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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Externe Meldestellen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

08.11.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1342608.10.2019

Externe Meldestellen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Kai Gehring, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Filiz Polat, Tabea Rößner, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Personen, die Informationen über illegales Verhalten oder Missstände in Unternehmen oder Behörden erlangen, befinden sich nach Ansicht der Fragesteller oft in einem Dilemma. Sie wissen nicht, ob sie Meldung erstatten oder besser schweigen sollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, den Missstand zu melden, ist für sie oftmals unklar, an wen sie sich wenden sollen, und welche Konsequenzen das für sie haben wird. Grundsätzlich kommt die Meldung bei der Organisation, der sie angehören und die die Meldung betrifft oder bei einer externen Meldestelle in Betracht. Die Ausgestaltung der Meldewege und der Umgang mit einer Meldung sowie die Kommunikation mit potenziellen und bereits entschiedenen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern spielen nach Ansicht der Fragesteller dabei eine entscheidende Rolle, ob überhaupt, und an wen sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in dem Vertrauen wenden, den Missstand zum Wohle der Organisation und der Gesellschaft aufzudecken, ohne dabei selbst Schaden zu nehmen.

Mit der im April 2019 verabschiedeten Richtlinie der EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, werden die Mitgliedsländer verpflichtet, zuständige Behörden zu benennen, die befugt sind, externe Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen.

In Deutschland existieren erst wenige Meldestellen für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, an die sich diese wenden können, wenn sie einen Verstoß gegen deutsches Recht – unter Umständen anonym – zur Kenntnis bringen wollen. Externe Meldestellen sind u. a. die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes.

Die Auswertung der bisherigen Tätigkeit der bereits eingerichteten externen Meldestellen kann nach Ansicht der Fragesteller einen wichtigen Beitrag bei der Umsetzung der Richtlinie sowie der weiteren Ausgestaltung des nationalen Hinweisgeberschutzes leisten.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen68

1

Welche Bundesbehörden halten nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt externe Meldestellen für die Meldung von Missständen in Unternehmen vor?

2

Welche Bundesbehörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung für die Meldung von Missständen in diesen Bundesbehörden

a) interne Meldestellen eingerichtet,

b) externe Meldestellen eingerichtet, (bitte jeweils aufzählen), und seit wann existieren diese Meldestellen?

3

Wird die Tätigkeit dieser Meldestellen nach Kenntnis der Bunderegierung systematisch ausgewertet?

Wenn ja, seit wann, und nach welchen Kriterien?

Wenn nein, warum nicht?

4

Werden die Ergebnisse der Auswertung nach Kenntnis der Bundesregierung veröffentlicht?

Wenn ja, wo?

Wenn nein, warum nicht?

5

Werden oder wurden aus den Auswertungen nach Kenntnis der Bundesregierung Schlüsse für erforderliche Veränderungen in den Meldeverfahren gezogen?

Wenn ja, welche?

6

Plant die Bundesregierung bereits, weitere Meldestellen einzurichten?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

7

Welche Ombudspersonen sind für welche bundeseigenen Behörden bzw. Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig?

8

Wurden die Erkenntnisse aus den bei diesen Ombudspersonen eingegangenen Hinweisen auf Missstände erfasst und ausgewertet?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

9

Wurden die Erkenntnisse aus den bei den beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angesiedelten Ombudspersonen gegen Korruption eingegangenen Hinweisen auf Missstände erfasst und ausgewertet?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

10

Welche bundeseigenen juristischen Personen sind dem Public Corporate Governance Kodex verpflichtet?

11

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst und ausgewertet, ob, und wie die bundeseigenen Behörden und Unternehmen den Public Corporate Governance Kodex erfüllen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

12

Wer übernimmt in der Bundesrepublik Deutschland die Aufsicht über die Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex?

13

Inwiefern werden Ombudsleute als Meldestelle für Missstände nach Auffassung der Bundesregierung durch die Regelungen des Public Corporate Governance Kodex derzeit oder perspektivisch verdrängt?

14

Liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Studien vor, ob Hinweise in bundeseigenen Behörden bzw. Unternehmen erfolgreicher an interne oder externe Meldestellen geleitet und verfolgt werden als in nichtbundeseigenen Unternehmen?

Wenn ja, welche?

15

Wie viele Hinweise gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen jeweils jährlich seit ihrem Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen?

Wie viele Hinweise führen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen, und wie viele zu Verurteilungen?

16

Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen?

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben?

17

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen?

18

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen machen können?

Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media-Kanäle?

19

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind?

20

Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde?

Wenn nein, warum nicht?

21

Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet?

22

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft?

23

Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ergriffen, um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren?

24

Wie werden die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach der Meldung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vor Repressalien geschützt?

25

Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen entschieden, welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht?

26

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nicht nachgegangen wird?

Wenn ja, wo liegen diese?

27

Werden bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt?

Wenn ja, welche?

28

Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen öffentlich bekannt gegeben?

29

Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen?

30

Beobachtet und dokumentiert die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen werden?

Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich?

31

Was unternimmt die Stelle für die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn sie von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt?

32

Welche Verbesserungsvorschläge für die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung vor?

Beabsichtigt sie, diese umzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

33

Wie viele Hinweise gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht jeweils jährlich seit Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen?

Wie viele Hinweise führen bzw. führten zu staatsanwaltlichen Ermittlungen, und wie viele zu Verurteilungen?

34

Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht?

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben?

35

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht?

36

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht machen können?

Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media-Kanäle?

37

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind?

38

Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde?

Wenn nein, warum nicht?

39

Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet?

40

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft?

41

Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht ergriffen, um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren?

42

Wie werden Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach einer Meldung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht vor Repressalien geschützt?

43

Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht entschieden, welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht?

44

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nicht nachgegangen wird?

Wenn ja, wo liegen diese?

45

Werden bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht, im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt?

Wenn ja, welche?

46

Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht öffentlich bekannt gegeben?

47

Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei der BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht?

48

Beobachtet und dokumentiert die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen werden?

Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich?

49

Was unternimmt die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn sie von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt?

50

Welche Verbesserungsvorschläge für die BaFin-Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung vor?

Beabsichtigt sie, diese umzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

51

Wie viele Hinweise gehen bzw. gingen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes jährlich seit Bestehen ein, und wie vielen davon wird bzw. wurde nachgegangen?

Wie viele Hinweise führen bzw. führten zu staatsanwaltlichen Ermittlungen, und wie viele zu Verurteilungen?

52

Wie lange ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes?

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung dazu gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben?

53

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems des Bundeskartellamtes?

54

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, auf welchen Kanälen potenzielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes machen können?

Gibt es auch digitale Möglichkeiten wie Apps oder Social-Media-Kanäle?

55

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Meldende ihre Identität bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes offenlegen müssen oder ob auch anonyme Hinweise möglich sind?

56

Erfährt der Hinweisgeber, und wenn ja, wann, falls seine Identität demjenigen gegenüber, dessen Fehlverhalten er angezeigt hat, aufgedeckt wurde?

Wenn nein, warum nicht?

57

Wie ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Schutz der Daten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber gewährleistet?

58

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie die Kommunikation mit den Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach Eingang der Meldung (z. B. Eingangsbestätigung, Mitteilung über Stand des Verfahrens bzw. über Abschluss oder vorzeitiges Ende des Verfahrens) verläuft?

59

Welche Maßnahmen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes ergriffen, um hinreichend und verständlich zu kommunizieren, wie die Meldestelle funktioniert und das Prozedere nach Eingang der Meldung abläuft, um Ängste vor Sanktions- und Vergeltungsmaßnahmen bei potenziellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu reduzieren?

60

Wie werden Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach einer Meldung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes vor Repressalien geschützt?

61

Nach welchen Kriterien wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes entschieden, welchen Meldungen nachgegangen wird und welchen nicht?

62

Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung monetäre Grenzen, bei deren Unterschreiten einer Meldung durch das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes nicht nachgegangen wird?

Wenn ja, wo liegen diese?

63

Werden bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes im Falle von Falschmeldungen Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verhängt?

Wenn ja, welche?

64

Inwieweit werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgreiche Hinweise, durch die ein Missstand aufgehoben und beseitigt werden konnte, durch das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes öffentlich bekannt gegeben?

65

Welche Regelungen zugunsten der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber greifen im Falle einer Meldung, die einen Missstand aufdeckt, bei dem Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes?

66

Beobachtet und dokumentiert das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, ob Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die sich an diese Stelle gewandt haben, daraufhin von arbeitsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Sanktionen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen werden?

Wenn ja, wie häufig wurden seit Bestehen der Stelle solche Sanktionen gegen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verhängt, und um welche Art von Sanktionen handelte es sich?

67

Was unternimmt das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes nach den Erkenntnissen der Bundesregierung, wenn es von arbeitsrechtlichen oder sonstigen Sanktionen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erfährt?

68

Liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Verbesserungsvorschläge für das Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes vor?

Beabsichtigt sie, diese umzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 24. September 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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