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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

10.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1349824.09.2019

Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Mögliche Hinweise auf Antiziganismus in der Bundespolizeidirektion München Im März 2019 hat der Deutsche Bundestag erklärt, er stelle sich „dem Antiziganismus entgegen – in seinen Anfängen und in allen Formen, in denen er auftreten kann“ (Bundestagsdrucksache 19/8546). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller resultiert aus diesem Beschluss die politische – und auch moralische – Pflicht des Deutschen Bundestages, antiziganistisches Handeln insbesondere von Behörden des Bundes zurückzuweisen. Hierbei muss nach Ansicht der Fragesteller ein besonderes Augenmerk auf die Polizei fallen. Der Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, Romani Rose, wies darauf hin, Sinti und Roma seien „immer wieder damit konfrontiert, dass Polizeibehörden bei Sinti und Roma ganz ausdrücklich auf die Abstammung als wesentliches Merkmal bei der Zuschreibung von Straftaten verweisen“ (vgl. Markus End, Antiziganismus und Polizei, 2019). In einer früheren Untersuchung im Auftrag des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma hatte End darauf hingewiesen, dass auch nach 1945 Hinweise für Versuche der Totalerfassung der im Nationalsozialismus als „Zigeuner“ oder „Landfahrer“ stigmatisierten Bevölkerungsgruppen durch die deutsche Polizei vorliegen, wobei in Polizeimitteilungen aus den 2000er-Jahren der Begriff „mobile ethnische Minderheit“ verwendet würde (End, Markus: Antiziganistische Ermittlungsansätze in Polizei- und Sicherheitsbehörden, Heidelberg 2017, S. 7 f.) Eine Bestätigung hierfür sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller in einer Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion München vom 22. August 2019 (www.presseportal.de/blaulicht/pm/64017/4355187). Darin wird die Zurückweisung einer Familie aus Bosnien-Herzegowina an der österreichischen Grenze vermeldet, die ohne erforderliche Papiere habe einreisen wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „Die abgelehnten Asylbewerber, die wohl der Minderheit der Sinti und Roma angehören, waren ohne ausreichende Dokumente unterwegs.“ Die Richtlinie 12.1 des Deutschen Presserates empfiehlt hinsichtlich der Nennung ethnischer Zugehörigkeiten von Tatverdächtigen: „Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse“ (www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Da teien/Pressekodex_Leitsaetze_RL12.1.pdf). Auf Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke teilte die Bundespolizeidirektion München am 23. August 2019 per E-Mail mit, der „Familienvater“ habe bei der Deutscher Bundestag Drucksache 19/13498 19. Wahlperiode 24.09.2019 Befragung „angegeben, dass er bzw. seine Familie der Minderheitengruppe der Sinti und Roma angehöre“. Zum einen können sich die Fragestellerinnen und Fragesteller kaum vorstellen, dass ein Roma von sich selbst sagt, er und seine Angehörigen seien „Sinti und Roma“. Zum anderen aber können sie nicht ansatzweise erkennen, worin in diesem Fall das öffentliche Interesse gelegen haben soll, die mutmaßliche Zugehörigkeit der zurückgewiesenen Familienangehörigen zur Minderheit der „Sinti und Roma“ hervorzuheben. Die Bundespolizeidirektion gab in der E-Mail an, die Bundespolizei mache „grundsätzlich Angaben zu den Nationalitäten von Polizeipflichtigen bzw. Tatverdächtigen.“ Dabei war nicht kritisiert worden, dass auf die Herkunft aus Bosnien und Herzegowina hingewiesen wurde (zumal es nach Ansicht der Fragesteller beim Delikt der unerlaubten Einreise grundsätzlich nur um ausländische Staatsbürger gehen kann), sondern dass zusätzlich die ethnische Herkunft der Familie hervorgehoben wurde. Sollte die Zugehörigkeit zu Sinti oder Roma von der Bundespolizei als „Nationalität“ verstanden werden, müsste nach Ansicht der Fragesteller die Bundespolizei auch auf sorbische, friesische oder dänische „Nationalitäten“ deutscher Tatverdächtiger hinweisen. Der Wissenschaftler Markus End stellt fest, „die häufigste Form von Polizeipressemitteilungen mit Bezug zu ‚Sinti‘ oder ‚Roma‘ [bestehe] darin, auf eine vermutete oder tatsächliche Minderheitenzugehörigkeit hinzuweisen“ (End 2019, S. 47). Zu beachten sei der gesellschaftliche Kontext: „Da die Annahme, dass ‚Sinti und Roma‘ zu Kriminalität neigen, in der deutschen Bevölkerung weit verbreitet ist, ist anzunehmen, dass die Nennung einer vermuteten oder tatsächlichen Minderheitenzugehörigkeit von Tatverdächtigen oder Täterinnen bzw. Tätern als Bestätigung dieser Annahme verstanden wird“ (a. a. O., S. 49). Die Fragestellerinnen und Fragesteller erwarten, dass der Wortlaut der Pressemitteilung auf der Homepage der Bundespolizei geändert wird und Konsequenzen aus diesem Vorgang für künftige Mitteilungen gezogen werden. Zudem wirft der Vorfall mehrere Fragen auf, die beantwortet werden müssen, wenn man dem Ziel einer diskriminierungsfreien Presseberichterstattung durch Polizei und Staatsanwaltschaften – das laut Markus End „in weiter Ferne“ liegt – wenigstens näher kommen will (Quelle s. o.). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deutet der Vorfall auf antiziganistische Einstellungen innerhalb der Bundespolizei, mindestens aber auf mangelnde Sensibilität gegenüber dem Problem des Antiziganismus hin. So wäre es nach ihrer Einschätzung fraglos und zu Recht skandalisiert worden, wenn die Familienangehörigen in der Pressemitteilung etwa als „wohl Juden“ bezeichnet worden wären – genauso wie der Antisemitismus ist auch der Antiziganismus zu verurteilen und zurückzuweisen, sodass hier Konsequenzen erforderlich sind. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wer innerhalb der Bundespolizei (bitte Funktion angeben) hat aus welchen Gründen angenommen, es sei für die Pressestelle relevant, zu erfahren, dass die Betroffenen „wohl“ Sinti oder Roma seien?  2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, die Bundespolizei solle in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die erwähnte Richtlinie des Deutschen Presserates berücksichtigen und ethnische Zugehörigkeiten von Tatverdächtigen allenfalls bei einem begründeten öffentlichen Interesse hervorheben, und wenn nein, warum nicht?  3. Hat die Pressestelle angenommen, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, zu kommunizieren, dass die zurückgewiesene Familie „wohl“ der Minderheit der Roma (oder der Sinti) angehöre, und wenn ja, worin genau soll dieses öffentliche Interesse bestehen? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundespolizei (bitte begründen)?  4. Falls die Pressestelle nicht angenommen hat, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, zu kommunizieren, dass die zurückgewiesene Familie „wohl“ der Minderheit der Roma (oder der Sinti) angehöre, warum wurde dies dann gleichwohl kommuniziert?  5. Wer ist verantwortlich für die Erstellung, das Lektorat und die Verbreitung der Pressemitteilung?  6. Wird die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma oder Sinti von der Bundespolizei grundsätzlich als „Nationalität“ gewertet? Falls ja, wird dementsprechend von der Bundespolizei grundsätzlich in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf friesische, dänische, sorbische sowie Sinti-/Roma-„Nationalitäten“ deutscher Tatverdächtiger hingewiesen, und falls nein, warum wurde in diesem Fall auf die Zugehörigkeit der Familie zur Minderheit der Roma hingewiesen?  7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorfall, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?  8. Welche Konsequenzen zieht die Bundespolizeidirektion München bzw. Kempten bzw. insgesamt die Bundespolizei aus dem Vorfall?  9. Existieren in den von der Bundespolizei genutzten Fallbearbeitungssystemen, Vorgangsbearbeitungssystemen oder Dateien, Datenbanken und Informationssystemen a) personengebundene Hinweise wie „Roma und Sinti“, „reisende Täter“, „Angehörige einer mobilen ethnischen Minderheit“, „Landfahrer“ etc., b) ermittlungsunterstützende Hinweise solcher Art, c) ggf. in welchen der genannten Systeme (bitte einzeln benennen), und wie häufig sind sie vergeben? 10. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Freitextfelder in von der Bundespolizei genutzten Fallbearbeitungs-, Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen dazu genutzt, auf die Zugehörigkeit zu „Sinti und Roma“, zu einer „mobilen ethnischen Minderheit“ oder die unterstellte Eigenschaft als „reisender Täter“ hinzuweisen, und hat die Bundesregierung eine entsprechende Prüfung veranlasst bzw. wird sie veranlassen? 11. Sieht die Bundesregierung Anlass, in die Aus- und Fortbildung der Bundespolizei künftig auch das Thema „Antiziganismus“ einzubeziehen, was nach ihren Angaben (Bundestagsdrucksache 19/8343, Antwort zu den Fragen 6 bis 8) nicht der Fall ist, und wenn nein, warum nicht? Inwiefern sieht sie in der Formulierung der Bundespolizei, die aus Bosnien und Herzegowina stammenden Betroffenen seien „Sinti und Roma“ gewesen, einen Hinweis auf unzureichende Kenntnisse über die Minderheit angesichts der nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller äußerst geringen Zahl von Sinti in Bosnien-Herzegowina und ihrer Einschätzung, dass sich kein Rom als „Sinti und Roma“ vorstellt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für Fortbildungen innerhalb der Bundespolizei? 12. Wie positioniert sich die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei zu der Frage, ob die Polizei grundsätzlich immer in ihren Pressemitteilungen die Nationalität von Tätern bzw. Tatverdächtigen nennen sollte (vgl. www.mi gazin.de/2019/08/29/herkunftsnennung-bei-straftaetern-laender- sindgeteilter-meinung/?utm_source=wysija&utm_medium=email&utm_cam paign=MiGAZIN+Newsletter; bitte ausführen)? 13. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine permanente Nennung der Nationalität der Betroffenen in polizeilichen Pressemeldungen (unfreiwillig) die – falsche – Auffassung bestätigt könnte, dass Kriminalität oder kriminelles Handeln ursächlich mit der Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Nationalität der Betroffenen erklärt werden könne (bitte begründen)? 14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine permanente Nennung der Nationalität der Betroffenen in polizeilichen Pressemeldungen von Rechten und Rechtsextremen für ihre Zwecke instrumentalisiert werden könnte (weil sie auf diese Informationen selektiv zurückgreifen werden bzw. eine mögliche Häufig nicht-deutscher Nationalitäten als Bestätigung für ihre – falsche – Auffassung nehmen könnten, Kriminalität oder kriminelles Handeln könne ursächlich mit der Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Nationalität der Betroffenen erklärt werden (bitte begründen)? Berlin, den 4. September 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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