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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 26 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
16.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1280029.08.2019
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic,
Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und
der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2018 bei
33,9 Prozent und nahm damit weiter zu (2017: 32,4 Prozent, 2016: 7,7 Prozent,
vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden:
Bundestagsdrucksache 19/8340). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2018 insbesondere
an Italien gerichtet (31,5 Prozent), danach folgten Griechenland (12,9 Prozent),
Frankreich (8,1 Prozent) und Spanien (6,9 Prozent). Nach jahrelanger
Aussetzung wurden im Jahr 2018 sechs Asylsuchende nach Griechenland überstellt.
In Bezug auf Ungarn gibt es seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission
Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht in Ungarn
eingeleitet hatte, keine Überstellungen mehr. Zwar gibt es noch vereinzelte
Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle
Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln.
Den insgesamt 54.910 Dublin-Ersuchen im Jahr 2018 standen 9.209
Überstellungen gegenüber, vor allem nach Italien. Gemessen an den Zustimmungen der
anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (37.738) betrug die sogenannte
Überstellungsquote 24,4 Prozent (2017: 15,1 Prozent, 2016: 13,6 Prozent). Vielfach
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände,
so waren 62,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach
Bulgarien im Jahr 2018 erfolgreich. Nicht wenige Schutzsuchende tauchen
nach Kenntnis der Fragesteller in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren
Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren,
unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Übergriffe, Obdachlosigkeit oder
eine Inhaftierung fürchten. Die Überstellungsquote wurde infolge einer
Prioritätensetzung im BAMF zuletzt deutlich angehoben; es gibt Kritik, dass es bei
den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von
Überstellungen zu einem unverhältnismäßigen Vorgehen, zu Familientrennungen und
Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960).
Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das nach
Ansicht der Fragesteller ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt
werden könnte. Zuletzt waren über 310 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
„Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt. Allerdings ist aus Sicht der Fragestel-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12800
19. Wahlperiode 29.08.2019
ler mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale
Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die
betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während
die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge
des Dublin-Systems in etwa gleich: 9.209 Überstellungen aus Deutschland
standen im Jahr 2018 7.580 Überstellungen nach Deutschland gegenüber – das
ist ein Saldo von 1.359 Personen, dafür wurden fast 55.000 nach Ansicht der
Fragesteller aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt.
Zuletzt wurde bekannt (Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu
Frage 24), dass das BAMF seine Prüfpraxis im Umgang mit sogenannten
Kirchenasyl-Fällen deutlich verschärft hat: In den Monaten Januar bis April
2019 machte das Bundesamt in gerade einmal zwei dokumentierten
Kirchenasyl-Fällen mit Dublin-Bezug von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch –
in 145 Fällen folgte hingegen eine Ablehnung. Im Jahr 2018 erging noch in
11,9 Prozent der Fälle (77 von 647, ohne 371 „sonstige Erledigungen“) eine
positive Entscheidung, und schon das war ein deutlicher Rückgang gegenüber den
Vorjahren. In einem Brief an die Innenministerkonferenz schilderte „Asyl in
der Kirche“, dass 2015/2016 die Erfolgsquote bei Kirchenasylen noch bei
80 Prozent gelegen habe, ab Mai 2016 sei sie dann nach einem
Zuständigkeitswechsel im BAMF auf 20 Prozent gesunken (www.kirchenasyl.de/portfolio/
pm-offener-brief-zum-kirchenasyl-an-die-innenminister-der-laender/).
Der Präsident des BAMF Dr. Hans-Eckhard Sommer sorgte nach
Presseberichten beim diesjährigen Flüchtlingssymposium der Evangelischen Akademie zu
Berlin im Publikum für Unruhe, als er in einer Kirche, dem Berliner Dom,
erklärte, der Rückgang der Anerkennungen in Kirchenasyl-Fällen sei damit zu
erklären, dass seine Behörde „deutlich besser geworden“ sei: „Heute erkennen
wir die Härtefälle selber. (…) Ich kann hier beim besten Willen keine
Unmenschlichkeit erkennen“ (www.migazin.de/2019/06/26/andere-welten-
bamfchef-sommer/). „Asyl in der Kirche“ argumentierte hingegen, dass sich die
Entscheidungskriterien im BAMF geändert hätten: „Selbst hoch suizidale
Menschen, Opfer von Menschenhandel oder demente Senioren mit nahen
Angehörigen in Deutschland werden nicht mehr als besondere Härtefälle
anerkannt. Die Begründungen sorgen bei Gemeinden, den Kirchen, Fachärzten für
Unverständnis“. Konkrete Zitate aus ablehnenden Entscheidungen des BAMF
belegen nach Auffassung des Vereins, dass eine „Bereitschaft zur Vermeidung
besonderer humanitärer Härten … schwerlich mehr zu erkennen“ sei, wenn es
etwa heißt: „Den (inzwischen deutschen) Töchtern einer hoch depressiven
71jährigen Frau, die zudem unter Demenz leidet, wurde angeraten, sie
könnten ihre Mutter im zuständigen Mitgliedsstaat jederzeit besuchen. Ein
Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben“ (www.kirchenasyl.de/wp-content/uploads/
2019/06/IMK-Juni-2019.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie
die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische
Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-
Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-
Treffern differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer welcher
Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
2. Welches waren im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal die 15
am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welches die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu
Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in
den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie genau unterscheiden sich „Selbsteintritte“ von „faktischen
Überstellungshindernissen“ (was ist hiermit gemeint?), die beide zur
Durchführung eines nationalen Verfahrens führen (so die zusammenfassende
Bezeichnung in mehreren Tabellen auf Bundestagsdrucksache
19/10737, Antwort zu Frage 3, bitte darstellen)?
b) Wie lauten die angefragten Zahlen in Bezug auf Selbsteintritte bzw.
faktische Überstellungshindernisse für die genannten Zeiträume, aber auch
für die Jahre 2010 bis 2018 (diesbezüglich genügt eine Differenzierung
nach Mitgliedstaaten), wenn nach tatsächlichen „Selbsteintritten“ bzw.
„faktischen Überstellungshindernissen“, die zur Durchführung eines
nationalen Verfahrens führten, in der Darstellung differenziert wird – und
falls diesbezüglich keine genauen Zahlen vorliegen sollten, wie hoch ist
nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter des BAMF in etwa die
Zahl der tatsächlich ausgeübten Selbsteintritte (ohne faktische
Überstellungshindernisse, bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
c) Wie ist zu erklären, dass es in Bezug auf Griechenland nach der Antwort
zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/8340 im Jahr 2018 1.904
Selbsteintritte (oder faktische Überstellungshindernisse) gegeben hat,
während es im Jahr 2018 nach der Antwort zu Frage 5 auf selbiger
Bundestagsdrucksache zugleich nur 183 Zustimmungen Griechenlands zur
Übernahme gab (in diesen Fällen erkannte Griechenland also seine
Zuständigkeit zur Asylprüfung an), vor dem Hintergrund, dass ein
Selbsteintritt voraussetzt, dass eigentlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig
wäre (bitte darlegen) – und wie ist generell das Verständnis und die
statistische Zählung von „Zustimmungen“ laut dieser Tabelle, d. h. werden
nur ausdrückliche Zustimmungen oder auch Zustimmungen bzw.
Zuständigkeiten durch Fristablauf bzw. durch Nichtbeantwortung von
Ersuchen hierunter gezählt (oder wie verhält es sich sonst, bitte genau
darlegen), und welche genaueren statistischen Angaben können hierzu
gemacht werden?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im zweiten
Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal vollzogen (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall
auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta –
differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des
Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als
unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), wie viele
Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen
Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben), und welche statistischen Angaben können zu Rechtsmitteln
gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF wegen „Schutz im
Mitgliedstaat“ gemacht werden (bitte für das bisherige Jahr 2019 sowie für die
Jahre 2010 bis 2018 so differenziert wie möglich angeben und darstellen),
wie viele dieser Bescheide mit welchem Ergebnis (bitte auflisten, und
wenn möglich nach wichtigsten Mitgliedstaaten differenzieren) beklagt
wurden – und mit welcher Zahl Betroffener rechnet die Bundesregierung
vor diesem Hintergrund hinsichtlich der mit dem „Geordnete-Rückkehr-
Gesetz“ geschaffenen Neuregelung, in anderen Mitgliedstaaten
anerkannten Flüchtlingen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) mehr zu gewähren (vgl. § 1 Absatz 4 AsybLG-neu, bitte
begründen)?
6. Wie werden Asylsuchende, bei denen das BAMF mit Bescheid festgestellt
hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig sei, im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, und welche Angaben
lassen sich nach dem AZR oder aufgrund anderer Quellen, zur Zahl dieser
Personengruppe machen, die sich aktuell in Deutschland aufhält (soweit
möglich bitte nach Bundesländern, zuständigen Mitgliedstaaten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Gelten diese Personen laut AZR insbesondere als abgelehnte
Asylsuchende, gelten sie als ausreisepflichtig, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt (ab
Bescheid, nach Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides?), und
wie schlägt es sich im AZR gegebenenfalls nieder, wenn für diese Personen
zu einem späteren Zeitpunkt das BAMF doch noch in eine inhaltliche
Asylprüfung eintritt, und welche Angaben oder Einschätzungen lassen sich
aus anderen Quellen zu der Zahl und dem Anteil derjenigen Personen
machen, für die eine Zuständigkeit zunächst verneint, zu einem späteren
Zeitpunkt dann aber doch ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt
wurde (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
7. Wie begründet die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerechts trotz
ausdrücklicher Nachfragen den Widerspruch zwischen ihren bisherigen Antworten
noch im März 2019 zu ausgesetzten Sammelüberstellungen nach Italien
und anders lautenden Auskünften etwa des Hamburger Senats, auf die sich
die Fragestellenden bezogen hatten, nach denen es keine Beschränkungen
bei Sammelüberstellungen nach Italien gebe (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 8), während sich nach einer Beschwerde
des ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE.,
Jan Korte, vom 12. April 2019 herausstellte (vgl. Antwort des BMI vom
17. Mai 2019), dass „aktuell“ „keine Sammelüberstellungen auf dem
Luftweg nach Italien“ stattfinden, dass die letzte Sammelüberstellung demnach
bereits am 22. November 2018 stattgefunden hatte und dass es auch für den
Zeitraum Oktober und November 2018 umfangreiche Konditionen von
italienischer Seite für Sammelüberstellungen gegeben hatte (etwa: maximal
zwei pro Monat, maximal 25 Personen pro Charter, keine Trennung von
Eheleuten, keine vulnerablen Personen oder Familien mit minderjährigen
Kindern oder Schwangere usw. – nach solchen Beschränkungen war auf
Bundestagsdrucksache 19/6535 in Frage 8 gefragt worden, in ihrer Antwort
auf Bundestagsdrucksache 19/7044 und bei Nachfragen hierzu erwähnte
die Bundesregierung zu Italien keine dieser genannten Beschränkungen)?
8. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im zweiten bzw.
ersten Quartal 2019 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen), und
werden dabei Zurückweisungen nach den deutsch-griechischen bzw.
deutschspanischen Vereinbarungen als Überstellungen erfasst oder nicht?
9. Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den
genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an
die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die
Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu
gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem
gegenüberstanden, nach Bundesländern differenziert (bitte ausführen)?
10. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2019
(bitte nach Zielstaaten differenziert angeben), und welche Angaben lassen
sich machen zu formellen Erledigungen bei Dublin-Eilverfahren?
Wie viele solcher Entscheidungen gab es bislang im Jahr 2019 bzw. im
Gesamtjahr 2018 (bitte auch nach Zielstaaten differenziert angeben), und was
verbirgt sich inhaltlich hinter solchen formellen Entscheidungen, inwieweit
handelt es sich dabei insbesondere auch um Fälle, in denen Fristen zur
Überstellung nach der Dublin-Verordnung abgelaufen sind oder das
Verfahren durch einen Selbsteintritt Deutschlands erledigt wurde (bitte
darstellen)?
11. In wie vielen Fällen wurde im zweiten bzw. ersten Quartal 2019 bei
Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung
zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenziert angeben), wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen
der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein
Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden 2019 bislang für wie viele Personen
ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den
Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach
Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)?
12. Wie ist die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten bzw. zweiten Quartal
2019, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert
darstellen)?
13. Wie ist die Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 auf die Beschwerde des
ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan
Korte, vom 12. April 2019 zu erklären, wonach die angefragten Daten zur
Verfahrensdauer „Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem
Dublin-Verfahren“ erst hätten übermittelt werden können, nachdem sich
diese „als valide erwiesen“ hätten (was nach einer Besuchsreise im BAMF
der Fall gewesen sei, weshalb sie nach Ansicht der Fragesteller den
Abgeordneten hätten übermittelt werden können) vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung entsprechende Fragen zu dieser Verfahrensdauer am
16. Januar 2019 und 13. März 2019 nicht bzw. nach Auffassung der
Fragesteller falsch beantwortete (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort
zu Frage 14: die Dauer sei „statistisch nicht auswertbar“;
Bundestagsdrucksache 19/8340, Antwort zu Frage 12: keine Antwort, obwohl auf eine
entsprechende Zahlendarstellung des BAMF infolge der BAMF-Besuchsreise
ausdrücklich Bezug genommen worden war), d. h. mehrere Monate
nachdem die erfragten Daten den Abgeordneten bereits am 22. November 2018
vom BAMF übermittelt worden waren, d. h., dass sie zum damaligen
Zeitpunkt nach Auskunft des BMI als „valide“ erachtet wurden (bitte
ausführen)?
14. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung gab es im zweiten Quartal 2019, wie vielen Ersuchen wurde
stattgegeben bzw. wurden mit welchen Gründen abgelehnt, und wie viele
Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es in diesem
Zeitraum, und ist die Bundesregierung tatsächlich der Auffassung, dass der
eklatante prozentuale Anstieg von Ablehnungen an allen Entscheidungen des
BAMF bei Ersuchen griechischer Behörden von 19 Prozent im Jahr 2017
auf 69 Prozent im ersten Quartal 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache
19/10737, Antwort zu Frage 11) damit erklärt werden könne, dass es sich
um „individuelle Prüfungen des Einzelfalls“ handele (so ihre Antwort ebd.;
bitte erläutern)?
15. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im zweiten
Quartal 2019 (bitte nach Monaten auflisten) in Bezug auf Überstellungen
nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der
Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?
16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass das
Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. Juli 2019 die Überstellung
bzw. Zurückweisung eines syrischen Asylsuchenden nach Griechenland
mit der Begründung untersagte, dass zweifelhaft sei, dass Griechenland die
Vorgaben der EU-Verfahrensrichtlinie zu „sicheren Drittstaaten“ bei
Flüchtlingen aus Syrien richtig anwende und weil eine Abschiebung nach
Syrien drohe (vgl.: www.migrationsrecht.net/nachrichten-rechtsprechung/
systemische-maengel-in-griechenland-wegen-drohender-rueckfuehrung-
eines-syrers-in-die-tuerkei.html; vgl. auch Berichte über eine härte Politik
gegenüber syrischen Flüchtlingen in der Türkei und womöglich bereits
tausende Abschiebungen aus der Türkei nach Syrien: https://taz.de/
Gastkommentar-Lage-in-Syrien/!5610028/; www.tagesschau.de/ausland/
tuerkei-fluechtlinge-125.html), und welche Erkenntnisse hat das BAMF
dazu, ob syrische Flüchtlinge in der Türkei (noch) wirksamen Schutz
erhalten können, und ob dies in der griechischen Prüfpraxis sorgsam und
entsprechend den EU-Asylrechtsregeln geprüft wird (bitte ausführen)?
17. Welche internen Vorgaben und Anweisungen gibt es im BAMF zur
Wahrnehmung des Ermessensspielraums nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin-
Verordnung, wonach eine Aufnahme auch jenseits der ausdrücklichen
Regelungen zur Beachtung familiärer oder sonstiger Bindungen „aus
humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext
ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung
aufzunehmen“ (bitte genau bezeichnen und im Inhalt wiedergeben), und warum gibt
es offenbar – so lässt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/10737 nach Ansicht der Fragesteller vermuten –
keine Sonderregelungen im BAMF für einen humanitären Umgang mit
Einzelfällen wie dem in der genannten Frage wiedergegebenen
(bevorstehende Heirat oder Geburt eines Kindes), jenseits der aufenthaltsrechtlich
ohnehin gebotenen minimalen Schutzregelungen (die Bundesregierung
weist darauf hin, dass eine beabsichtigte Heirat kein
Abschiebungshindernis sei, zudem gelte ein Abschiebungsschutz nur in Bezug auf eine Mutter
sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt, es müssten
weiterhin zusätzliche Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein und
ohnehin sei für den Vollzug der Überstellung „die Ausländerbehörde
originär zuständig“, a. a. O.; in der Schilderung des bereits genannten
Einzelfalls heißt es unter anderem: „Das BAMF will die Abschiebung weiterhin
durchsetzen, auch in dem Wissen, dass Herr B. spätestens mit der Heirat
und mit der Geburt des gemeinsamen Kindes im September 2019 ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wird. Nichts verdeutlicht den
Abschiebungszynismus des Bundesamtes mehr als dieses Insistieren auf dem
Vollzug einer Abschiebung gegen alle Vernunft“, www.nds-fluerat.org/
37454/aktuelles/abschiebungszynismus-in-gifhorn-
abschiebungsversuchwurde-gestern-nacht-abgebrochen/)?
18. Inwieweit ist der Eindruck der Fragestellenden zutreffend (oder nicht), dass
im BAMF zur Erhöhung der Überstellungsquote restriktiver von
bestehenden Ermessens- oder humanitären Ausnahmeregelungen Gebrauch
gemacht wird, und welche Weisungsänderungen oder Ähnliches hat es hierzu
gegebenenfalls gegeben (bitte einzeln mit Datum auflisten; Wiederholung
der auf Bundestagsdrucksache 19/10737 zu Frage 18 unbeantwortet
gebliebenen Teilfrage)?
19. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass interne Vorgaben
im BAMF zur „ausnahmsweisen Familientrennung bei
Chartermaßnahmen“ (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-dublin-verfahren-2/
385313/anhang/ABH-LeitfadenAnlage_02_Hinweisblattzurgetrennten
FamilienberstellungbeiChartermanahmen.pdf) dazu beitragen, dass es in
der Praxis häufiger zu Familientrennungen bei Überstellungen kommt und
dabei auch Erkrankungen von Familienmitgliedern mitunter nicht oder
unzureichend berücksichtigt werden (vgl. den hier dokumentierten Fall einer
Familientrennung unter nach Auffassung der Fragestellenden auch im
Übrigen problematischen Umständen, trotz nachgewiesener Erkrankung und
Behandlungsbedürftigkeit: www.fluechtlingsrat-bayern.de/beitrag/items/in-
boxershorts-zum-haftrichter.html), wenn es in dem bezeichneten
Hinweisblatt heißt, dass eine Familientrennung beispielsweise möglich sei, wenn
ein erwachsenes Familienmitglied erkrankt oder nicht reisefähig sei, sofern
die Überstellung dieser Person innerhalb der Überstellungsfrist realisierbar
sei – was nach Auffassung der Fragestellenden durch die vollziehenden
Beamten nur in den seltensten Fällen sicher einzuschätzen sein dürfte, weil
eine solche Einschätzung insbesondere auf entsprechenden medizinischen
Prognosen beruhen müsste, zu denen sie mangels Qualifikation nicht in der
Lage sind, und weil konkrete Krankheitsverläufe von zahlreichen
Bedingungen abhängen (bitte ausführen)?
20. Inwieweit hält die Bundesregierung die von Italien am 8. Januar 2019
abgegebene allgemeine Zusicherung einer adäquaten Unterbringung
überstellter Personen noch für gültig, glaubhaft und ausreichend und ihre
Einschätzung einer „Entspannung der Unterbringungssituation für
Asylantragsteller im Allgemeinen“ (Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu
Frage 20) noch für zutreffend, nachdem infolge gesetzlicher Änderungen in
Italien Medienberichten zufolge dort bis Ende 2020 bis zu 140.000
Geflüchtete obdachlos werden sollen (www.migazin.de/2019/08/07/
italienssicherheitsdekret-macht-bis-zu-140-000-fluechtlinge-obdachlos/) und es
konkrete Medienberichte auch dazu gibt, dass aus Deutschland
Überstellte in Italien in der Obdachlosigkeit landen (ohne medizinische,
soziale Versorgung usw., 2016 und 2017 sollen mindestens 40.000
Flüchtlinge ihren Anspruch auf Unterbringung verloren haben, vgl. z. B.
www.tagesschau.de/investigativ/monitor/fluechtlinge-italien-147.html;
https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/fluechtlinge-italien-
100.html, bitte begründet ausführen)?
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch
die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)?
a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem
dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache
19/8340, Antwort zu Frage 21a)?
b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine
EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor?
22. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst
bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit
und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen
Planungen gibt es?
23. In welchem Umfang hat es bislang welche Unterstützung des Bundes bei
Überstellungen aus ANKER- oder funktionsgleichen Einrichtungen
gegeben (insbesondere Zahlen zu möglichen Amtshilfeleistungen durch die
Bundespolizei bei Überstellungen und Ähnlichem nennen), welche
Einrichtungen betrifft dies (bitte auflisten) und welche
Unterstützungsleistungen sind geplant (bitte ausführen)?
24. Wie viele Kirchenasyl-Fälle wurden im bisherigen Jahr 2019 an das BAMF
gemeldet (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren und auch
angeben, in wie vielen Fällen es einen Dublin-Bezug gab)?
In wie vielen Fällen wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das
Ergebnis der Überprüfungen, und wie sind die Verfahren ausgegangen
(Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung)?
25. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Kirchenvertretern,
etwa des Bevollmächtigten der Evangelischen Kirche in Berlin, Martin
Dutzmann, der Rückgang der Selbsteintritte beim Kirchenasyl sei vom
BAMF „so gewollt“ (vgl.: www.migazin.de/2019/07/09/
evangelischekirche-rueckgang-anerkennungen-kirchenasyl/), und auch wenn das BAMF
mehr Härtefälle als früher selbst identifiziere, so würden die
Kirchengemeinden vor Kirchenasylen doch sehr sorgfältig prüfen, ob eine humanitäre
Härte gegeben sei oder nicht, was den Erklärungen des BAMF-Präsidenten
zum Umgang mit Kirchenasyl-Fällen (siehe Vorbemerkung) widerspricht?
26. Wie begründet sich aus Sicht der Bundesregierung, dass
Kirchengemeinden in Deutschland nach eigener Prüfung in 147 Fällen Kirchenasyl
vergeben und das BAMF in 145 von 147 im Zeitraum von Januar bis April 2019
entschiedenen Fällen entscheidet, nicht in das Verfahren einzutreten?
Berlin, den 12. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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