[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Beauftragung von externen Anwältinnen und Anwälten durch die
Bundesministerien und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen
Im Juli 2019 entschied das Verwaltungsgericht Köln, das Bundesamt für
Verfassungsschutz müsse die Kosten für die Beauftragung externer Anwältinnen
und Anwälte, welche zur Abwehr von Presseanfragen mandatiert wurden,
offenlegen (
www.mainpost.de/regional/rhoengrabfeld/Klage-erfolgreich-Verfas
sungsschutz-muss-Kosten-offen-legen;art765,10285961).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen beauftragten die Bundesministerien bzw. die ihnen
unterstellten Behörden und Einrichtungen in den Jahren 2013 bis 2018
„externe Rechtsanwaltskanzleien oder Rechtsanwaltsgesellschaften bzw. externe
Juristinnen oder Juristen (bitte nach Jahren, Bundesministerien bzw.
Behörden und Einrichtungen und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Art
des Auftrages aufschlüsseln)?
2. Welche Kosten waren mit diesen Aufträgen verbunden (bitte nach
Bundesministerien, Behörden bzw. Einrichtungen, Jahren und Auftragsnehmerinnen
bzw. Auftragsnehmern aufschlüsseln)?
3. In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte die Vergütung auf
Grundlage der Anlage 2 zu § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG), und in wie vielen Fällen wurden gesonderte Honorarvereinbarungen
geschlossen?
4. Warum sieht die Bundesregierung die Honorierung externer Anwälte bei der
Abwehr von Presseauskunftsansprüchen nach § 4 RVG nicht als ausreichend
an?
5. Wie hoch waren der jeweils niedrigste und der jeweils höchste Stundensatz
im Falle einer Honorarvereinbarung in den in Frage 1 genannten Fällen?
6. In welchen Bundesministerien existieren Leitfäden zur Beauftragung von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, und seit wann?
7. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben zur Korruptionsprävention bei
der Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten eingehalten werden?
8. Unter welchen Voraussetzungen erachtet die Bundesregierung Anfragen von
Presseverlagen bzw. Journalistinnen und Journalisten als missbräuchlich?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13470
19. Wahlperiode 24.09.2019
9. Innerhalb welcher Grenzen, und auf welcher Grundlage sind die
Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Beantwortung von
Presseanfragen verpflichtet, um der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit
Genüge zu tun?
Berlin, den 4. September 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333]