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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Widerrufsverfahren gegenüber irakischen Flüchtlingen in Deutschland (G-SIG: 16010934)

Anzahl der in Deutschland lebenden Iraker, Aufenthaltsstatus, Widerrufsverfahren nach Neuregelung des § 73 Asylverfahrensgesetz, bundeseinheitliche oder landesspezifische Regelungen, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Aufenthaltsgesetz, Vermeidung von Kettenduldungen, Personalstruktur des BAMF, Initiativen für Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

18.08.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/235103. 08. 2006

Widerrufsverfahren gegenüber irakischen Flüchtlingen in Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Flüchtlingsinitiativen klagen über eine sukzessive Verschlechterung der Aufenthaltssituation irakischer Flüchtlinge in Deutschland.

Die Initiative „Freie Flüchtlingsstadt Nürnberg“ weist in einem Schreiben, das den Fragestellerinnen/Fragestellern vorliegt, darauf hin, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach dem Irak-Krieg damit begonnen habe, den Flüchtlingsstatus irakischer Flüchtlinge zu widerrufen. Dabei sei „keine Prüfung von Einzelfällen zu erkennen“. Viele Irakerinnen und Iraker erhielten die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihre Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern. Die Stadt Nürnberg etwa fordere die Flüchtlinge auf auszureisen und drohe Abschiebungen an.

Auch Pro Asyl beklagt „schematische“ Widerrufsverfahren, insbesondere gegenüber Flüchtlingen aus dem Irak, mit denen Betroffene „abschiebungsreif“ gemacht würden, obwohl sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Irak in jüngster Zeit eher verschlechtert habe (vgl. „Widerrufsverfahren: Flüchtlingsschutz mit Verfallsdatum?“, Broschüre von Pro Asyl vom August 2005).

Die deutsche Widerrufspraxis sei „europaweit einmalig“, andere Länder (z. B. Großbritannien, Österreich, Schweiz) würden nur in Ausnahmefällen einen einmal erteilten Flüchtlingsstatus widerrufen. Besonders bitter sei es, dass Widerrufsverfahren oft anlässlich eines Antrages auf Familienzusammenführung oder eines Einbürgerungsantrages eingeleitet würden, so dass anerkannte Flüchtlinge aus Angst vor einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung immer häufiger davon absähen, eine Einbürgerung zu beantragen. Angesichts der stark rückläufigen Asylantragszahlen und der zugleich enorm gestiegenen Zahl der Widerrufsverfahren liege die Vermutung nahe, dass Widerrufsverfahren vor allem der „Auslastung einer Behörde und deren Existenzsicherung“ dienten (vgl. ebd., S. 12). Es handele sich um eine „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ für das Personal des Asyl-Bundesamtes – mit dramatischen Folgen für die Betroffenen, so Pro Asyl.

Für die irakischen Flüchtlinge stellt diese Entwicklung eine enorme psychische Belastung dar. Die Situation im Irak ist weiterhin von Gewalt geprägt, die von allen Seiten ausgeht. Angesichts dieser Situation erscheint die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus irakischer Staatsangehöriger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unangemessen.

Von zunehmenden Widerrufsverfahren sind z. B. auch Flüchtlinge aus dem Kosovo (Serbien) und aus Afghanistan betroffen. Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) habe zu einer Art „Institutionalisierung des Widerrufs“ geführt, so Pro Asyl.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Grundsatzentscheidung (1 C 21/04 vom 1. November 2005) die rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs näher bestimmt.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) jedoch, dessen Aufgabe es unter anderem ist, über die Auslegung und Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu wachen und mit dem zusammenzuarbeiten sich die Unterzeichnerstaaten der GFK, also auch Deutschland, verpflichtet haben, stellt in einem Bilanzpapier vom März 2006 zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes fest, dass die oben benannte Grundsatzentscheidung des BVerwG „den Anforderungen der GFK nicht vollständig gerecht wird“. Während das BVerwG der Auffassung ist, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens die allgemeine Lage im Herkunftsland asylrechtlich irrelevant sei, betont der UNHCR, dass ein Widerruf unter anderem nur dann in Betracht kommt, „wenn der Flüchtling in Sicherheit und Würde zurückkehren kann“. Es müsse geprüft werden, „ob dem Flüchtling angesichts der Gesamtsituation eine Rückkehr auch tatsächlich zumutbar ist“. Die „reduzierte Sichtweise der Widerrufsvoraussetzungen in Deutschland“ führe hingegen dazu, dass „in der Konsequenz (…) Flüchtlingen grundlegende Konventionsrechte vorzeitig entzogen“ würden. Auch subsidiärer Schutz würde unter anderem angesichts des „extrem hohen Gefährdungsmaßstabs“ in der Praxis und Rechtsprechung oft nicht gewährt. Obwohl Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich seien, verschlechtere sich im Ergebnis der Rechtsstatus der Betroffenen gravierend, „ihr Flüchtlingsschicksal hat damit in der Realität kein Ende gefunden“.

Die Empfehlung des UNHCR vom März 2006 lautet: „Um eine völkerrechtskonforme Anwendung zu gewährleisten, die zudem eine angemessene dauerhafte Lösung für das Schicksal anerkannter Flüchtlinge erlaubt, erscheint eine Gesetzesänderung erforderlich. Diese sollte die von UNHCR dargelegten Voraussetzungen eines Widerrufs als Tatbestandskriterien im deutschen Recht verankern.“

Pro Asyl fordert zudem eine Änderung des § 26 Abs. 3 AufenthG, so dass anerkannten Flüchtlingen nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Irakerinnen und Iraker leben in der Bundesrepublik Deutschland?

a) Wie viele davon sind als Asylberechtigte (Artikel 16a des Grundgesetzes – GG) anerkannt?

b) Wie viele davon sind als Flüchtlinge im Sinne von § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anerkannt?

c) Wie viele davon sind subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG?

d) Wie viele von ihnen befinden sich noch im Asylverfahren?

e) Wie viele von ihnen verfügen lediglich über eine Duldung oder eine andere Bescheinigung (z. B. Grenzübertrittsbescheinigung), weil tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen (bitte nach Duldungen und anderen Bescheinigungen sowie nach Bundesländern differenzieren)?

f) Wie viele von ihnen sind vollziehbar ausreisepflichtig, wie vielen wurde die Abschiebung bereits angedroht (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

g) Wie viele von ihnen sind seit dem 1. Januar 2000 abgeschoben worden oder ausgereist (bitte nach Jahr und Bundesländern differenzieren)?

2

Welchen Aufenthaltsstatus haben die in Deutschland lebenden Irakerinnen und Iraker, und seit wann halten sie sich in der Bundesrepublik Deutschland auf?

Bitte nach Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis (alt), Duldung, Aufenthaltsgestattung, sonstige Bescheinigungen) sowie nach Bundesländern differenzieren.

3

Wie viele Widerrufsverfahren der Asylberechtigung, der Flüchtlingsanerkennung oder der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf irakische Flüchtlinge wurden seit dem 1. Januar 2000 jährlich eingeleitet (bitte nach Jahr und Status differenzieren)?

4

Wie viele Irakerinnen und Iraker haben infolge der Widerrufsverfahren seit dem 1. Januar 2000 ihre Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte verloren, und wie viele dieser Fälle sind bereits rechtskräftig (bitte nach Jahr und Status differenzieren)?

5

In wie vielen Fällen hat der Widerruf der Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte bei irakischen Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2000 auch zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels geführt (bitte nach Status, Jahr und Bundesländern differenzieren)?

6

Wie vielen irakischen Flüchtlingen, bei denen die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung widerrufen wurde, wurde seit 2000 nach anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder aber eine Duldung aufgrund rechtlicher Abschiebungshindernisse erteilt (bitte nach Jahr, Status und Bundesländern differenzieren)?

7

Gibt es bundeseinheitliche oder länderspezifische Regelungen für den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit irakischen Staatsangehörigen, deren Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte widerrufen worden ist, und wenn ja, was sehen diese vor, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung entsprechende Vorgaben etwa im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift zu erlassen?

8

Ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, angesichts des Ausmaßes an Gewalt und Verfolgung, die im Irak sowohl von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren sowie von Seiten der Besatzungsmächte ausgeübt werden, den Flüchtlingsstatus irakischer Flüchtlinge zu widerrufen (bitte begründen)?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Irak die Möglichkeit, abgelehnte irakische Asylbewerber und/oder irakische Staatsangehörige, deren Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte widerrufen worden ist, in absehbarer Zeit in den Irak abschieben zu können?

10

Stellen die gegenwärtigen Verhältnisse im Irak nach Auffassung der Bundesregierung ein unverschuldetes Ausreisehindernis für die Betroffenen im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthaltsG dar und ist sie der Auffassung, dass die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten sollten, um Kettenduldungen zu vermeiden (bitte begründen)?

11

Wie hat sich die Personalstruktur des BAMF in den letzten fünfzehn Jahren entwickelt (Aufbau der Behörde, Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in welchen Bereichen)?

12

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF sind seit dem 1. Januar 2000 ausschließlich oder zum Teil mit Widerrufsverfahren befasst (bitte nach Jahr und prozentualem Anteil am Gesamtpersonal im Bereich Asylverfahren aufschlüsseln)?

13

Wie viele Klagen gegen erfolgte Widerrufe wurden seit dem 1. Januar 2000 erhoben, wie viele sind noch anhängig, und wie war der Ausgang der bereits entschiedenen Verfahren (bitte differenzieren nach Jahr und Staatsangehörigkeit)?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der umfangreichen, für die Betroffenen extrem belastenden und für Behörden und Gerichte höchst arbeitsaufwändigen Widerrufsverfahren in Anbetracht der tatsächlichen Abschiebungsmöglichkeiten, und ist eine entsprechende gesetzliche Korrektur beabsichtigt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

15

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Widerrufspraxis in anderen europäischen Ländern, sowohl allgemein als auch in Hinsicht auf irakische Flüchtlinge, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

16

Wird die Bundesregierung im Rahmen der Vereinheitlichung des Asylverfahrens in der Europäischen Union die deutsche Widerrufspraxis der Praxis der Mehrheit der anderen Mitgliedstaaten der EU anpassen, und wenn nein, warum nicht?

17

Wird die Bundesregierung Initiativen ergreifen, um die vom UNHCR geforderten Gesetzesänderungen für eine völkerrechtskonforme Anwendung der GFK sicherzustellen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und wie wäre eine solche Haltung mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR und mit dem Völkerrecht vereinbar?

18

Wird die Bundesregierung Initiativen ergreifen, um die von Pro Asyl geforderte Gesetzesänderung vorzunehmen, wonach anerkannten Flüchtlingen nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden sollte, und wenn nein, warum nicht?

19

Wird die Bundesregierung Initiativen ergreifen, um ein Bleiberecht für diejenigen zu schaffen, denen die Flüchtlingsanerkennung bereits widerrufen wurde, die aber dennoch nicht abgeschoben werden können oder konnten, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 31. Juli 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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