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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beauftragung von externen Anwältinnen und Anwälten durch die Bundesministerien und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1347024.09.2019

Beauftragung von externen Anwältinnen und Anwälten durch die Bundesministerien und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Beauftragung von externen Anwältinnen und Anwälten durch die Bundesministerien und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen Im Juli 2019 entschied das Verwaltungsgericht Köln, das Bundesamt für Verfassungsschutz müsse die Kosten für die Beauftragung externer Anwältinnen und Anwälte, welche zur Abwehr von Presseanfragen mandatiert wurden, offenlegen (www.mainpost.de/regional/rhoengrabfeld/Klage-erfolgreich-Verfas sungsschutz-muss-Kosten-offen-legen;art765,10285961). Wir fragen die Bundesregierung: 1. In wie vielen Fällen beauftragten die Bundesministerien bzw. die ihnen unterstellten Behörden und Einrichtungen in den Jahren 2013 bis 2018 „externe Rechtsanwaltskanzleien oder Rechtsanwaltsgesellschaften bzw. externe Juristinnen oder Juristen (bitte nach Jahren, Bundesministerien bzw. Behörden und Einrichtungen und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Art des Auftrages aufschlüsseln)? 2. Welche Kosten waren mit diesen Aufträgen verbunden (bitte nach Bundesministerien, Behörden bzw. Einrichtungen, Jahren und Auftragsnehmerinnen bzw. Auftragsnehmern aufschlüsseln)? 3. In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte die Vergütung auf Grundlage der Anlage 2 zu § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), und in wie vielen Fällen wurden gesonderte Honorarvereinbarungen geschlossen? 4. Warum sieht die Bundesregierung die Honorierung externer Anwälte bei der Abwehr von Presseauskunftsansprüchen nach § 4 RVG nicht als ausreichend an? 5. Wie hoch waren der jeweils niedrigste und der jeweils höchste Stundensatz im Falle einer Honorarvereinbarung in den in Frage 1 genannten Fällen? 6. In welchen Bundesministerien existieren Leitfäden zur Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, und seit wann? 7. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben zur Korruptionsprävention bei der Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten eingehalten werden? 8. Unter welchen Voraussetzungen erachtet die Bundesregierung Anfragen von Presseverlagen bzw. Journalistinnen und Journalisten als missbräuchlich? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13470 19. Wahlperiode 24.09.2019 9. Innerhalb welcher Grenzen, und auf welcher Grundlage sind die Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Beantwortung von Presseanfragen verpflichtet, um der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit Genüge zu tun? Berlin, den 4. September 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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