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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1336220.09.2019

Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Rechtliche, politische und praktische Fragen zu den Zurückweisungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien Im August 2018 schloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem griechischen Migrations- und dem spanischen Innenministerium Verwaltungsvereinbarungen zur direkten Zurückweisung von an der deutsch-österreichischen EU-Binnengrenze aufgegriffenen Schutzsuchenden ohne die Durchführung eines Dublin-Verfahrens (vgl. Bellinda Bartolucci: „Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in: Asylmagazin 5/2019, S. 153ff.). Diese Vereinbarungen treffen zwar nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Menschen, bis 5. August 2019 waren es 31 Schutzsuchende (zwei von ihnen waren über Spanien eingereist, dpa vom 7. August 2019). Doch es bestehen aus Sicht der Fragesteller erhebliche Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit EU-Recht (vgl. bereits Bundestagsdrucksache 19/3592, Antwort zu Frage 16 und Bundestagsdrucksache 19/4152, Antworten zu Fragen 10 und 11; vgl. beispielhaft www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/ show/zurueckweisungen-von-fluechtlingen-an-der-grenze-1/ und www.ulla- jelpke.de/2018/09/deutsch-italienisches-zurueckweisungsabkommen-ist- klarerbruch-von-eu-recht/). Auch Prof. Dr. Daniel Thym, der als Berater für die Bundesregierung tätig war (vgl. seine gutachterliche Stellungnahme für das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 19. Januar 2017 zu „Mindestanforderungen des EU-Primarrechts und des Flüchtlingsvölkerrechts an sekundärrechtliche Regelungen…“), hält das praktische Umgehen der Dublin- Verordnung und die diesbezügliche rechtliche Begründung des BMI für problematisch. In einem TV-Bericht von „Report Mainz“ vom 30. Juli 2019 erklärt er zu der juristischen Begründung des BMI eines sogenannten „Pre-Dublin- Verfahrens“, für das keine besonderen Verfahrensreglungen gelten würden: Das überzeuge ihn nicht, dass die Dublin-Verordnung auf deutschem Boden nicht zur Anwendung gebracht werden solle, und das dürfe nur sehr schwer zu argumentieren sein, „und wenn jemand das sich so vorgestellt haben sollte, dann hat er juristisch geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast- istseehofers-fluechtlingsdeal-gescheitert/-/id=233454/did=24273292/ nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Minute 6:16). Bundesinnenminister Horst Seehofer hatte dementgegen im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Juni 2018 erklärt, Juristen seines Bundesministeriums hätten ihn dahingehend beraten, dass die direkte Zurückweisung von Schutzsuchenden mit einem EURODAC 1-Treffer eindeutig mit EU-Recht ver- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13362 19. Wahlperiode 20.09.2019 einbar sei, und das sei dann in den vom Bundesminister später vorgestellten „Masterplan Migration“ mit eingeflossen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3592, Antwort zu Frage 16). Dabei hatte Horst Seehofer noch im Oktober 2017 bei einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf ein „Regelwerk zur Migration“ erklärt, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen eine komplizierte Sache seien und überdies Änderungen der Dublin- Verordnung voraussetzten (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3722, Frage 13) – hier ging er aus Sicht der Fragesteller also noch davon aus, dass Zurückweisungen Schutzsuchender an den EU-Binnengrenzen ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens rechtlich nicht möglich seien. Damit erscheint es für die Fragesteller denkbar, dass die aus ihrer Sicht fehlerhafte rechtliche Beratung des Bundesministers durch Beamte seines Bundesministeriums, direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden mit EURODAC 1- Treffer ohne vorheriges Dublin-Verfahren seien ohne jeden Zweifel EU- rechtlich zulässig, dafür verantwortlich war, dass es im Sommer 2018 zum Thema Grenzzurückweisungen zu einer schweren Regierungskrise und beinahe zum Rücktritt des Bundesministers bzw. fast zu einem Bruch der Koalition kam (vgl. hierzu nur: www.sueddeutsche.de/politik/grosse-koalition-seehofer- drohtmerkel-mit-alleingang-1.4015589 und: www.sueddeutsche.de/politik/ asylstreithorst-seehofer-ruecktritt-1.4036806). Genauere Angaben zu diesen Vorgängen und zur rechtlichen Einschätzung und Begründung direkter Zurückweisungen Schutzsuchender machte die Bundesregierung auf parlamentarische Nachfragen hierzu nicht und teilte lediglich mit, dass das parlamentarische Fragerecht keinen „Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen“ vermittle und keine „juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung“ erzwungen werden könne (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 12). Nach Ansicht der Fragestellenden gehört es allerdings zu den Kernaufgaben der Legislative und insbesondere der Opposition, die Rechtmäßigkeit exekutiven Regierungs- und Behördenhandelns zu überprüfen und die Bundesregierung zu einer auch rechtlichen Begründung für ihr Handeln aufzufordern, insbesondere wenn Zweifel an dessen Rechtskonformität bestehen. Insofern ist die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts auch auskunftspflichtig, zumal es hier um ein abgeschlossenes Regierungshandeln geht, das in den genannten Zurückweisungsvereinbarungen zu einem konkreten Ergebnis gekommen ist, das für aktuelles praktisches Behördenhandeln maßgeblich ist. Schließlich gibt es nach Auffassung der Fragesteller auch ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Einzelheiten zu den Vorgängen zu erfahren, die zu einer der, „schwersten Krisen der Nachkriegszeit“ geführt haben, wie es manche Kommentatoren ausdrückten (z. B. www.cicero.de/innenpolitik/unionsstreit-fluecht lingsdebatte-merkel-seehofer-grenzoeffnung-migration). Das für Rechtsstreitigkeiten mit der Bundespolizei zuständige Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 8. August 2019 (M 18 E 19.322238) ( w w w . p r o a s y l . d e / w p - c o n t e n t / u p l o a d s / E i l b e s c h l u s s - V G - M %C3%BCnchen_8.8.2019.pdf) entschieden, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die direkte Zurückweisung eines afghanischen Asylsuchenden nach Griechenland entsprechend der deutschgriechischen Verwaltungsvereinbarung mit Unionsrecht unvereinbar ist – die Zurückholung des in Griechenland seit seiner Zurückweisung Inhaftierten und von einer Abschiebung nach Afghanistan Bedrohten wurde auf Kosten der Bundespolizei gerichtlich angeordnet. Es ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht ohne Ironie, dass die vermutlich rechtswidrige Zurückweisung in diesem Fall im Ergebnis dazu geführt hat, dass Deutschland für die Asylprüfung zuständig geworden ist, denn die nach der Dublin-Verordnung vorgegebene Frist für ein Wiederaufnahmegesuch ist nach der Feststellung des Gerichts inzwischen abgelaufen (a. a. O., Seite 26). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Zurückweisungen nach Griechenland bzw. Spanien (bitte differenzieren) bezüglich der deutsch-österreichischen Grenze auf der Grundlage der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen gab es bislang (bitte genauere Angaben zu genutzten Flughäfen, zum Datum und zu den Einzelfallumständen machen, bei Fällen mit Griechenland-Bezug ab dem 25. April 2019), welche Zeiträume vergingen dabei jeweils bis zum Vollzug der Zurückweisung der Betroffenen per Flugzeug, wo waren sie in der Zwischenzeit untergebracht, konnten sie diese Einrichtung verlassen und wenn nicht, inwieweit wurden Haftrichter eingeschaltet (wenn nicht, bitte begründen), wie viele Betroffene legten bis zur Zurückweisung (d. h. noch in Deutschland) bzw. nach der Zurückweisung (d. h. vom Ausland aus, bitte differenzieren) Rechtsmittel ein, und welche gerichtlichen Entscheidungen liegen hierzu bislang vor, und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen (bitte ausführlich darstellen)?  2. Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, die noch deutlich unterhalb der ohnehin geringen Erwartungen politischer Beobachter liegen („Innenexperten“ hatten diesem Bericht zufolge eine monatlich sehr kleine dreistellige Zahl zusätzlicher Zurückweisungen erwartet, (https://rp-on line.de/politik/deutschland/cdu-und-csu-streiten-ueber-asyl- woruebermerkel-und-seehofer-eigentlich-streiten_aid-23416993; bitte ausführlich begründen), und mit welchen Zahlen hatte insbesondere das BMI gerechnet (bitte ausführen)?  3. Wann hat es bislang welche Evaluation des deutsch-griechischen Verwaltungsabkommens durch wen mit welchen Ergebnissen gegeben, die nach dem Abkommen (Part III, No. 14) dreimonatlich stattfinden sollten (bitte so genau wie möglich darlegen)?  4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass entgegen der Aussage von Bundesinnenminister Horst Seehofer im Deutschen Bundestag im September 2018, das Abkommen zwischen Deutschland und Italien zur Zurückweisung von Flüchtlingen an der deutschösterreichischen Grenze sei „abgeschlossen“, es fehlten nur noch „zwei Unterschriften, die von dem italienischen Kollegen und von mir. Um Reisekosten zu sparen, tauschen wir die Papiere aus – also wird es vielleicht noch ein paar Tage dauern … Auch das ist ein Erfolg.“ (Plenarprotokoll 19/49, S. 5148), das besagte Abkommen mit Italien mangels Unterschrift des italienischen Innenministers bis heute nicht in Kraft getreten ist? Auf welche Gründe führt die Bundesregierung dies zurück, und wie wird dies vom Bundesinnenministerium bewertet (bitte darlegen)?  5. Welche Konsequenzen zieht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer daraus, dass ihn Beamte seines Bundesministeriums nach Auffassung der Fragestellenden falsch über die Rechtslage informiert haben und es infolgedessen im Streit mit der Bundeskanzlerin um direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu einer handfesten Regierungskrise und beinahe zu seinem Rücktritt kam (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), als sie ihm nach eigener Auskunft gesagt haben, mit direkten Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU- Binnengrenzen ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens befinde man sich bei einem EURODAC 1-Treffer rechtlich auf sicherem Terrain, da seien sich die Juristen total sicher (so der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 17. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 17; vgl. zuletzt die aus Sicht der Fragestellenden unzureichende Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/7044), vor dem Hintergrund, dass jüngst auch der für die Bundesregierung häufig als Sachverständiger tätig gewordene Prof. Dr. Daniel Thym (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) in der TV-Sendung „Report“ vom 30. Juli 2019 zu der entsprechenden juristischen Begründung des BMI eines sogenannten „Pre-Dublin-Verfahrens“, für das keine besonderen Verfahrensreglungen gelten würden, erklärte: das überzeuge ihn nicht, dass die Dublin-Verordnung auf deutschem Boden nicht zur Anwendung gebracht werden solle, und das dürfe nur sehr schwer zu argumentieren sein, „und wenn jemand das sich so vorgestellt haben sollte, dann hat er juristisch geirrt“ (vgl. www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-ist-seeho fers-f luecht l ingsdeal-geschei ter t / - / id=233454/did=24273292/ nid=233454/1qpf1vl/index.html, ab Min. 6:16; ähnlich Thym in: „‘ Zurückweisungen‘ von Asylbewerbern nach der Dublin III-Verordnung, NJW 2018, 2353: „Die politisch bisweilen geäußerte Vorstellung, dass man Zurückweisungen einer Dublin-Prüfung gleichsam vorschalten könnte und so die Anwendung des Europarechts verhinderte, findet in der Dublin III- Verordnung keine Grundlage“; bitte ausführen)?  6. Sind sich die Juristen im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) weiterhin sicher, dass man sich bei direkten Zurückweisungen von Asylsuchenden ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens an den deutschen EU-Binnengrenzen bei Vorliegen eines EURODAC 1-Treffers rechtlich auf sicherem Terrain befinde (bitte begründen), und wenn ja, aus welchem Grund, wenn z. B. selbst ein für die Bundesregierung tätiger Sachverständiger eine gegenteilige Auffassung vertritt (siehe Frage 5) und wenn der renommierte Asylrechtsexperte vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht in München, Constantin Hruschka, erklärt, diese Zurückweisungspraxis sei „eklatant europarechtswidrig“, und einen „so offensichtlichen Rechtsbruch in der Ära des Asylrechts“ habe es noch nicht gegeben (a. a. O., ab Min. 4:50; von „evident europarechtswidrigen“ Verwaltungsvereinbarungen spricht er auch in: „Keine Migrationssteuerung durch Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin 5/2019, Seiten 147 ff., bitte begründen), wenn nein, welche Konsequenzen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte darstellen)?  7. Steht nicht spätestens mit dem Beschluss des für diese Frage zuständigen Verwaltungsgerichts (VG) München vom 8. August 2019 (M 18 E19.32238, siehe Vorbemerkung) fest, dass die Juristen im BMI den Bundesinnenminister unzutreffend beraten haben, als sie ihm nach eigener Auskunft versicherten, direkte Grenzabweisungen Asylsuchender ohne Dublin-Verfahren seien bei einem EUODAC 1-Treffer ganz sicher mit EU- Recht vereinbar, und welche Konsequenzen werden hieraus vom Bundesinnenminister gezogen (bitte ausführlich darstellen, inwieweit an den Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien trotz des genannten VG-Beschlusses gegebenenfalls weiter festgehalten werden soll)?  8. Inwieweit fühlt sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel angesichts des genannten Beschlusses des VG München vom 8. August 2019 in ihrer (ursprünglichen) Rechtsauffassung bestätigt, wonach EU-Recht vorrangig sei und vor einer Zurückweisung Asylsuchender in einem Verfahren geprüft werden müsse, welches Land für die Asylprüfung zuständig sei (Bundeskanzlerin Merkel am 10. Juni 2018 im Interview bei „Anne Will“: „Ich möchte, dass EU-Recht Vorrang hat vor nationalem Recht.“, www.lto.de/ recht/hintergruende/h/unionsrecht-vorrang-nationales-recht-migrations recht/, siehe auch www.focus.de/politik/deutschland/fragen-und- antwortenzum-asylstreit-seehofer-und-merkel-streiten-darf-deutschland-fluechtlinge- an-grenze-abweisen_id_9089337.html bitte ausführen)?  9. Hat Bundesinnenminister Horst Seehofer die Auseinandersetzung mit der Bundeskanzlerin um direkte Zurückweisungen Asylsuchender an der deutsch-österreichischen Grenze im Sommer 2018 (auch) deshalb mit einer aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erheblichen Vehemenz geführt, weil er infolge der genannten Einschätzung von Beamten seines Bundesministeriums der Auffassung war (oder ist), dass er sich mit seiner Forderung rechtlich auf sicherem Terrain befunden habe, bzw. inwieweit hat er sich mit der Frage befasst, ob seine Forderung nach direkten Zurückweisungen Asylsuchender mit EU-Recht vereinbar ist (bitte darlegen)? 10. Wie ist zu erklären, dass Bundesminister Horst Seehofer im Streit um direkte Grenzzurückweisungen fast zurückgetreten wäre und die Koalition deshalb auf dem Spiel stand, obwohl er kurz zuvor, im Oktober 2017 im Rahmen einer Pressekonferenz zur Einigung von CDU und CSU auf ein „Regelwerk zur Migration“, erklärt hatte, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen eine komplizierte Sache seien und überdies Änderungen der Dublin-Verordnung voraussetzten (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3722, Mündliche Frage 13) – was nach Auffassung der Fragesteller den später getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien und der diesbezüglichen Praxis widerspricht, weil es keine diesbezüglichen Änderungen der Dublin-Verordnung gab (bitte nachvollziehbar begründen)? 11. Ist der Bundesinnenminister angesichts der bisherigen Bilanz der Zurückweisungs-Verwaltungsvereinbarungen mit Griechenland und Spanien und dem bislang gescheiterten Versuch, ein entsprechendes Abkommen mit Italien zu schließen, und angesichts der nach Ansicht der Fragestellenden erheblichen Zweifel, ob dieses Vorgehen überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist, auch im Nachhinein noch der Auffassung, diese wenigen direkten Zurückweisungen seien derart bedeutungsvoll, dass er wegen dieser Frage beinahe zurückgetreten oder sogar die Regierungskoalition hieran fast gescheitert wäre (vgl. hierzu: www.sueddeutsche.de/politik/ grossekoalition-seehofer-droht-merkel-mit-alleingang-1.4015589; bitte nachvollziehbar darlegen)? 12. Wie ist die durch die genannte „Report“-Sendung ersichtlich gewordene Argumentation des BMI, nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO sei für das Dublin-Verfahren grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und bei einem EURODAC 1-Treffer sei ein solcher Nachweis erbracht, sodass ein Dublin-Verfahren bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat geführt würde und deshalb kein (weiteres) Dublin-Verfahren (in Deutschland) eingeleitet werden müsse oder dürfe, damit vereinbar, dass in den allgemeinen Grundsätzen der Dublin-Verordnung (Artikel 3) geregelt wird, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen müssen, „einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen“, und dass der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, „der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“, sodass bei Asylsuchenden zunächst eine Bestimmung des zuständigen Staates nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-VO erfolgen muss (der bei Minderjährigen, Familienangehörigen usw. auch Deutschland sein kann, selbst wenn ein EURODAC-Treffer eines anderen Mitgliedstaates vorliegen sollte), und dass auch bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ein entsprechendes Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-VO vorgenommen werden muss, was der Konstruktion des BMI eines dem vorausgehenden „Pre-Dublin-Verfahrens“, das in der Dublin-Verordnung nach Auffassung der Fragesteller keine Grundlage findet, entgegensteht (vgl. VG München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 7f.; bitte begründen)? 13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Dublin-Verordnung die Frage, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens bei Asylsuchenden zuständig ist, nicht abschließend regelt, sodass rechtlich Raum für nationale Regelungen jenseits des EU-Rechts bliebe, etwa für ein „Pre-Dublin-Verfahren“ (bitte begründen)? 14. Hält das BMI an seiner Argumentation eines „Pre-Dublin-Verfahrens“ (siehe hierzu auch: VG München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 7f.) fest, nachdem das VG München diese Argumentation als in jeder möglichen Hinsicht und mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig erklärt hat (a. a. O., Seiten 16ff.), und wenn ja, wie wird dies in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts begründet (bitte darlegen)? 15. Wie ist die Auffassung der Bundesregierung, bei Vorliegen eines EURODAC 1-Treffers könne auf ein Verfahren nach der Dublin- Verordnung verzichtet werden, damit vereinbar, dass die Regelungen für ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 21 bzw. 23 der Dublin-VO jeweils besondere Regelungen für den Fall, dass eine EURODAC-Treffermeldung vorliegt, ausdrücklich vorsehen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Dublin-VO, wobei die Verwaltungsabkommen mit Griechenland und Spanien auf EURODAC 1-Treffer abstellen, sodass nach Auffassung der Fragestellenden ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 23 Dublin-VO anzuwenden wäre; bitte begründen)? 16. Wie ist es zu begründen, dass das BMI gegenüber dem „Report-Magazin“ ausweislich dessen Beitrags (a. a. O.) offenkundig eine genaue juristische Begründung für ihre Rechtsauffassung und die praktizierten Zurückweisungen abgegeben hat, während sie auf diesbezügliche parlamentarische Anfragen eine genauere rechtliche Begründung mit dem Argument verweigert hat, das parlamentarische Fragerecht vermittle keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen – werden anfragende Journalistinnen und Journalisten diesbezüglich also bessergestellt als gewählte Abgeordnete des Bundestages, und wie wäre dies gegebenenfalls zu begründen (vgl. z. B. Bundestagdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 12)? 17. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch das Verwaltungsgericht München in dem Verfahren M 5 E 19.50027 mit Beschluss vom 9. Mai 2019 (in: Asylmagazin 5/2019, Seite 200, vgl. hierzu Bellinda Bartolucci: „Rechtswidrige Symbolpolitik?“, in: Asylmagazin 5/2019, Seiten 153ff.) davon ausgegangen ist, dass, entgegen des anders lautenden Vorbringens der Bundespolizei, in einem Fall der direkten Zurückweisung nach der Vereinbarung mit Griechenland ein Dublin- Verfahren durchgeführt worden sei, auch wenn diese Annahme des Gerichts aus Sicht der Fragesteller nach den Ausführungen Bartoluccis fragwürdig erscheint, unter anderem weil nach ihren Angaben die für Dublin- Verfahren zuständige Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nicht beteiligt wurde, vorgesehene Formulare nicht verwandt und Bestimmungen der Dublin-VO nicht eingehalten wurden, keine Überstellungsentscheidung mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung (die nach Artikel 26 Absatz 2 Dublin-VO einen Verweis auf den Eilrechtsschutz beinhalten muss) erlassen wurde und die Annahme eines Dublin- Verfahrens durch das Gericht sich allein darauf stützte, dass es eine E- Mail-Korrespondenz zwischen Bundespolizei und griechischer Behörde gegeben habe (ebd., S. 157ff.) – und hat in diesem konkreten Verfahren nach Auffassung des BMI ein Dublin-Verfahren stattgefunden oder nicht (bitte so konkret wie möglich darlegen und begründen)? 18. Welche Schlussfolgerungen werden aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2019 gezogen (vgl.: www.migra t ions recht.net/nachrichten-rechtsprechung/systemische-maengel-in-griechen land-wegen-drohender-rueckfuehrung-eines-syrers-in-die-tuerkei.html), soweit das Gericht darin Zweifel äußert, ob Einreiseverweigerungen nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 AsylG auf der Grundlage von „Anhaltspunkten“ für Zuständigkeiten eines anderen Mitgliedstaates mit der Dublin-Verordnung vereinbar seien und zudem anmerkt, dass die Aufgabenverteilung zwischen BAMF und der Bundespolizei im konkreten Verfahren nicht klar sei (bitte ausführen), wie und wo ist diese konkrete Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit der Behörden in solchen Verfahren nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 AsylG geregelt, und auf welcher juristischen Grundlage fußt dies (bitte so genau wie möglich in rechtlicher und empirischer Hinsicht darstellen)? 19. Auf welche genaue Rechtsgrundlage werden Inhaftierungen im Zusammenhang der direkten Zurückweisungen nach den Zurückweisungsabkommen gestützt (bitte so konkret wie möglich darlegen)? 20. Inwieweit ist es zutreffend, dass einem Asylsuchenden (siehe VG München, Beschluss vom 8. August 2019, M 18 E 19.32238, Seite 4) in Deutschland vor seiner Zurückweisung trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Bundespolizei kein Zugang zu anwaltlicher Vertretung gewährt worden ist (bitte genau darstellen), ist dies generelle Praxis, und wenn ja, wie wird dieses Vorgehen generell bzw. im konkreten Fall gerechtfertigt und begründet? 21. Inwieweit ist es zutreffend, dass die Bundespolizei auch bereits versucht hat, eine Flüchtlingsfamilie mit drei minderjährigen Kindern direkt nach Griechenland zurückzuweisen (siehe hierzu: www.presseportal.de/blau licht/pm/64017/4332597), wie wird ein solches Vorgehen begründet, und was kann die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei über das weitere Schicksal dieser Familie sagen (bitte ausführen)? 22. Muss nicht unabhängig von der Frage, ob direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden an EU-Binnengrenzen jenseits der Regelungen der Dublin- Verordnung überhaupt zulässig sind, in jedem Einzelfall vor einer Zurückweisung beispielsweise nach Griechenland geprüft werden, ob dadurch Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention drohen, die in Bezug auf Griechenland in der Vergangenheit mehrfach durch europäische und deutsche Gerichte festgestellt wurden (etwa wegen unmenschlicher Unterbringungs- oder Haftbedingungen oder systemischer Mängel bei der Asylprüfung; auch aktuell verhindern Verwaltungsgerichte immer wieder geplante Überstellungen nach Griechenland, vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 15; Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 157/17, Beschluss vom 8. Mai 2017; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 21. Januar 2011 – 30696/09; EuGH, Urteil v. 14. November 2013, Rechtssache C-4/11 („Kaveh Puid“))? Und wie können Betroffene solche drohenden Gefahren geltend machen und dies durch Gerichte in Deutschland effektiv überprüfen lassen, wenn sie nach einem Aufgriff an der deutsch-österreichischen Grenze unmittelbar (möglichst innerhalb von 48 Stunden) nach Griechenland zurückgeflogen werden sollen, wie dies auch in dem im genannten „Report“-Bericht geschilderten Einzelfall geschehen ist, offenbar ohne dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, die Zurückweisung gerichtlich überprüfen zu lassen (bitte mit genauen Hinweisen zur praktischen Umsetzung darlegen und begründen, insbesondere hinsichtlich eines effektiven Zugangs zu fachkundigen Rechtsanwälten (z. B. Telefonnummern von Asylrechtsanwälten/anwältinnen) und zur Gewährung entsprechender Zeitfenster vor Vollzug der behördlichen Zurückweisung, vergleichbar etwa dem Flughafen-Asylverfahren – das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, „dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden Ausländers im Transitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird“, BVerfGE 94, 166 (206))? 23. Gibt es bei direkten Zurückweisungen Schutzsuchender nach Griechenland individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden (bzw. auch entsprechende Ersuchen der deutschen Behörden), die Betroffenen menschenwürdig aufzunehmen, unterzubringen und zu versorgen und ihnen ein EU- rechtskonformes Asylverfahren zu bieten, wie es bei Überstellungen nach Griechenland von der EU-Kommission empfohlen (www.europarl.euro pa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/ 2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf) und von Deutschland in Überstellungsfällen auch umgesetzt wird (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/4152), und wenn nein, warum werden solche individuellen Zusicherungen trotz vergleichbarer Gefahren drohender Menschenrechtsverletzungen bzw. mangelhafter Asylprüfungsverfahren in Griechenland (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 157/17, Beschluss vom 8. Mai 2017; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, U. v. 21. Januar 2011 – 30696/09; Europäischer Gerichtshof, U. v. 14. November 2013, Rechtssache C-4/11 („Kaveh Puid“) bei Zurückweisungen nicht zur Voraussetzung gemacht (bitte begründen)? 24. Inwieweit werden vulnerable Personen von direkten Zurückweisungen Schutzsuchender nach Griechenland ausgenommen, wie es bei Überstellungen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/13428, Antwort zu Frage 7) der Fall ist (wenn nicht, wie wird diese Ungleichbehandlung begründet), und wie kann die Bundespolizei erkennen, und welche Verfahren gibt es hierzu, ob Betroffene zu besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen (bitte darlegen)? 25. Welche belastbaren Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass die bislang nach Griechenland direkt zurückgewiesenen Asylsuchenden dort tatsächlich ihr Asylverfahren weiter betreiben konnten bzw. welche Bedingungen und Anforderungen sie rechtlich und in der Praxis hierfür erfüllen müssen (bitte darlegen)? 26. Was genau enthalten mündliche oder schriftliche Hinweise, Merkblätter oder Formulare der Bundespolizei für die von direkten Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze betroffenen Asylsuchenden zur Rechtsgrundlage der Zurückweisung (bitte genau mit Paragrafen benennen und ggf. zitieren) und zu rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen diese Zurückweisung zur Wehr zu setzen (bitte so genau wie möglich darstellen und die entscheidenden Passagen im Wortlaut zitieren)? Inwieweit wird sichergestellt, dass diese Hinweise auch in einer Sprache erfolgen, die die Betroffenen verstehen (bitte den Verfahrensablauf genau darstellen und die Sprachen nennen, in die entsprechende Hinweisblätter oder ähnliches übersetzt wurden – was geschieht bei anderen Sprachen), wie viele Rechtsmittel gegen drohende direkte Zurückweisungen Asylsuchender wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang in Deutschland eingelegt, und falls dies nur selten vorgekommen sein sollte, wie erklärt sich die Bundesregierung das, obwohl die aufgegriffenen und zurückgewiesenen Asylsuchenden in Deutschland um Asyl nachsuchten? 27. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf eines nach Griechenland zurückgewiesenen syrischen Flüchtlings, der zu seinem Bruder und in Deutschland ein Asylverfahren betreiben wollte (siehe: www.swr.de/report/zurueck-in-den-griechen-knast-ist- seehofersf l u e c h t l i n g s d e a l - g e s c h e i t e r t / - / i d = 2 3 3 4 5 4 / d i d = 2 4 2 7 3 2 9 2 / nid=233454/1qpf1vl/index.html), dass die deutschen Polizisten sehr aggressiv gewesen seien, ihn nicht wie einen Flüchtling, sondern wie einen Verbrecher behandelt, geschrien und auf den Tisch gehauen und ihn dann noch am gleichen Tag nach Griechenland zurückflogen hätten – und inwieweit wurde dem Betroffenen dabei effektiv die Gelegenheit gegeben, rechtsanwaltliche oder gerichtliche Hilfe gegen die geplante Zurückweisung in Anspruch zu nehmen? 28. Welche Konsequenzen werden aus dem genannten „Report“-Bericht gezogen, wonach einer der nach der deutsch-griechischen Vereinbarung direkt Zurückgewiesenen nach seinen Angaben in Griechenland für drei Monate unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert wurde (er habe in einem Gefängnis in einem dunklen, feuchten Raum auf dem Boden schlafen müssen und diesen Raum nur zu Toilettengängen verlassen dürfen, er habe auch nicht telefonieren dürfen, auch andere Rechtsanwälte hätten dem „Report“- Team bestätigt, dass noch weitere Abgeschobene aus Deutschland unter ähnlichen Bedingungen in Griechenland inhaftiert worden seien, siehe auch: www.aitima.gr/images/pdf/pressreleasearrangement.pdf), nachdem die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 12 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/11950 erklärt hatte, sie habe keine „eigenen Erkenntnisse über die Art der Unterbringung und der humanitären Situation dieser Personen“, und hält die Bundesregierung Zurückweisungen unter diesen Bedingungen für zumutbar und rechtens (bitte ausführen)? 29. Welche Konsequenzen werden daraus gezogen, dass laut Ausführungen in dem Beschluss des VG München vom 8. August 2019 (M 18 E 19.32238, Seite 4) die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens in Griechenland nach einer Zurückweisung im konkreten Fall – und im Jahr 2017 generell zu 98,2 Prozent – abgelehnt worden ist, was nach Auffassung des Gerichts mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Abschiebung ohne vorherige Prüfung der Asylgründe und damit irreversibler erheblicher Nachteile beinhaltet (a. a. O., Seite 13f., bitte darlegen)? 30. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/7044, das BMI bleibe ���bei seiner bekannten Rechtsauffassung, dass die Zurückweisung von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bei Binnengrenzkontrollen rechtmäßig ist, soweit gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht oder sie bereits in einem anderen Staat, für den die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 („Eurodac-Verordnung“) gilt, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben“, so zu verstehen, dass sie Zurückweisungen von Schutzsuchenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, bei Binnengrenzkontrollen grundsätzlich jenseits der Regelungen der Dublin-Verordnung für zulässig hält (bitte ausführen), und wie ist diese Rechtsauffassung damit vereinbar, dass die Dublin-Verordnung Verfahrensvorgaben für solche Fälle beinhaltet, in denen ein anderer Mitgliedstaat für zuständig gehalten wird (vgl. z. B. Artikel 21ff. Dublin-Verordnung, bitte ausführen)? 31. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2019 in der Sache „Arib“ (C-444/17), wonach auch nach Wiedereinführung zeitlich begrenzter EU-Binnengrenzkontrollen das EU-Recht unverändert gilt und insbesondere keine Sonderregelungen wie an den EU- Außengrenzen Anwendung finden dürfen, bei Asylsuchenden mit einem EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen Grenze eine „Fiktion der Nichtreinreise“ nach § 13 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz angenommen werden könne, obwohl die Dublin-Verordnung ausdrücklich auch „an der Grenze oder in den Transitzonen“ gilt (Artikel 3 Absatz 1 Dublin-VO)? 32. Inwieweit ist die vom BMI verwandte Argumentation einer „Fiktion der Nichteinreise“ damit vereinbar, dass der EuGH in dem genannten Urteil „Arib“ vom 19. März 2019 in Randnummer 38 ausgeführt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, der „nach seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, (…) daher als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden (muss)“, was der nach Auffassung der Fragesteller im EU-Recht nicht vorgesehenen fiktiven Annahme, diese Person sei nicht eingereist und nicht aufhältig, widerspricht (bitte ausführen)? 33. Inwieweit bezieht sich die Bundesregierung auf die „Fiktion der Nichteinreise“ nach § 13 Absatz 2 AufenthG bei Zurückweisungen von Asylsuchenden mit EURODAC 1-Treffer an der deutsch-österreichischen Grenze, obwohl diese Fiktionsregelung nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen gilt, und welche zugelassenen Grenzübergangsstellen an der deutschösterreichischen Grenze wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht, wie es § 61 Absatz 1 Bundespolizeigesetz verlangt (bitte darstellen; vgl. Bundestagsdrucksache 19/10737, Antwort zu Frage 13)? 34. Wie ist die Praxis der direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden jenseits der Dublin-Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar, der unter anderem befand, dass auf ein Dublin-Verfahren auch bei vermeintlich klarer Zuständigkeit nicht verzichtet werden darf und in diesem Verfahren alle Rechte der Betroffenen gewahrt werden müssen (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 – C-647/16, Hassan gegen Frankreich), und dass dies auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt, unabhängig davon, ob der zuständige Staat die Dublin-Prüfung schon abgeschlossen hat oder noch nicht (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17; bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit den genannten EuGH-Urteilen begründen)? 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, das Aufenthalts- und Asylgesetz den unionsrechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen und entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, soweit nationale Bestimmung wegen vorrangigem EU-Recht nicht anwendbar sind, um einer Mythenbildung wie bei der Diskussion um einen angeblichen „Rechtsbruch“ bei der angeblichen „Grenzöffnung“ im Jahr 2015 besser entgegentreten zu können (vgl. Constantin Hruschka: „Keine Migrationssteuerung durch Binnengrenzkontrollen“, in: Asylmagazin 5/2019, insb. Seite 150, bitte begründen), und welche Vorschriften beträfe dies nach Auffassung der Bundesregierung (laut Hruschka z. B. § 15 AufenthG, § 18 AsylG, a. a. O.)? 36. Wie ist die andauernde Aufrechterhaltung von nur ausnahmsweise erlaubten EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze damit vereinbar, dass der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 in der Sache „Arib“ (C-444/17) in Randnummer 49 noch einmal betonte, dass eine solche Maßnahme nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodex nur „bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit dieses Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen“ und nur „für einen begrenzten Zeitraum“ zulässig ist? Was ist nach Ansicht der Bundesregierung ein „begrenzter Zeitraum“ in diesem Sinne (bitte ausführen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die (rückläufige) Zahl von Feststellungen unerlaubter Einreisen und Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze, die (rückläufige) Zahl von Asylanträgen im Bundesgebiet und ein unbestimmtes „Migrationspotential“ eine solche außergewöhnliche ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Bundesrepublik darstellt, wie es ihre Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/10737 nach Ansicht der Fragesteller nahelegt (bitte ausführlich begründen) – und welche Belege hat das BMI dafür, dass mit der aktuellen Zahl Asylsuchender, die weit unterhalb des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Richtwerts liegt, so erhebliche und ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden sind, dass nur ausnahmsweise und zeitlich eng befristet zulässige EU-Binnengrenzkontrollen erlaubt wären (bitte darstellen)? Und wenn die mit der Asylsuche einer begrenzten Zahl von Menschen verbundenen Gefahren nach Auffassung des BMI derart außergewöhnlich sein sollten, warum wurden dann nicht an allen deutschen Grenzen entsprechende Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt? Berlin, den 14. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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