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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rentenüberzahlungen im In- und Ausland

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

22.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1347924.09.2019

Rentenüberzahlungen im In- und Ausland

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jörg Schneider, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD Rentenüberzahlungen im In- und Ausland Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gewährt den Rentenbezugsberechtigten die jeweilige Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente) bis zum Ende des Sterbemonats. Die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt über den sogenannten Renten Service der Deutschen Post AG, vgl. § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – (www.gesetze-im-internet. de/sgb_6/__119.html) i. V. m. der Renten Service Verordnung (www.gesetze- im-internet.de/postrdv/RentSV.pdf). In Deutschland werden die Sterbefälle dem Renten Service bzw. der Rentenversicherung zumeist zeitnah durch die Bestattungsunternehmen bzw. die Standesämter und Meldebehörden mitgeteilt (Sterbefallmitteilungen). Aufgrund der lückenlosen Erfassung der Sterbefälle innerhalb Deutschlands und den erfolgenden Sterbefallmitteilungen sind Rentenüberzahlungen, welche über einige Monatsrenten hinausgehen, selten. Hinsichtlich eingetretener Überzahlungen werden nicht nur die Erben zur Erstattung der Überzahlungen herangezogen, sondern ggf. auch die über das Guthaben auf dem Empfängerkonto verfügenden Personen und auch die kontoführenden Banken. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt etwa 7 Prozent aller Rentenzahlungen an Empfänger im Ausland, per 31. Dezember 2018 wurden über 1.750.000 Renten in das Ausland gezahlt, davon etwa 14 Prozent an Deutsche mit einem Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Zu den Rentenzahlungen in das Ausland ergibt sich über die Jahre eine anwachsende Tendenz sowohl zu den Zahlungen an Deutsche wie auch an Ausländer, vgl. dazu auch die DRV-Publikationen „Rentenatlas 2019“, Seite 14 f. (www.deutsche-rentenversi cherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenat las/2019/rentenatlas_2019_download.pdf?__blob=publicationFile&v=6), „Rentenversicherung in Zeitreihen 2018“, Seite 197 f. (https://deutsche-renten versicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistik publikationen/rv_in_zeitreihen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) sowie „Statistik der Deutschen Rentenversicherung Rente 2018 – Band 215“, Tabelle 12.00 Z und 12.00 G (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Shared Docs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/statistik band_rente_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ). Es gibt mit einem Teil der Länder, in die Auslandsrenten gezahlt werden, Sterbedatenabgleichverfahren für die dort wohnhaften Rentenberechtigten, nach der Internetseite der DRV sind dies Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien, vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im- Ausland/rente-im-ausland-umzug-detailseite.html. Soweit ein Sterbedaten- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13479 19. Wahlperiode 24.09.2019 abgleich nicht möglich ist, ist durch die Rentenbezieher einmal jährlich auf Anforderung die Vorlage sogenannter Lebensbescheinigungen erforderlich. Es liegt nach Auffassung der Fragesteller nahe, dass aufgrund dieser Verfahrensweise bei Zahlungen ins Ausland – insbesondere in Länder ohne einen Sterbedatenabgleich – höhere Überzahlungen zu erwarten sind, als bei Rentenzahlungen im Inland. Die Deutsche Post AG erhält von den Rentenversicherungsträgern für ihre Tätigkeit Vergütungen, vgl. § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 1 der Renten Service Verordnung (RentSV). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Sterbedatenabgleichverfahren, und welche davon erfolgen elektronisch, und mit welchen weiteren Ländern wird über die Einführung eines solchen Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und eine tabellarische Übersicht)?  2. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der sogenannten Lebensbescheinigungen mit Blick auf die Vermeidung von Überzahlungen (bitte nur für die wichtigsten Länder ohne Sterbedatenabgleichverfahren erläutern)?  3. Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der ins Ausland gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten einen Abgleich der Heiratsdaten (Meldung Eheschließung), sodass eine Überzahlung vermieden werden kann, und mit welchen weiteren Ländern wird über die Einführung eines solchen Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und eine tabellarische Übersicht)?  4. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der ins Ausland gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten, soweit kein Abgleich hinsichtlich einer erneuten Eheschließung möglich ist, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen kontrolliert, die über die Eigenangaben des Rentenbeziehers hinausgeht; insbesondere für die Länder in denen keine mit Deutschland vergleichbare amtliche Erfassung von Eheschließungen erfolgt (bitte das Verfahren und die vorliegenden Erfahrungen erläutern)?  5. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Überzahlungen zu Renten bei einem Rentenbezug in Deutschland aufgrund von Sterbefällen bzw. erneuten Eheschließungen quantifizieren (bitte differenzierend zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?  6. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 5 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren?  7. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und bestehenden Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend für die wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?  8. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 7 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren?  9. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und einem fehlendem Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend für die wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)? 10. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 9 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren? 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Vermeidung von Überzahlungen ein besonderes Risikomanagement, anknüpfend an statistische und tatsächliche Auffälligkeiten bzw. bestehende Vorerfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Auslandsrentenzahlungen? 12. Welche weiteren konkreten Maßnahmen und Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung betrieben, um Rentenüberzahlungen insbesondere bei den Auslandsrentenzahlungen weitgehend zu begrenzen, insbesondere über die Ausweitung der Sterbedatenabgleichverfahren hinaus durch neue digital gestützte Kontrollmechanismen in Ergänzung zur papiergebundenen Lebensbescheinigung (z. B. Online-Legitimation)? 13. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in der DRV- Statistik zum Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie nach Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführten Rentenempfängern eine wirksame Kontrolle der Zahlungsvoraussetzungen? 14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die in der DRV-Statistik zum Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie nach Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführte, in Relation hohe Anzahl von 896 Witwenrenten bei angeführten 1.382 Renten sowie die dazu auch relativ hohe durchschnittliche Witwenrente i. H. v. 740,57 Euro gegenüber einer durchschnittlichen Rentenbestandswitwenrente i. H. v. 655,82 Euro zu erklären (bitte erläutern)? 15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG gemäß § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 1 RentSV gezahlten Vergütungen 2018 und 2019 (bitte detailliert zu den Einzelentgelten je Rentenzahlung In- und Ausland sowie die erfolgten Gesamtzahlungen für 2018 zu Rentenzahlungen In- und Ausland angeben)? Berlin, den 23. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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