Berufskrankheiten ausgelöst durch Asbest
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Corinna Rüffer, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bereits im Jahr 1993 wurde Asbest in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Tatsächlich aber machen sich die Folgen von Asbest bis heute bemerkbar. Das krebserregende Mineral wurde nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in nahezu allen Gebäuden verbaut, die vor 1993 entstanden sind. Und es wirkt in den Körpern der Menschen fort, die es verarbeitet haben und dabei Abermillionen Fasern einatmeten. Allerdings können bis zu 60 Jahre vergehen, bis Asbest krank macht. Daher wuchs in den vergangenen Jahren die Zahl der jährlichen Asbesttoten, 1 600 zählte die offizielle Statistik bereits im Jahr 2017 (www.anstageslicht.de/themen/gesundheit/asbest-ein-krimi-mitmillionen-von-toten-seit-120-jahren-bis-heute/).
Insgesamt, so schätzt die Weltgesundheitsorganisation, sind bisher weltweit 10 Mio. Menschen an einer durch Asbest ausgelösten Krankheit gestorben. Die meisten entwickelten eine Asbestose, bei der die Lunge vernarbt („Fibrose“), sodass das Atmen immer schwerer fällt. Oft führen die Asbestfasern aber auch zu Lungenkrebs oder zum besonders schnell tödenden Mesotheliom, bei dem Krebsherde im Bauch- oder Rippenfell entstehen.
Diejenigen, die durch ihre Arbeit mit Asbest krank werden, haben eigentlich einen Anspruch darauf, dass sie Unterstützung durch ihre Berufsgenossenschaft (BG) bekommen. Aber eine Rente oder Entschädigung erhalten die wenigsten. Dabei schnellt die Zahl der Anzeigen asbestbedingter Berufskrankheiten seit 20 Jahren in die Höhe, zuletzt waren es knapp 10 000. Die meisten der Anzeigenden gehen jedoch leer aus. Besonders extrem ist das beim „asbestverursachten Lungenkrebs“: Dort ist die Anerkennungsrate von früher 90 Prozent auf zuletzt 16 Prozent gefallen (www.sueddeutsche.de/gesundheit/2.220/asbestberufsgenossenschaften-forschung-1.4368210; www.anstageslicht.de/themen/gesundheit/krank-durch-arbeit-oder-das-schattenreich-von-arbeitsmedizin-undgesetzlicher-unfallversicherung/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie lange dauerte in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anerkennungsverfahren einer Berufskrankheit durchschnittlich, bis es endgültig entschieden und abgeschlossen war, also inklusive aller eventuellen Zeiten, die die Klärung vor einem Sozialgericht, Landessozialgericht bzw. ggf. auch Bundessozialgericht sowie die Zurückverweisungen an ein Landessozialgericht in Anspruch nahm (bitte nur Zahlen aus dem DGUV-Bereich – DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)?
Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren von den Betroffenen absolut und prozentual Klage wegen zunächst verweigerter Anerkennungen bei Berufskrankheiten bei einem Sozialgericht, Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht eingereicht?
Wie lange dauerte in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anerkennungsverfahren bei den folgenden Berufskrankheiten (BK) im Durchschnitt, bis es endgültig entschieden und abgeschlossen war, also inklusive eventueller Zeiten, die die Klärung vor einem Sozialgericht, Landessozialgericht bzw. ggf. auch Bundessozialgericht sowie Zurückverweisung an ein Landessozialgericht in Anspruch nahm, und zwar bei
a) BK 4103 (Asbestose),
b) BK 4104 (asbestbedingter Lungen- und/oder Kehlkopfkrebs),
c) BK 4105 (Mesotheliom)?
Wie viele der Anerkennungsverfahren bei den Berufskrankheiten 4103, 4104 und 4105 dauern nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual bis zur endgültigen Klärung weniger als fünf Jahre, bis zu zehn Jahren bzw. länger als zehn Jahre (bitte differenziert pro Berufskrankheit)?
Wie viele Fälle, in denen es um die Anerkennung der Berufskrankheiten 4103, 4104 und 4105 ging, wurden in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual in Verfahren vor den Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten durch Vergleiche entschieden und endeten mit der Zahlung einmaliger Geldbeträge?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung diese Geldbeträge (siehe Frage 5) im Durchschnitt (bitte bezogen auf die Berufskrankheiten 4103, 4104 und 4105 angeben)?
Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle der Anerkennung der Berufskrankheit Asbestose, asbestbedingter Lungen- und Kehlkopfkrebs und Mesotheliom von den Unfallversicherungsträgern dokumentiert, in denen es in erster oder zweiter Instanz zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Anerkennung kam?
Werden in der offiziellen Statistik zu den Todesfällen Berufserkrankter bei den Asbest-Berufskrankheiten 4103, 4014 und 4105 nach Kenntnis der Bundesregierung nur die Fälle erfasst, die anerkannte Berufserkrankte waren?
Wenn ja, warum werden nicht auch jene erfasst, die sich um die Anerkennung ihrer Berufskrankheit bemühten, aber nicht anerkannt wurden?
Wieso bezeichnet die Bundesregierung das Deutsche Mesotheliomregister als eine unabhängige medizinische Forschungseinrichtung, wenn das Mesotheliomregister als Stiftung
a) integrierter Bestandteil des privaten „Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums gGmbH“ ist;
b) als dessen größter Gesellschafter wiederum der „Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH“ fungiert;
c) vier weitere Berufsgenossenschaften Mitgesellschafter sind;
d) das Mesotheliomregister von der DGUV, dem Dachverband aller Berufsgenossenschaften, finanziell „gefördert“ wird;
e) die Jahresberichte, die das Mesotheliomregister veröffentlicht, zuvor der DGUV zur „Prüfung“ vorgelegt werden und
f) der Vorstand (Kuratorium, Stiftungsrat) der Gregorius Agricola-Stiftung Ruhr, zu der das Deutsche Mesotheliomregister gehört, zu einem Großteil aus Repräsentanten der Berufsgenossenschaften und bei berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen abhängig Beschäftigten besteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Verflechtungen innerhalb der Organisations- und Finanzierungsstruktur des Deutschen Mesotheliomregisters?
Ist der Bundesregierung der wissenschaftliche Stand der Diskussion zu Fragen der Ethik in der Medizin bekannt, konkret zu Interessenskonflikten, institutioneller Korruption und Unabhängigkeit, wie er beispielsweise in dem Sammelband „Interessenskonflikte in der Medizin“, herausgegeben von Lieb, Klemperer, Ludwig, dargestellt ist?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in Bezug auf das Deutsche Mesotheliomregister?
Über wie viele Gewebeproben im Zusammenhang mit den Berufskrankheiten 4103, 4104 und 4105 verfügt das Deutsche Mesotheliomregister nach Kenntnis der Bundesregierung heute?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass sich die internationale Fachwelt (Weltgesundheitsorganisation – WHO, International Agency for Research on Cancer – IARC, Collegium Ramazzini u. a. m) über die geringe Beständigkeit (Biopersistenz) von Weißasbestfasern bzw. Weißasbestkörperchen im menschlichen Gewebe und die daraus folgenden Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit einig ist, weshalb die Anerkennung von asbestbedingten Berufskrankheiten wegen der sehr langen Latenzzeit fast unmöglich ist und schon deswegen Anerkennungen häufig von Haftungsträgern versagt werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass diese Eigenschaften der geringen Biopersistenz und Nachweisbarkeit just von jenen Wissenschaftlern und medizinischen Institutionen bestritten werden (z. B. auch dem Deutschen Mesotheliomregister), die – direkt oder indirekt – von der Industrie bzw. Unfallversicherung mitfinanziert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Kann die Bundesregierung bei beiden zuvor geschilderten Phänomenen einen kausalen Zusammenhang erkennen?
Wenn nein, warum nicht?