines „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ ist nach der Prognose der Bundesregierung in den Jahren 2019, 2025 und 2030 zu rechnen? 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2010 bis 2018? 4. Wie hoch werden nach Prognose der Bundesregierung die Kosten für die Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2019, 2025 und 2030 sein? 5. Sind durch die Bundesregierung gesonderte Erhebungen sowie Auswertungen in Auftrag gegeben, die speziell der Bedarfsermittlung für die dauerhaft in stationären Einrichtungen lebenden Senioren und Menschen mit Behinderungen dienen? 6. Sind durch die Bundesregierung im Rahmen der EVS 2018 ergänzende Sonderauswertungen zur Bedarfsermittlung für die in den stationären Einrichtungen untergebrachten Bürger in Auftrag gegeben? 7. Plant die Bundesregierung für die Zukunft spezifische Bedarfsermittlungen zur Bestimmung eines „angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung“ für die Bürger in stationären Einrichtungen? 8. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswertung der EVS 2018 frühestens vorliegen? Berlin, den 6. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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