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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
11.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1266726.08.2019
Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12667
19. Wahlperiode 26.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, Jörg Schneider, Martin Sichert,
René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD
Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen
Viele alte Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. So lebten Ende 2017 etwa
756 000 Pflegebedürftige (65 Jahre und älter) in vollstationärer Betreuung (vgl.
Angaben des Statistischen Bundesamt zur Pflegestatistik unter https://www-
genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/22400-0001). Zum Teil
beziehen diese Menschen ergänzende Sozialhilfeleistungen, da die von ihnen
bezogenen Renten und Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichend sind, um die
Kosten ihres Lebensabends zu bestreiten. Im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt wird den Heimbewohnern ein „angemessener Barbetrag zur persönlichen
Verfügung“ gestellt, vgl. § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auch den Heimbewohnern in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
wird ein solcher „Barbetrag“ gewährt. Nach den Angaben des Statistischen
Bundesamtes bezogen Ende 2017 etwa 248 000 Bürger, welche in stationären
Einrichtungen leben, Hilfe zum Lebensunterhalt (www.destatis.de/DE/Themen/
Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialhilfe/hilfe-lebensunterhalt.html).
Nach der Regelung gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII beträgt der
Barbetragsanteil mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 SGB XII. Der aktuelle Regelbedarf wird wiederum aus der
fortgeschriebenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 hergeleitet, welche
sich auf die Verbrauchsausgaben bei einem Leben außerhalb von Einrichtungen
bezieht (vgl. Regelbedarf-Ermittlungsgesetz RBEG unter www.gesetze-im-
internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html), i. V. m. der Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung RBSFV 2019 (https://bit.ly/2yFtHy3). Die EVS
2018 ist noch nicht ausgewertet (nach Kenntnis der Fragesteller soll dies
frühestens im März 2020 erfolgt sein), so dass für 2019 nur eine Fortschreibung vorliegt
(vgl. § 29 Absatz 5 SGB XII unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__29.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bürger haben nach Kenntnis
der Bundesregierung im Jahr 2018 einen „Barbetrag zur persönlichen
Verfügung“ erhalten?
Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bezieher eines „Barbetrages
zur persönlichen Verfügung“ waren davon
‒ unter 65 Jahren,
‒ 65 Jahre bis unter 70 Jahren,
‒ 70 Jahre bis unter 75 Jahren,
‒ 75 Jahre bis unter 80 Jahren,
‒ 80 Jahre bis unter 85 Jahren,
‒ 85 Jahre bis unter 90 Jahren,
‒ 90 Jahre bis unter 95 Jahren,
‒ 95 Jahre und mehr Jahre?
2. Mit wie vielen in stationären Einrichtungen lebenden Beziehern eines
„Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ ist nach der Prognose der
Bundesregierung in den Jahren 2019, 2025 und 2030 zu rechnen?
3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die
Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in
stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2010 bis 2018?
4. Wie hoch werden nach Prognose der Bundesregierung die Kosten für die
Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in
stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2019, 2025 und 2030
sein?
5. Sind durch die Bundesregierung gesonderte Erhebungen sowie
Auswertungen in Auftrag gegeben, die speziell der Bedarfsermittlung für die dauerhaft
in stationären Einrichtungen lebenden Senioren und Menschen mit
Behinderungen dienen?
6. Sind durch die Bundesregierung im Rahmen der EVS 2018 ergänzende
Sonderauswertungen zur Bedarfsermittlung für die in den stationären
Einrichtungen untergebrachten Bürger in Auftrag gegeben?
7. Plant die Bundesregierung für die Zukunft spezifische Bedarfsermittlungen
zur Bestimmung eines „angemessenen Barbetrags zur persönlichen
Verfügung“ für die Bürger in stationären Einrichtungen?
8. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswertung der EVS
2018 frühestens vorliegen?
Berlin, den 6. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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