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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
07.10.2019
Aktualisiert
16.06.2025
BT19/1337920.09.2019
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger,
Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr,
Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek,
Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Pascal Kober, Michael Georg Link,
Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert,
Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg,
Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der
Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995
Die Bundesregierung hat am Freitag, den 9. August 2019 abends den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 in
die Ressortabstimmung gegeben (www.bundesfinanzministerium.de/Con
tent/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abtei
lung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung-
G/0-Gesetz.html). Die Frist für die Stellungnahme der beteiligten Ressorts fiel
sehr kurz aus und wurde auf Dienstag, den 13. August2019 terminiert. Die
Kabinettsbefassung hat am 21. August 2019 stattgefunden.
Mit dem Gesetz soll der Solidaritätszuschlag teilweise abgebaut werden.
Insgesamt soll die Hälfte des Solidaritätszuschlages ab 2021 nicht mehr erhoben
werden. Dies wird durch eine Anhebung der Freigrenze erreicht. Daneben soll
die Milderungszone abgesenkt werden. Die gegenwärtig geplante Freigrenze
des Solidaritätszuschlages würde nach Berechnungen der fragestellenden
Fraktion jedoch zu Grenzbelastungen in bestimmten Bereichen von deutlich über
44,31 Przent (42 Prozent ESt zzgl. 5,5 Prozent& SolZ) führen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Beteiligung der anderen
Ressorts entgegen der üblichen Fristen mit nur vier Tagen (inklusive
Wochenende) terminiert?
2. Entspricht dies den terminlichen Vorgaben der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien, und wenn nein, wieso wurde diese Frist
trotzdem angesetzt?
3. Aus welchem Grund plant die Bundesregierung die Kabinettsbefassung
schon im August 2019, obwohl das Gesetz erst ab 2021 wirken soll?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13379
19. Wahlperiode 20.09.2019
4. Wie haben die anderen Resorts auf die enge Fristsetzung reagiert?
5. Gab es eine Vorabstimmung mit den anderen Ressorts, und wenn nein,
wieso nicht?
6. Ist die verfassungsrechtliche Prüfung der teilweisen Weitererhebung des
Solidaritätszuschlages in allen Ressorts abgeschlossen?
7. Haben einzelne Ressorts verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der
Weitererhebung des Solidaritätszuschlages nach 2020 oder 2021 bzw. der nur
teilweisen Rückführung geäußert, und wenn ja, welche Bedenken aus welchen
Ressorts?
8. Zu welcher verfassungsrechtlichen Bewertung bzgl. der Weitererhebung
des Solidaritätszuschlages nach 2020 bzw. der nur teilweisen Rückführung
ist die Bundesregierung insgesamt gekommen?
9. Wie viele Unternehmen werden trotz des Referentenentwurfs eines
Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages nach Einschätzung der
Bundesregierung auch nach 2021 noch den Solidaritätszuschlag zahlen
müssen?
10. Wie viele davon sind Personengesellschaften, und wie viele
Kapitalgesellschaften?
11. Welche Größen haben die Unternehmen (bitte tabellarisch nach Umsatz
und Mitarbeiterzahl aufschlüsseln)?
12. Aus welchen Branchen kommen die Unternehmen?
13. Wie verteilen sich diese Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die einzelnen Bundesländer?
14. Wie viele Mitarbeiter hat ein Unternehmen im Durchschnitt, das nach den
Plänen der Bundesregierung auch nach 2021 den Solidaritätszuschlag
zahlen muss?
15. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass nach 2021 auch
kleinste und kleinere GmbHs den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen
müssen (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/
Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperio
de/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung-G/0-Gesetz.html)?
16. Plant die Bundesregierung weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise
die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlages?
17. Plant die Bundesregierung Änderungen beim Einkommensteuertarif?
18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung diejenigen Steuerpflichtigen, die
auch nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des
Solidaritätszuschlages diesen noch zahlen müssen, Reiche oder Superreiche
(vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/thorsten-schaefer-guembel-
zukompletter-soli-abschaffung-reiche-hoeher-besteuern-a-1281641.html;
www.zeit.de/politik/deutschland/2019-01/grosse-koalition-olaf-
scholzsolidaritaetszuschlag-abschaffung-cdu-spd)?
Falls nein, wie würde die Bundesregierung diesen Personenkreis
bezeichnen?
19. Wieso wird durch die geplante Ausdehnung der Freigrenze in Kauf
genommen, dass die Grenzbelastung der Steuerpflichtigen in bestimmten
Bereichen nahezu 50 Prozent beträgt (wie auch das ifo-Institut festgestellt hat;
www.ifo.de/DocDL/sd-2019-16-bloemer-etal-solidaritaetszuschlag-
reform-2019-08-22_0.pdf)?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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