[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, René Springer,
Sebastian Münzenmaier, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
Inanspruchnahme des Rentensplittings
Mit der seit 2002 bestehenden Möglichkeit des Rentensplittings nach § 120a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI,
https://www.gesetze-im-inter
net.de/sgb_6/__120a.html) wird Ehegatten die Wahlmöglichkeit gegeben,
anstelle der Versorgung mit Altersrente für beide Ehegatten und ggf. einer
Witwenrente für den überlebenden Ehegatten, ein Rentensplitting zu wählen, vgl.
Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 52. Nach der Gesetzesbegründung soll mit
diesem Angebot einer partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften
einem gewandelten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen
Rechnung getragen werden. Dabei werden dann die von beiden Ehepartnern in der
Ehezeit erworbenen Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung
betrachtet und die Summe der Rentenanwartschaften beiden Partnern je zur Hälfte
zugerechnet, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 38 und 52. Es wurde
seinerzeit davon ausgegangen, dass das Rentensplitting regelmäßig zu höheren
eigenständigen Rentenleistungen für die Frau führt. Nach § 120e SGB VI
(
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__120e.html) ist auch ein
Rentensplitting unter Lebenspartnern möglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Rentensplittingverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2018 durchgeführt (bitte tabellarisch
darstellen und nach Splitting zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und
gleichgeschlechtlichen Ehegatten sowie nach alten und neuen Bundesländern
differenzieren)?
2. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Renten
nach dem erfolgten Splitting im Durchschnitt und im Median für die Zeit
von 2002 bis 2018 (bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen
Bundesländern differenzieren)?
3. Wie hoch war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
von 2002 bis 2018 der jeweilige „Splittingzuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8
SGB VI im Durchschnitt und im Median (bitte tabellarisch darstellen und
nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)?
4. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2002 bis 2018 bei einem Rentensplitting der jeweilige
„Splittingzuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI zugunsten der Ehefrau, und in
wie vielen Fällen zugunsten des Ehemanns, und wie hoch war jeweils der
„Splittingzuwachs“ im Durchschnitt und im Median (die Frage bezieht sich
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13467
19. Wahlperiode 24.09.2019
auf verschiedengeschlechtliche Ehegatten; bitte tabellarisch darstellen und
nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)?
5. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die Fallzahlen der
Inanspruchnahme des Rentensplittings das Institut des Rentensplittings, und
welche Konsequenzen werden ggf. daraus gezogen?
Berlin, den 2. September 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
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ISSN 0722-8333]