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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019

(insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1279728.08.2019

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist nach Ansicht der Fragesteller wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“; diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu). Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF. Immer mehr BAMF-Bescheide werden beklagt, 2018 wurde gegen 75,8 Prozent der ablehnenden Bescheide Klage erhoben (2017: 73,4 Prozent, 2016: 39,7 Prozent, 2015: 31,9 Prozent, 2012 bis 2014: zwischen 55,8 und 58,5 Prozent). 45,1 Prozent aller Asylklagen bei den Verwaltungsgerichten endeten 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2018 4.786-mal der Fall. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent sonstige Erledigungen betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylsuchende mit guten Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak machten hingegen 31,5 Prozent aller formellen Gerichtsentscheidungen aus. Auch erfolgreiche Dublin-Klagen mit dem Ergebnis, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gelten statistisch als „sonstige Erledigungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von 31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen Geflüchte- Deutscher Bundestag Drucksache 19/12797 19. Wahlperiode 28.08.2019 ten betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2018 sogar 57,6 Prozent, d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018 fast 30.000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), das BAMF änderte von sich aus weitere 4.786 Bescheide. Sowohl der Anstieg der Klagequote als auch die hohen Aufhebungsquoten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellenden Indizien für eine große Zahl mangelhafter und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF. Ende 2018 waren noch 310.959 Klagen im Asylbereich bei den Gerichten anhängig. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten bei den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent, bei nigerianischen zwischen 2,9 und 50,3 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fallen etwa die BAMF- Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, und zwar bei allen untersuchten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5). Bei einem immer größeren Anteil von Anerkennungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt es sich um Fälle des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen: 67,1 Prozent aller im Jahr 2018 erteilten GFK-Status erfolgten im Rahmen des Familienschutzes (Erstes Quartal 2019: 78 Prozent, Bundestagsdrucksache 19/11001), auf 85 Prozent kamen die Betroffenen aus den Ländern mit relevantem Familiennachzug (Syrien, Irak, Afghanistan, Eritrea). 18.338 Asylsuchende im Jahr 2018 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden spricht all dies dafür, dass eine zunehmend große Zahl Asylsuchender zuvor legal im Wege des Familiennachzugs eingereist ist und einen Asylantrag vor allem zur Statusklärung stellt. Die Bundesregierung vermag auf Nachfragen hierzu jedoch nicht einmal ungefähre Einschätzungen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2b). Der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, behauptete in einem Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019: „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor.“ Das ist nach Auffassung der Fragesteller falsch, wie Zahlen des Bundesamtes belegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5); es verhält sich vielmehr sogar genau umgekehrt: Asylsuchende mit besonders geringen Anerkennungschancen (bereinigte Schutzquote unter drei Prozent) legten im Jahr 2018 vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent), während Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Somalia, Afghanistan und Sudan mit überdurchschnittlichen Anerkennungschancen (zwischen 51,5 und 94,1 Prozent) deutlich überdurchschnittlich häufig keine Papiere vorweisen konnten (zwischen 85,9 und 96,5 Prozent). Dass Asylsuchende oft keine Reisepässe vorlegen können, liegt unter anderem am Zustand des Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder an den spezifischen Bedingungen ihrer Flucht und ist kein Indiz für nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit. 564 Asylsuchende waren im Jahr 2018 (2017: 444) von Asyl- Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2018 handelte es sich um hier geborene Kinder von in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten Quartal 2019?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – (GFK) im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder, und stimmen fachkundige Bedienstete des BAMF der Einschätzungen zu, dass viele der 18.338 Asylsuchenden des Jahres 2018, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verfügten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2c), zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs eingereist sein dürften (bitte erläutern)? c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen waren legal eingereist oder lebten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchem?) oder mit einer Duldung in Deutschland (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und warum gibt es im BAMF gegebenenfalls keine statistischen Angaben zur Zahl und zum Anteil legal bzw. unerlaubt eingereister Asylsuchender, wie die Vorbemerkung in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/11001 nahe legt, wo es heißt, dass dies im AZR nicht erfasst würde?  3. Wie viele Asylsuchende wurden im zweiten Quartal 2019 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), und wie hoch ist die absolute Zahl bzw. der relative Anteil von Asylsuchenden (gemessen an allen Asylsuchenden), bei denen zuvor eine unerlaubte Einreise registriert bzw. festgestellt wurde (bitte getrennt für Asylsuchende im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten)?  4. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?  5. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im zweiten Quartal 2019 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft/Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100 Entscheidungen berücksichtigen)? b) Inwieweit beabsichtigt der Präsident des BAMF, seine ausweislich der Angaben der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) unzutreffende Behauptung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019, „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“, öffentlich richtig zu stellen und/ oder zumindest eine entsprechende Korrektur/Anmerkung in der Wiedergabe dieses Interviews auf der Homepage des BAMF vorzunehmen (www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329- interviewsommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), zumal nach Auffassung der Fragestellenden dadurch der falsche Eindruck erzeugt worden sein könnte, dass Asylsuchende mit schlechten Anerkennungschancen keine Papiere vorlegen würden, um über ihre Identität zu täuschen, und weil die Bundesregierung an anderer Stelle betont hat, dass „objektiv unrichtige Informationen“ nicht „zu zutreffender Meinungsbildung“ dienen können und Behörden und Bundeseinrichtungen gegenüber der Presse deshalb unter Umständen entsprechende Hinweise bei „erkenntlich unwahren Tatsachenbehauptungen“ geben und um Korrekturen bitten (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7472, bitte begründen)? c) Welche Aussage wollte der Präsident des BAMF mit seiner im Widerspruch zu den Angaben der Bundesregierung stehenden Behauptung, Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten würden fast nie Dokumente vorlegen, tätigen (bitte darlegen; auch nigerianische Asylsuchende, die der Präsident als Beispiel für Asylsuchende mit geringen Anerkennungschancen benannt hatte, erhielten im Übrigen im Jahr 2018 zu 23,7 Prozent einen Schutzstatus, wenn das BAMF deren Schutzbedürftigkeit geprüft hat)?  6. In wie vielen Fällen wurden im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten in diesem Zeitraum Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträger, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im genannten Zeitraum erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und unter Angabe absoluter und relativer Zahlen antworten)? d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler Datenträger durch das BAMF sind bereits ergangen (bitte etwaige Entscheidungen/Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)? e) Hält die Bundesregierung den grundrechtsrelevanten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden durch die Auslesung mobiler Datenträger in grundrechtlicher und finanzieller Hinsicht (bitte bei der Antwort differenzieren) für verhältnismäßig, wenn dieses Mittel im ersten Quartal 2019 in nur zwölf Fällen dazu führte, dass Angaben zur Identität widerlegt werden konnten (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 6c) – wobei aus Sicht der Fragesteller offen ist, in wie vielen dieser Fälle eine solche Widerlegung auch durch eine genaue Befragung der Betroffenen hätte erzielt werden können – und angesichts der nicht unerheblichen Kosten für diese Maßnahme (einmalig 5,7 Mio. Euro, jährlich 1,9 Mio. Euro, Bundestagsdrucksache 19/6647, Antwort zu Frage 15, was nach Ansicht der Fragesteller rein rechnerisch knapp 40.000 Euro pro aufgedecktem Fall ergibt, wenn nur die laufenden Kosten berücksichtigt und zwölf Fälle aufs Jahr hochgerechnet werden; bitte begründen)?  7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?  8. Wie viele der Asylsuchenden im zweiten Quartal 2019 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden im Verfahren bzw. von bereits anerkannten Flüchtlingen stammen (bitte ausführen)?  9. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 10. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 11. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 12. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und wie erklärt die Bundesregierung, dass Ablehnungen als offensichtlich unbegründet im Flughafenverfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 12: 49,1 Prozent der Entscheidungen im ersten Quartal 2019 waren „offensichtlich unbegründet“ Ablehnungen, gegenüber 24,9 Prozent im Jahr 2016, 28,6 Prozent 2017 und 40,6 Prozent 2018)? 13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des Europäischen Flüchtlingsrats vom 24. Mai 2019, in dem dieser nach einer Recherche in der zentralen Einrichtung am Frankfurter Flughafen im April 2019 und mehreren Interviews deutliche Kritik am deutschen Flughafenverfahren, an Verstößen gegen EU-Recht und an einer mangelnden Qualität von Anhörungen und Bescheiden geäußert hat, insbesondere auch hinsichtlich unzureichender Belehrungen zu Rechten und Pflichten im Verfahren, oberflächlichen Prüfungen bei anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden und einer zu leichtfertigen Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unter unzureichender Beachtung der Vorgaben nationaler und europäischer Gerichte hierzu (www.asyl.net/view/detail/News/ecre-kritik- anflughafenverfahren-in-deutschland/, bitte ausführen)? 14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2019 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/8701 in der Antwort zu Frage 16 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2019 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im bisherigen Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide (inklusive Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie wurden diese Verfahren im bisherigen Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben; bitte auch nach Entscheidungen im Eil- und Klageverfahren differenzieren), und wie ist die letzte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 19/11011 zu Frage 13e zu lesen bzw. zu bewerten (zum einen der sehr hohe Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen, der aus Sicht der Fragesteller vermutlich mit Fristabläufen, vielen Entscheidungen im Eilverfahren und entsprechenden Erledigungen im Klageverfahren erklärt werden kann, zum anderen die Gewährung von – wenn auch wenigen – Schutzstatus, weil es in Dublin- Verfahren vorrangig um die Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens geht)? 15. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das zweite Quartal 2019? 16. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstiger Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2019, welche Fallkonstellationen werden dabei den unterschiedlichen Kategorien „Keine Schutzgewährung festgestellt“, „Schutzgewährung offen“, „Schutzgewährung“ zugeordnet und wie werden dabei insbesondere die Fälle statistisch erfasst, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur Einstellung mehrerer Verfahren führt, und wie viele Verfahren betrifft dies ungefähr (bitte ausführen), wie werden Verfahren erfasst, die für erledigt erklärt werden, weil Betroffene aus- oder weitergereist sind? 17. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2019? 19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im zweiten Quartal 2019 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden, und wie erklärt sich die Bundesregierung, dass in Bezug auf diese Länder im ersten Quartal 2019 nur noch in einem Fall ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 19), während dies im Gesamtjahr 2018 noch in insgesamt 92 Fällen erfolgte (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 25) – gab es diesbezüglich insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte darstellen)? 20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Fall des abgelehnten Asylsuchenden Gani Rama vor, der nach einer Meldung erstmalig 1999 nach Deutschland geflohen war, viele Jahre in Göttingen gelebt hatte und nach seiner Abschiebung in den Kosovo dort zu Tode geprügelt wurde, offenbar, weil er zur Minderheit der Roma gehörte (vgl. www.alle- bleiben.info/gani-rama-wurde-in-pristina-zu-tode-geprugelt/), wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorfall, auch angesichts des Umstands, dass Gani Rama im Asylverfahren seine Angst vor Verfolgung als Roma vergeblich vorgebracht haben soll (ebd.), und welche Konsequenzen werden aus diesem Fall für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo gezogen (bitte ausführen)? 21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus der Kritik des früheren Vorsitzenden der Unionsfraktion Volker Kauder und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (vgl. z .B. Meldung von kna vom 30. Juli 2019 und www.migazin.de/2019/07/31/bamf- lehntantraege-von-konvertiten-reflexhaft-ab/), wonach das BAMF die Rückkehr von zum Christentum Konvertierten in den Iran für unbedenklich gehalten bzw. die Verfolgungssituation im Iran bagatellisiert und die Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts in fast allen Fällen infrage gestellt haben soll (bitte ausführen, auch inwieweit die Forderung eines Abschiebestopps für christliche Konvertiten aus dem Iran seitens des Bundesinnenministeriums unterstützt wird) – und wie erklärt die Bundesregierung, dass die bereinigte Schutzquote bei iranischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2019 nur noch bei 28,9 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 1b), während sie im Jahr 2018 bei 34,3 Prozent, 2017 bei 57,1 Prozent und 2016 bei 60,6 Prozent lag – gab es diesbezüglich insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leitsätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte ausführen)? 22. Was geschieht in den Fällen, in denen das BAMF infolge einer Änderung interner Leitsätze ohne Billigung des Bundesinnenministerium (vgl. Plenarprotokoll 19/91, Seite 10862, Antwort auf die Mündliche Frage 10 der Abgeordneten Ulla Jelpke) im März und April 2019 bei syrischen Asylsuchenden überdurchschnittlich häufig nur noch nationalen Abschiebungsschutz gewährt hatte (240- bzw. 140-mal, gegenüber 9-mal im Februar und 11-mal im Mai 2019; vgl. http://berlin-hilft.com/2019/06/13/bamf- entschied-asylantraege-fuer-syrien-auf-eigener-lagebeurteilung- ohnefreigabe-vom-bmi/), werden diese Entscheidungen von März und April 2019 noch einmal im BAMF überprüft und wieder abgeändert, auch vor dem Hintergrund, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärt hatte, dass sich die Entscheidungspraxis des BAMF diesbezüglich „vorerst nicht ändern“ würde (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/asylpolitik- horstseehofer-syrer-fluechtlinge-anerkennung) – was aber ausweislich der oben genannten Zahlen jedenfalls im März und April 2019 offenkundig nicht der Fall war –, und/oder wird entsprechenden Klagen gegen diese Bescheide aus März und April 2019 entsprochen – welche internen Vorgaben und Regelungen gibt es zum Umgang mit diesen Entscheidungen auf Abschiebungsschutz der Monate März und April 2019 (bitte darlegen)? 23. Wie ist die gegenwärtige Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak und Syrien und die entsprechende Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Politikerinnen und Politiker parteiübergreifend (z. B. Volker Kauder (CDU), Thomas Oppermann (SPD) und Annalena Baerbock (BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN) in einem gemeinsamen Gastbeitrag für „Die Welt“; AFP vom 1. August 2019) für die Aufnahme weiterer besonders Schutzbedürftiger, „allen voran jesidische Frauen und Kinder, die im Irak und in Syrien keine realistische Aussicht auf eine adäquate Behandlung haben“, werben, inwieweit ist das Bundesinnenministerium dazu bereit, eine Aufnahme solcher Personen aus dem Ausland durch Unterstützung einer entsprechenden politischen Vereinbarung zu unterstützen (bitte darlegen), und wie erklärt die Bundesregierung die in Bezug auf jesidische Asylsuchende aus dem Irak deutlich zurückgegangene bereinigte Schutzquote (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7538, Antwort zu Frage 3)? 24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)? 25. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, in welchen Fallkonstellationen wird hiervon abgewichen und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren differenzieren)? 27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten Quartal 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen, und wie viele davon sind mangels zumutbarer freiwilliger Ausreise innerhalb der gesetzten Frist wirksam geworden bzw. in Kraft getreten (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele Asylgesuche gab es im zweiten Quartal 2019 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie stichhaltig ist die Begründung, Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze würden durchgeführt, um einer so genannten „Sekundärmigration“ Asylsuchender entgegen zu wirken, wenn an der deutsch-österreichischen Grenze im ersten Quartal 2019 332 Asylsuchende festgestellt wurden, an den nichtsystematisch überwachten Grenzen zur Schweiz und zu Frankreich hingegen 599 bzw. 356 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 25, bitte nachvollziehbar begründen)? 29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF in diesem Zusammenhang bzw. auch bei der allgemeinen Asylprüfung (bitte differenzieren) eine gutachterliche ärztliche oder psychologische (bitte differenzieren) Stellungnahme zur Klärung von Abschiebungshindernissen oder medizinischer Fragen im Asylverfahren (etwa: geltend gemachte Traumatisierung) im bisherigen Jahr 2019 bzw. in den Jahren 2010 bis 2018 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren) mit welchem Ergebnis in Auftrag gegeben (bitte so detailliert wie möglich darstellen)? 30. Welche Angaben für das zweite Quartal 2019 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen bzw. zu welchem Anteil Asylsuchende trotz ge- oder verfälschter Dokumente als schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)? 31. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 (bitte differenzieren) wegen signifikanter negativer Abweichungen bei den Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für diese signifikant negativen Abweichungen gegeben und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gezogen (bitte genau darstellen) – und falls insbesondere die Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz nicht wegen signifikant negativ abweichender Schutzquoten um Stellungnahme gebeten worden sein sollten, warum ist die nicht geschehen, obwohl deren Schutzquoten bei unterschiedlichen Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen im Jahr 2018 auffallend immer deutlich negativ abwichen (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5). Berlin, den 5. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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