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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
10.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1349824.09.2019
Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und
der Fraktion DIE LINKE.
Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München
Im März 2019 hat der Deutsche Bundestag erklärt, er stelle sich „dem
Antiziganismus entgegen – in seinen Anfängen und in allen Formen, in denen er
auftreten kann“ (Bundestagsdrucksache 19/8546). Aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller resultiert aus diesem Beschluss die politische – und auch
moralische – Pflicht des Deutschen Bundestages, antiziganistisches Handeln
insbesondere von Behörden des Bundes zurückzuweisen.
Hierbei muss nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes Augenmerk auf die
Polizei fallen. Der Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma,
Romani Rose, wies darauf hin, Sinti und Roma seien „immer wieder damit
konfrontiert, dass Polizeibehörden bei Sinti und Roma ganz ausdrücklich auf
die Abstammung als wesentliches Merkmal bei der Zuschreibung von
Straftaten verweisen“ (vgl. Markus End, Antiziganismus und Polizei, 2019).
In einer früheren Untersuchung im Auftrag des Zentralrats Deutscher Sinti und
Roma hatte End darauf hingewiesen, dass auch nach 1945 Hinweise für
Versuche der Totalerfassung der im Nationalsozialismus als „Zigeuner“ oder
„Landfahrer“ stigmatisierten Bevölkerungsgruppen durch die deutsche Polizei
vorliegen, wobei in Polizeimitteilungen aus den 2000er-Jahren der Begriff „mobile
ethnische Minderheit“ verwendet würde (End, Markus: Antiziganistische
Ermittlungsansätze in Polizei- und Sicherheitsbehörden, Heidelberg 2017, S. 7 f.)
Eine Bestätigung hierfür sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller in einer
Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion München vom 22. August 2019
(www.presseportal.de/blaulicht/pm/64017/4355187). Darin wird die
Zurückweisung einer Familie aus Bosnien-Herzegowina an der österreichischen
Grenze vermeldet, die ohne erforderliche Papiere habe einreisen wollen. Wörtlich
heißt es in der Pressemitteilung: „Die abgelehnten Asylbewerber, die wohl der
Minderheit der Sinti und Roma angehören, waren ohne ausreichende
Dokumente unterwegs.“
Die Richtlinie 12.1 des Deutschen Presserates empfiehlt hinsichtlich der
Nennung ethnischer Zugehörigkeiten von Tatverdächtigen: „Die Zugehörigkeit soll
in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes
öffentliches Interesse“ (www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Da
teien/Pressekodex_Leitsaetze_RL12.1.pdf).
Auf Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke teilte die Bundespolizeidirektion
München am 23. August 2019 per E-Mail mit, der „Familienvater“ habe bei der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13498
19. Wahlperiode 24.09.2019
Befragung „angegeben, dass er bzw. seine Familie der Minderheitengruppe der
Sinti und Roma angehöre“. Zum einen können sich die Fragestellerinnen und
Fragesteller kaum vorstellen, dass ein Roma von sich selbst sagt, er und seine
Angehörigen seien „Sinti und Roma“. Zum anderen aber können sie nicht
ansatzweise erkennen, worin in diesem Fall das öffentliche Interesse gelegen
haben soll, die mutmaßliche Zugehörigkeit der zurückgewiesenen
Familienangehörigen zur Minderheit der „Sinti und Roma“ hervorzuheben. Die
Bundespolizeidirektion gab in der E-Mail an, die Bundespolizei mache „grundsätzlich
Angaben zu den Nationalitäten von Polizeipflichtigen bzw. Tatverdächtigen.“
Dabei war nicht kritisiert worden, dass auf die Herkunft aus Bosnien und
Herzegowina hingewiesen wurde (zumal es nach Ansicht der Fragesteller beim
Delikt der unerlaubten Einreise grundsätzlich nur um ausländische Staatsbürger
gehen kann), sondern dass zusätzlich die ethnische Herkunft der Familie
hervorgehoben wurde. Sollte die Zugehörigkeit zu Sinti oder Roma von der
Bundespolizei als „Nationalität“ verstanden werden, müsste nach Ansicht der
Fragesteller die Bundespolizei auch auf sorbische, friesische oder dänische
„Nationalitäten“ deutscher Tatverdächtiger hinweisen.
Der Wissenschaftler Markus End stellt fest, „die häufigste Form von
Polizeipressemitteilungen mit Bezug zu ‚Sinti‘ oder ‚Roma‘ [bestehe] darin, auf eine
vermutete oder tatsächliche Minderheitenzugehörigkeit hinzuweisen“ (End
2019, S. 47). Zu beachten sei der gesellschaftliche Kontext: „Da die Annahme,
dass ‚Sinti und Roma‘ zu Kriminalität neigen, in der deutschen Bevölkerung
weit verbreitet ist, ist anzunehmen, dass die Nennung einer vermuteten oder
tatsächlichen Minderheitenzugehörigkeit von Tatverdächtigen oder Täterinnen
bzw. Tätern als Bestätigung dieser Annahme verstanden wird“ (a. a. O., S. 49).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller erwarten, dass der Wortlaut der
Pressemitteilung auf der Homepage der Bundespolizei geändert wird und
Konsequenzen aus diesem Vorgang für künftige Mitteilungen gezogen werden. Zudem
wirft der Vorfall mehrere Fragen auf, die beantwortet werden müssen, wenn
man dem Ziel einer diskriminierungsfreien Presseberichterstattung durch
Polizei und Staatsanwaltschaften – das laut Markus End „in weiter Ferne“ liegt –
wenigstens näher kommen will (Quelle s. o.).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deutet der Vorfall auf
antiziganistische Einstellungen innerhalb der Bundespolizei, mindestens aber auf
mangelnde Sensibilität gegenüber dem Problem des Antiziganismus hin. So wäre es
nach ihrer Einschätzung fraglos und zu Recht skandalisiert worden, wenn die
Familienangehörigen in der Pressemitteilung etwa als „wohl Juden“ bezeichnet
worden wären – genauso wie der Antisemitismus ist auch der Antiziganismus
zu verurteilen und zurückzuweisen, sodass hier Konsequenzen erforderlich
sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wer innerhalb der Bundespolizei (bitte Funktion angeben) hat aus welchen
Gründen angenommen, es sei für die Pressestelle relevant, zu erfahren,
dass die Betroffenen „wohl“ Sinti oder Roma seien?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, die Bundespolizei solle in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die
erwähnte Richtlinie des Deutschen Presserates berücksichtigen und
ethnische Zugehörigkeiten von Tatverdächtigen allenfalls bei einem
begründeten öffentlichen Interesse hervorheben, und wenn nein, warum nicht?
3. Hat die Pressestelle angenommen, es bestehe ein öffentliches Interesse
daran, zu kommunizieren, dass die zurückgewiesene Familie „wohl“ der
Minderheit der Roma (oder der Sinti) angehöre, und wenn ja, worin genau
soll dieses öffentliche Interesse bestehen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundespolizei (bitte
begründen)?
4. Falls die Pressestelle nicht angenommen hat, es bestehe ein öffentliches
Interesse daran, zu kommunizieren, dass die zurückgewiesene Familie
„wohl“ der Minderheit der Roma (oder der Sinti) angehöre, warum wurde
dies dann gleichwohl kommuniziert?
5. Wer ist verantwortlich für die Erstellung, das Lektorat und die Verbreitung
der Pressemitteilung?
6. Wird die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma oder Sinti von der
Bundespolizei grundsätzlich als „Nationalität“ gewertet?
Falls ja, wird dementsprechend von der Bundespolizei grundsätzlich in
ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf friesische, dänische, sorbische
sowie Sinti-/Roma-„Nationalitäten“ deutscher Tatverdächtiger hingewiesen,
und falls nein, warum wurde in diesem Fall auf die Zugehörigkeit der
Familie zur Minderheit der Roma hingewiesen?
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorfall, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
8. Welche Konsequenzen zieht die Bundespolizeidirektion München bzw.
Kempten bzw. insgesamt die Bundespolizei aus dem Vorfall?
9. Existieren in den von der Bundespolizei genutzten
Fallbearbeitungssystemen, Vorgangsbearbeitungssystemen oder Dateien, Datenbanken und
Informationssystemen
a) personengebundene Hinweise wie „Roma und Sinti“, „reisende Täter“,
„Angehörige einer mobilen ethnischen Minderheit“, „Landfahrer“ etc.,
b) ermittlungsunterstützende Hinweise solcher Art,
c) ggf. in welchen der genannten Systeme (bitte einzeln benennen), und
wie häufig sind sie vergeben?
10. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Freitextfelder in von der
Bundespolizei genutzten Fallbearbeitungs-, Vorgangsbearbeitungs- und
Informationssystemen dazu genutzt, auf die Zugehörigkeit zu „Sinti und Roma“,
zu einer „mobilen ethnischen Minderheit“ oder die unterstellte Eigenschaft
als „reisender Täter“ hinzuweisen, und hat die Bundesregierung eine
entsprechende Prüfung veranlasst bzw. wird sie veranlassen?
11. Sieht die Bundesregierung Anlass, in die Aus- und Fortbildung der
Bundespolizei künftig auch das Thema „Antiziganismus“ einzubeziehen, was
nach ihren Angaben (Bundestagsdrucksache 19/8343, Antwort zu den
Fragen 6 bis 8) nicht der Fall ist, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern sieht sie in der Formulierung der Bundespolizei, die aus Bosnien
und Herzegowina stammenden Betroffenen seien „Sinti und Roma“
gewesen, einen Hinweis auf unzureichende Kenntnisse über die Minderheit
angesichts der nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller
äußerst geringen Zahl von Sinti in Bosnien-Herzegowina und ihrer
Einschätzung, dass sich kein Rom als „Sinti und Roma“ vorstellt, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für Fortbildungen innerhalb der
Bundespolizei?
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei zu der
Frage, ob die Polizei grundsätzlich immer in ihren Pressemitteilungen die
Nationalität von Tätern bzw. Tatverdächtigen nennen sollte (vgl. www.mi
gazin.de/2019/08/29/herkunftsnennung-bei-straftaetern-laender-
sindgeteilter-meinung/?utm_source=wysija&utm_medium=email&utm_cam
paign=MiGAZIN+Newsletter; bitte ausführen)?
13. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine permanente Nennung der
Nationalität der Betroffenen in polizeilichen Pressemeldungen
(unfreiwillig) die – falsche – Auffassung bestätigt könnte, dass Kriminalität oder
kriminelles Handeln ursächlich mit der Herkunft, Staatsangehörigkeit oder
Nationalität der Betroffenen erklärt werden könne (bitte begründen)?
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine permanente Nennung der
Nationalität der Betroffenen in polizeilichen Pressemeldungen von Rechten
und Rechtsextremen für ihre Zwecke instrumentalisiert werden könnte
(weil sie auf diese Informationen selektiv zurückgreifen werden bzw. eine
mögliche Häufig nicht-deutscher Nationalitäten als Bestätigung für ihre –
falsche – Auffassung nehmen könnten, Kriminalität oder kriminelles
Handeln könne ursächlich mit der Herkunft, Staatsangehörigkeit oder
Nationalität der Betroffenen erklärt werden (bitte begründen)?
Berlin, den 4. September 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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