Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Rainer Rothfuß, Gerold Otten, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts ist Ausdruck der historischen, moralischen und rechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953 führte erstmals Entschädigungsleistungen ein, die jedoch in ihrer Reichweite begrenzt waren und im Wesentlichen auf im Inland lebende, aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen Verfolgte beschränkt blieben.
Mit dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 wurde ein ergänzendes Instrument geschaffen, das der individuellen humanitären Entschädigung bislang nicht berücksichtigter Opfergruppen, insbesondere ehemaliger Zwangs- und Sklavenarbeiter, dienen sollte.
Nach Abschluss der Auszahlungsphase im Jahr 2007 hat die Stiftung diesen Kernauftrag erfüllt und Leistungen in Höhe von rund 4,4 Mrd. Euro an rund 1,6 Millionen ehemalige Zwangsarbeiter in 98 Staaten erbracht (www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-3-25-jahre-stiftung-evz.html). Mit der Bildung des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ verlagerte sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die Projektförderung gemäß § 2 Absatz 2 EVZStiftG. Diese ist nach dem gesetzlichen Leitbild ausdrücklich an den historischen Entstehungskontext der Stiftung sowie an die Erinnerung an das nationalsozialistische Unrecht gebunden.
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, inwieweit die gegenwärtige Förderpraxis der Stiftung diesem gesetzlichen Auftrag weiterhin entspricht. Die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten Förderbereiche sind weit gefasst und eröffnen der Stiftung Interpretations- und Handlungsspielräume, die nach Auffassung der Fragesteller in der praktischen Umsetzung zu einer schleichenden inhaltlichen Ausdehnung der Fördertätigkeit geführt haben. Dies betrifft insbesondere die Förderung allgemeiner „zivilgesellschaftlicher“ und entwicklungspolitischer Projekte, bei denen ein unmittelbarer Bezug zum originären Stiftungszweck nicht oder nur eingeschränkt erkennbar ist und die in ihrer Zielsetzung und Ausgestaltung nur noch schwer von entsprechenden Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden sind.
So unterstützt die Stiftung unter anderem Programme zur Stärkung von LGBTIQ-Rechten in Europa sowie Projekte zur Förderung der „Selbstorganisation von Rom:nja in der Ukraine“. Zudem wird das Projekt History Unit. Reframing Queer Narratives in Media von der EVZ gefördert (https://unit.n-ost.org/en/history-unit/). Darüber hinaus werden auch Organisationen gefördert, die primär im Bereich migrations- und integrationspolitischer Interessenvertretung tätig sind, etwa der Verein „AGABY – Arbeitsgemeinschaft der Ausländer, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns“, der sich als Netzwerk von Migrantenvertretungen versteht und entsprechende politische Positionen vertritt (www.tichyseinblick.de/daili-essentials/te-exklusiv-wie-entschaedigungen-fuer-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/).
Eine solche Entwicklung berührt sowohl die Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks als auch die institutionelle Abgrenzung zu originären Aufgaben staatlicher Förderpolitik.
Darüber hinaus stellen sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich des Einsatzes von Drittmitteln, der Transparenz- und Berichtspraxis, der Anwendung der Fördergrundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und regionalen Schwerpunktsetzung der Fördertätigkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Inwieweit sieht die Bundesregierung die gegenwärtige Programmpraxis der Stiftung EVZ vom in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszweck gedeckt, welche konkreten Kriterien werden zur Feststellung eines hinreichenden Bezugs der Förderprojekte zum gesetzlichen Stiftungszweck angewandt und über welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente verfügt die Bundesregierung zur Sicherstellung der Einhaltung des Stiftungszwecks?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ursprünglichen gesetzgeberischen Intention des § 2 Absatz 2 EVZStiftG vor, insbesondere im Hinblick darauf, ob die dort vorgesehene Projektförderung als eng an die Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts gebundene Ergänzungsaufgabe vorgesehen war?
Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der unter Frage 2 angesprochenen gesetzgeberischen Intention ggf. die Gefahr, dass die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten, weit gefassten Förderbereiche eine thematische Ausdehnung der Fördertätigkeit der Stiftung ermöglichen, die inhaltlich kaum noch von allgemeinen „zivilgesellschafts“- und entwicklungspolitischen Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden ist?
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum Übergang von der individuellen Entschädigung unmittelbar Betroffener – insbesondere im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes von 1953 sowie der Leistungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter über die Stiftung EVZ – hin zu Förderansätzen, die auch Nachkommen von Opfern sowie breitere Gruppen einbeziehen, wenn ja, wie lautet diese Auffassung und nach welchen Kriterien bestimmt sie, über wie viele Generationen oder über welche Dauer hinweg ein solcher Bezug als sachlich gerechtfertigt gilt?
In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die Stiftung EVZ zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren, Haushaltstiteln sowie – soweit möglich – den jeweils finanzierten Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)?
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zu der seit 2020 feststellbaren Verschiebung (S. 37, www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf) hin zu einem überwiegenden Einsatz von Drittmitteln in der Fördertätigkeit der Stiftung EVZ vor dem Hintergrund des Fördergrundsatzes, dass die Programme der Stiftung kein Ersatz für staatliche Förderungen sein sollen, und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
Aus welchen Gründen werden Programme aus Bundesmitteln über die Stiftung EVZ und nicht unmittelbar über bestehende Förderstrukturen der Bundesverwaltung abgewickelt?
Unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fördergrundsätze und -leitlinien bei aus Drittmitteln finanzierten Programmen der Stiftung EVZ von denen bei aus eigenen Stiftungsmitteln bzw. -erträgen finanzierten Programmen, und wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede, insbesondere in welchem Umfang wirken Bundesressorts dabei an der Auswahl der geförderten Projekte mit?
Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gefördert und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)?
Wenn die in Frage 9 erbetene Aufschlüsselung dies nicht bereits ausweist, wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die regionale Verteilung der Fördermittel und Projekte der Stiftung EVZ gesteuert, insbesondere inwieweit dabei historische Opferzahlen sowie die Anzahl noch lebender Betroffener berücksichtigt werden, und wie erklärt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Abweichungen zwischen historischer Betroffenheit und tatsächlicher Förderpraxis, insbesondere angesichts einer seit 2022 aus öffentlich zugänglichen Informationen erkennbaren Schwerpunktsetzung zugunsten der Ukraine?
Nach welchen konkreten Maßstäben und Kennzahlen wird die Einhaltung des Fördergrundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrundsätze_der_StiftungEVZ.pdf) bei geförderten Projekten der Stiftung EVZ überprüft, inwieweit hierbei auch die Wirksamkeit und Zielerreichung der geförderten Projekte im Verhältnis zu den eingesetzten finanziellen Mitteln bewertet wird, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2020 Verstöße oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und welche Konsequenzen hieraus jeweils gezogen wurden, insbesondere in wie vielen Fällen eine Förderung gekürzt, zurückgefordert oder nicht fortgesetzt wurde?
In wie vielen Fällen hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gemäß ihrer Fördergrundsätze von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei aus geförderten Projekten resultierenden Gewinnen eine vollständige oder teilweise Rückzahlung zu verlangen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. das im Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ ausgewiesene Verhältnis von Verwaltungs- und Personalkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro zu den aus Eigenmitteln vergebenen Fördermitteln in Höhe von 8,8 Mio. Euro (S. 37, www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf) vor dem Hintergrund als angemessen an, dass die Stiftung gegenüber geförderten Projekten eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung verlangt und Verwaltungskosten nach ihren Fördergrundsätzen auf höchstens 10 Prozent der bewilligten Mittel begrenzt (https://www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrundsätze_der_StiftungEVZ.pdf)?
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Transparenzpraxis der Stiftung EVZ, die als Teilnehmerin der von Transparency International initiierten Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ die Transparenzpunkte 7 („Mittelherkunft“) und 8 („Mittelverwendung“) durch Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2024 abzubilden sucht (www.stiftung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/finanzen-transparenz/transparenz), obwohl dieser eigenständig dem Transparenzpunkt 5 („Tätigkeitsbericht“) zuzuordnen ist und darüber hinaus zwar Angaben zur Mittelherkunft enthält, eine systematische und nachvollziehbare Darstellung der Mittelverwendung jedoch nicht erfolgt, und wenn ja, wie lautet die Auffassung dazu?
Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ (www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/projektfinder/) zu den dort aufgeführten Projekten keine umfänglichen Angaben veröffentlicht, insbesondere zur Förderhöhe und zum Förderbereich bzw. zur Zielgruppe?
Wie viele Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung im öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ nicht dargestellt, welche Staaten sind hiervon betroffen, aus welchen Gründen unterbleibt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Darstellung und weshalb wird in diesen Fällen – sofern dies mit Sicherheitsaspekten begründet wird – nicht zumindest eine anonymisierte bzw. nicht personenbezogene Veröffentlichung grundlegender Projektinformationen vorgenommen, so wie dies in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546 erfolgt ist (https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100546.pdf)?
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu den Social-Media-Aktivitäten der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren tatsächliche Reichweite und Wirksamkeit, wenn ja, wie lautet diese und teilt sie die im Tätigkeitsbericht 2024 vertretene Einschätzung, mit einer stetig wachsenden Community ein „größeres Publikum als je zuvor“ erreichen zu können, angesichts dessen, dass die TikTok- und Instagram-Accounts der Stiftung bereits seit dem Jahr 2020 bestehen, der TikTok-Account nach öffentlich zugänglichen Angaben trotz der Veröffentlichung von rund 140 Beiträgen lediglich rund 1 200 Follower aufweist und auch auf Instagram vergleichsweise geringe Reichweiten erzielt werden (www.tiktok.com/@evzyoung; www.instagram.com/evzfoundation/)?
Welche personellen und finanziellen Ressourcen setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Stiftung EVZ seit 2020 für ihre Social-Media-Aktivitäten ein, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem damit verbundenen Mitteleinsatz im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit dieser Aktivitäten sowie deren Beitrag zur Zielerreichung der Stiftungsarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der in Frage 18 dargestellten Reichweiten- und Interaktionszahlen?
Welche digitalen, spielbasierten oder interaktiven Bildungsformate wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger sowie Fördersumme aufschlüsseln), und hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund konkreter Projektbeispiele – etwa der Förderung einer als „Visual Novel“ konzipierten interaktiven Spielform zur Vermittlung der Biografie Max Mannheimers – eine eigene Auffassung gebildet zu dem grundsätzlichen Zielkonflikt zwischen spielerischen bzw. unterhaltenden Elementen solcher Formate und dem Anspruch einer würdigen und wirkungsvollen Vermittlung des nationalsozialistischen Unrechts (S. 14, www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf), wenn ja, wie lautet diese Auffassung?
Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Fördergrundsätze der Stiftung EVZ ein strukturiertes Antrags- und Bewertungsverfahren mit klar definierten Projektzielen, Maßnahmen und Bewertungskriterien vorsehen, ggf. bei der von der Stiftung EVZ bis zum 12. April 2026 ausgeschriebenen Förderung zur Unterstützung von LGBTI-Organisationen in der Ukraine, im Rahmen derer im Zeitraum 2026 bis 2028 vier Organisationen mit jeweils 50 000 Euro unterstützt werden sollen, eine hinreichend konkrete, überprüfbare und zweckgebundene Mittelverwendung sowie einen unmittelbaren Bezug zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne des gesetzlichen Stiftungszwecks gewährleistet, während zugleich in der Projektausschreibung durch die Trägerorganisation ILGA-Europe ausgeführt wird: „We do not set specific thematic priorities and eligible activities for the funded work. LGBTI organisations in Ukraine are best placed to determine where to focus their leadership and strategic effort“, und die Förderung darüber hinaus lediglich allgemein auf den Aufbau einer „strong, coordinated, and impactful LGBTI movement“ ausgerichtet ist (www.ilga-europe.org/news/call-for-proposals-for-lgbti-organisations-in-ukraine/)?
Welche Projekte mit Bezug zu LGBTI-Themen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger, Land sowie Fördersumme aufschlüsseln)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung bei den Förderprogrammen „MEET UP!“ und „Young Civil Societies for Democracy“ ggf. einen hinreichenden Bezug zum gesetzlichen Stiftungszweck, obwohl diese Programme auf allgemeine jugend- und „zivilgesellschaftspolitische“ Projekte ausgerichtet sind, wie sie typischerweise im Zuständigkeitsbereich der Bundesressorts oder anderer staatlicher Förderprogramme verortet sind (www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/meet-up-youth-for-partnership/ ; www.stiftung-evz.de/en/what-we-support/young-civil-societies-for-democracy/)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ im Zusammenhang mit dem Projekt „Klang des Widerstands: Miloslav Kabeláčs Musik gegen das NS-Regime“ ausgeführt wird, die Konzerte und die Veröffentlichung der Aufnahmen würden das musikalische Ergebnis „für ein breites Publikum hörbar machen“, während der Projektträger ffortissibros e. V. nach öffentlich zugänglichen Angaben lediglich rund 500 Abonnenten auf YouTube sowie etwa 3 000 monatliche Hörer auf Spotify erreicht und sich die projektbezogene Außendarstellung im Wesentlichen auf Verwertungsformen wie den Verkauf von Tonträgern (CDs) beschränkt, ggf. die Ansprache einer „breiten Öffentlichkeit“ als gegeben an und hat sie sich eine eigene Auffassung gebildet zur Angemessenheit des Mitteleinsatzes in Höhe von rund 30 000 Euro im Verhältnis zur tatsächlich erzielten öffentlichen Wirkung (wenn ja, welche Auffassung ist dies, vgl. S. 16, www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf)?
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ im Hinblick auf den gesetzlichen Stiftungszweck vor dem Hintergrund, dass nach den in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546 (https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100546.pdf) aufgeführten Projekten sowie nach öffentlich zugänglichen Projektbeschreibungen überwiegend Maßnahmen zum Aufbau von Begegnungsräumen, Bibliotheken und kultureller Infrastruktur („Dritte Orte“) im Vordergrund stehen, wenn ja, wie lautet diese und aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung solche Maßnahmen, die typischerweise im Bereich staatlicher Entwicklungszusammenarbeit oder „zivilgesellschaftlicher“ Strukturförderung verortet sind, über die Stiftung EVZ und nicht über die hierfür zuständigen staatlichen oder internationalen Strukturen umgesetzt?
Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. einen Zielkonflikt zwischen der Förderung von Projekten der Stiftung EVZ zur Abmilderung der humanitären Folgen des Ukraine-Krieges – insbesondere für NS-Überlebende – und einer außenpolitischen Strategie, die nach Ansicht der Fragesteller in ihren Zielvorstellungen im Rahmen realistischer diplomatischer Verhandlungen nicht konsensfähig scheint und damit das Risiko einer fortdauernden Konfliktdynamik beinhaltet?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund vorliegender Umfragedaten, die seit Anfang 2024 eine deutliche Unterstützung von Verhandlungen zur Beendigung des Ukraine-Krieges innerhalb der ukrainischen Bevölkerung erkennen lassen (https://news.gallup.com/poll/693203/ukrainian-support-war-effort-collapses.aspx), die Gefahr einer widersprüchlichen Wahrnehmung staatlichen Handelns, etwa im Sinne eines gleichzeitigen Agierens als „Brandstifter und Brandlöscher“?
In welcher Höhe wurden der Stiftung EVZ im Rahmen des Förderprogramms „Holocaust Education“ in den Jahren 2021 bis 2024 Drittmittel durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Weiterleitung an die Conference on Jewish Material Claims against Germany zur Verfügung gestellt, und welcher Anteil dieser Mittel wurde weitergeleitet (S. 37, www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf)?
Aus welchen Gründen erfolgt die Weiterleitung der Mittel im Rahmen des Förderprogramms „Holocaust Education“ über die Stiftung EVZ an die Conference on Jewish Material Claims against Germany und nicht unmittelbar durch das BMF, und welche zusätzlichen Funktionen oder Mehrwerte werden durch diese Zwischenschaltung konkret erfüllt?
Aus welchen Gründen wird die von der Stiftung EVZ geförderte MEMO-Studie („Multidimensionaler Erinnerungsmonitor“) nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nur in deutscher und englischer Sprache über die Webseite sowie das Bestellformular der Stiftung EVZ bereitgestellt, obwohl mindestens die ersten fünf Ausgaben auch in russischer Sprache verfügbar waren, und wie wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass insbesondere in der Russischen Föderation sowie Belarus lebende Überlebende nationalsozialistischen Unrechts weiterhin angemessenen Zugang zu diesen Inhalten erhalten?
Aus welchen Gründen wird die MEMO-Studie der Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung nicht auch in ukrainischer Sprache bereitgestellt, obwohl die Stiftung einen erheblichen Teil ihrer Projekte für Überlebende nationalsozialistischen Unrechts in der Ukraine umsetzt und dort eine große Zahl von Betroffenen lebt?
Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der MEMO-Studie 2025 (S. 50, www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Bilden/Bilden_fuer_lebendiges_Erinnern/MEMO_Studie/Gedenkansto%C3%9F/Gedenkansto%C3%9F_MEMO-Studie_2025_2._Auflage.pdf), wonach die Aussage „Es sollten mehr Steuergelder in das Erinnern an die Verbrechen des Nationalsozialismus in Deutschland fließen“ von 60,4 Prozent der Befragten abgelehnt und lediglich von 11,6 Prozent bejaht wird, eine eigene Auffassung gebildet zur fortgesetzten Aufgabenwahrnehmung der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren gesellschaftliche Akzeptanz und demokratische Legitimation, wenn ja, wie lautet diese und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Fortsetzung ihrer Förderpolitik?