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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie in nationales Recht
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
09.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1344823.09.2019
Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie in nationales Recht
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Sven Lehmann, Corinna Rüffer, Markus Kurth, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie in nationales Recht
Mit der Richtlinie 2018/957/EU (Änderungs-RL) vom Juni 2018 wurden
zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG (Entsende-RL) geändert. Mit der
Reform sollen die Dienstleistungsfreiheit gefördert, ein gleicher und fairer
Wettbewerb gesichert und gleichzeitig auch die Rechte von entsandten
Beschäftigten gestärkt werden. Die Änderungen sind von den Mitgliedstaaten bis
zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales spricht deshalb auch in seinen im Mai 2019 vorgelegten
Eckpunkten von „Zeitdruck“ bei der Umsetzung und dass „im Sommer“ ein
Gesetzentwurf vorgelegt werden soll (www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/
2019/eckpunkte-entsendegesetz-erschienen.html).
Die Änderungen bei der Entsenderichtlinie waren notwendig, nachdem der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Laval aus dem Jahr 2007
die in der Richtlinie aufgezählten Mindestbedingungen als Höchstbedingungen
beurteilt hatte. Damit wurde nach Ansicht der Fragesteller das Prinzip „ein Ort,
ein Arbeitsrecht“ ausgehöhlt, und zwar zulasten der entsandten Beschäftigten.
Die Reform der Entsenderichtlinie kann für diese Beschäftigtengruppe wieder
mehr Gerechtigkeit schaffen, wenn die neuen Regelungen unter Nutzung aller
Gestaltungsspielräume konsequent umgesetzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Umfasst nach Ansicht der Bundesregierung der neue Entlohnungsbegriff
der Änderungs-RL die gesamte Entlohnungsordnung?
Wenn nein, warum nicht?
2. Müssen nach Ansicht der Bundesregierung im Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) aufgrund des neuen Entlohnungsbegriffs der Änderungs-
RL neben dem Begriff Entlohnung alle weiteren Entlohnungsbestandteile
für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Erschwerniszulagen, Schichtarbeit, Sonderzahlungen, Urlaubsvergütungen oder
Gratifikationen eingefügt werden?
Wenn nein, warum nicht?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der Änderungs-
RL und den letzten EuGH-Urteilen unter dem Begriff „Entlohnung“ ganze
Tarifgitter zu verstehen sind, und wird dies im AEntG klargestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13448
19. Wahlperiode 23.09.2019
4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Entsendungszulage ein
Bestandteil der Entlohnung ist, und wird dies im AEntG verankert?
Wenn nein, warum nicht?
5. Muss nach Ansicht der Bundesregierung der § 2 AEntG aufgrund der
Änderungs-RL dahingehend erweitert werden, dass auch Regelungen für
Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten Anwendung finden und
dass diese tatsächlichen Sachkosten nicht mit der Entlohnung verrechnet
werden dürfen?
Wenn nein, warum nicht?
6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass aufgrund der revidierten
Entsenderichtlinie bei der Bürgenhaftung in § 14 AEntG der Begriff
„Mindestentgelt“ durch „Entgelt“ ersetzt werden muss?
Wenn nein, warum nicht?
7. Müssen nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der revidierten
Entsenderichtlinie bei Entsendungen zukünftig die Arbeitsbedingungen aller
allgemeinverbindlichen Tarifverträge, auch nach dem Tarifvertragsgesetz
(TVG), angewandt werden, und sind deshalb das Merkmal „bundesweit“
und die Sonderrolle der Baubranche im AEntG zu streichen und
gleichzeitig ein Verweis auf die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5
TVG aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
8. Welche gesetzlichen Änderungen sind nach Ansicht der Bundesregierung
notwendig, damit neben allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auch
„allgemein wirksame“ Tarifverträge entsprechend der revidierten
Entsenderichtlinie im nationalen Recht ermöglicht werden, und wird die
Bundesregierung eine entsprechende Regelung für den Entsendebereich wie auch
für das Vergaberecht umsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Welche gesetzlichen Änderungen im AEntG sind nach Ansicht der
Bundesregierung notwendig, damit entsprechend der revidierten Entsenderichtlinie
auch Tarifverträge der „repräsentativsten Organisationen“ zwingende
Anwendung finden können, und wird die Bundesregierung eine entsprechende
Regelung umsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
10. Wie gedenkt die Bundesregierung, die durch die neue Richtlinie
erweiterten Möglichkeiten der Anwendung von Tarifverträgen mit Blick auf das
Vergaberecht und der Ermöglichung von Tariftreueklauseln umzusetzen?
11. Welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen müssen nach Ansicht der
Bundesregierung den Beschäftigten entsprechend der revidierten
Entsenderichtlinie bei einer Entsendungsdauer von mehr als zwölf Monaten
garantiert werden, und wird die Bundesregierung konkret folgende Arbeits-
und Beschäftigungsbedingungen gesetzlich ermöglichen:
a) die Entgeltfortzahlung und Freistellung und Entgeltzahlung an
Feiertagen;
b) die Begrenzung der Arbeit auf Abruf nach § 12 Absatz 2 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzBfG);
c) das aktive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen, das bisher explizit neben
der Stammbelegschaft nur für Leiharbeitskräfte geregelt ist;
d) das Recht, Sprechstunden des Betriebsrats aufzusuchen (§ 39 des
Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG), und
e) werden entsandte Beschäftigte analog zu § 14 Absatz 2 Satz 4 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) künftig bei der Berechnung von
Quoren im Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer berücksichtigt, insbesondere bei der Zahl der
Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG und der Zahl der Freistellungen nach § 38
BetrVG?
Wenn nein, warum nicht?
12. Sind nach Ansicht der Bundesregierung bereits ab dem ersten Tag einer
Entsendung sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
anzuwenden, wenn zu Beginn der Entsendung bereits absehbar ist (beispielsweise
durch vertragliche Vereinbarung), dass die Entsendung länger als 18
Monate dauern soll?
Wenn nein, warum nicht?
13. Welche inhaltlichen Anforderungen sind nach Ansicht der
Bundesregierung an die mit einer Begründung versehene Mitteilung zu stellen, mit der
die Entsendung entsprechend der revidierten Entsenderichtlinie auf einen
Zeitraum von 18 Monate verlängert werden kann, und welche Behörde soll
über die Verlängerungsanträge entscheiden?
14. Wie kann zukünftig nach Ansicht der Bundesregierung die Dauer von
Entsendungen transparent festgestellt und überprüft werden?
15. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Gesamtdauer einer
Entsendung entscheidend ist, auch wenn entsandte Beschäftigte in dieser Zeit
durch andere entsandte Beschäftigte ersetzt werden, weil bei Entsendungen
das Prinzip „gleiche Tätigkeit am gleichen Ort“ und damit der
Tätigkeitsbzw. Vertragsbezug und nicht der Beschäftigtenbezug maßgeblich ist?
Wenn nein, warum nicht?
16. Welche Rechtsfolgen sollen nach Ansicht der Bundesregierung eintreten,
wenn die zu gewährenden Rechte und Arbeitsbedingungen den entsandten
Beschäftigten vorenthalten werden?
17. Was plant die Bundesregierung, um die Datenlage bezüglich Entsendungen
zu verbessern und nachvollziehbar zu machen?
18. Plant die Bundesregierung ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung der
für entsandte Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen?
Wenn nein, warum nicht?
19. Was plant die Bundesregierung, um im Rahmen der Umsetzung der
revidierten Entsenderichtlinie, die bisher nicht umgesetzten Vorschriften der
Durchsetzungsrichtlinie aufzugreifen und in diesem
Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen?
20. Welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen sind nach Ansicht der
Bundesregierung im Zusammenhang mit der sich aus der neuen
Entsenderichtlinie ergebenden generellen Pflicht, angemessene und
menschenwürdige Unterkünfte der Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, geplant?
Falls keine entsprechenden Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
a) Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass nicht nur Unterkünfte
auf dem Betriebsgelände erfasst werden, sondern auch außerhalb
dessen?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Unterkünfte erfasst
werden müssen, die nicht direkt von den Entsendebetrieben zur
Verfügung gestellt werden, sondern von Vermietungsgesellschaften, die den
Beschäftigten von den Entsendebetrieben empfohlen werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was plant die Bundesregierung, um auch hier angemessene
und menschenwürdige Unterkünfte sicherzustellen?
Berlin, den 29. August 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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