[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Jens Maier, Thomas Seitz,
Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Dr. Lothar Maier und
der Fraktion der AfD
Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der
Aktiengesellschaft
Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der
Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für
Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige
Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr
1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden (zur Rechtspraxis bis zum
Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich –
KonTraG: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158).
Gerade in großen Unternehmen, die sich im breiten Streubesitz befinden, wird
die persönliche Haftung kaum jemals schlagend. Selbst solchen Vorständen, die
sich durch derart evidentes Missmanagement im Unternehmen hervorgetan
haben, dass ein pflichtwidriges Handeln im Raum steht, droht kaum eine effektive
Haftungssanktion. Über Jahrzehnte gab es praktisch keine Haftungsklagen
gegen Organmitglieder, sieht man einmal von solchen Fällen ab, in denen die
Unternehmensführung selbst ein Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen
gegen (ehemalige) Kollegen hat (z. B. bei Verstoß gegen Compliance-Regeln).
Daran hat auch die Einführung des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG)
im Jahr 2009 nichts geändert (vgl. Krieger/Schneider, Handbuch
Managerhaftung, 3. Aufl. 2017 Rn. 3.48: „Für die Praxis ist das gerichtliche
Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG nahezu bedeutungslos.“). Der Grund hierfür
liegt anerkanntermaßen darin, dass die Voraussetzungen für die
Geltendmachung solcher Ansprüche im Aktienrecht äußerst restriktiv ausgestaltet sind
(Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Stimmt die Bundesregierung dieser Problembeschreibung zu?
2. Plant die Bundesregierung, ein Gesetz einzubringen, das die Verbesserung
der Durchsetzung der persönlichen Haftung von Vorständen und
Aufsichtsratsmitgliedern in Aktiengesellschaften zum Gegenstand hat?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13652
19. Wahlperiode 27.09.2019
3. Falls ja, auf welche Weise soll nach den Planungen der Bundesregierung die
Haftungsdurchsetzung verbessert werden?
Bis wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die
Bundesregierung zu rechnen?
Berlin, den 19. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
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ISSN 0722-8333]