Auswirkungen der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
der Abgeordneten Sven Lehmann, Katja Dörner, Katja Keul, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Konstantin von Notz, Sven-Christian Kindler, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Britta Haßelmann, Maria Klein-Schmeink, Dr. Irene Mihalic, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundeskabinett hat Ende Juni 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts verabschiedet. Die Bundesregierung reagiert mit der Reform auf die veränderte Situation und die stetig abnehmende Zahl kriegsbedingter Opfer. Sie beabsichtigt, die Komplexität des Leistungssystems zu verringern und einen bürgernahen und transparenten Zugang zu den Leistungen der Sozialen Entschädigung zu eröffnen, indem alle wesentlichen Rechtsnormen in einem neuen Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zusammengefasst werden. Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist im Wesentlichen auch eine Reaktion auf den Anschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016.
Bereits Ende November 2018 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf mit Stellungnahmefrist bis zum 31. Januar 2019 vorgelegt. Die abgegebenen Stellungnahmen zeichneten nach Ansicht der Fragesteller ein durchwachsenes Bild. Grundsätzlich erfuhren das Gesetzgebungsvorhaben und der Ansatz, die bisherigen Regelungsbereiche der Opferrechte und der Entschädigungsleistungen in einem Gesamtkonzept neu zu regeln, wenig Widerspruch.
So wurde ein grundsätzliches Tätigwerden des Gesetzgebers im Bereich der Opferrechte und Opferentschädigung als wichtiger Schritt begrüßt. Positiv erschienen vielen Verbänden vor allem die gesetzliche Verankerung der sogenannten Schnellen Hilfe, insbesondere der Traumaambulanzen und die Aufnahme der psychischen Gewalt als Tatbestand.
Scharf kritisiert wurde jedoch der dem Entwurf innewohnende Paradigmenwechsel. So sei der Ausgleichsgedanke bei dem neuen Konzept in den Hintergrund gerückt, der Entwurf richte den Fokus des sozialen Entschädigungsrechts nun auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies könnte sich negativ auf die Heilungschancen der Betroffenen auswirken (vgl. Stellungnahme des WEISSEN RINGS zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Stand 20. November 2018, S. 4). Bisher war das soziale Entschädigungsrecht darauf ausgerichtet, den Betroffenen eine möglichst umfassende Heilbehandlung zukommen zu lassen, weswegen die Leistungen in vielen Fällen über die der Krankenkassen hinausgingen. Ziel war die soziale Absicherung und der individuelle Schadensausgleich. Durch den veränderten Fokus würden nun die Geschädigten und ihre Angehörigen benachteiligt, insgesamt wäre das Leistungsspektrum eingeschränkt worden. In dem nun vorliegenden Entwurf vom 25. Juni 2019 wurde unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik an wesentlichen Stellen nachgebessert, jedoch ist für einzelne Opfergruppen wie jene psychischer oder auch häuslicher Gewalt nach Ansicht der Fragesteller unklar, ob die Regelungen des Gesetzentwurfs angemessen ausgestaltet sind, um einen umfassenden und hürdenarmen Zugang zu gewährleisten, der den gruppenspezifischen Erfordernissen gerecht wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen46
Wie viele Personen haben seit 2009 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (und Opferentschädigungsgesetz) beantragt, und wie viele Anträge wurden hiervon bewilligt (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren)?
Von wie vielen Anspruchsberechtigten pro Jahr geht die Bundesregierung auf Grundlage des Gesetzentwurfes zum SER aus, und auf welcher Grundlage hat die Bundesregierung die Kostenabschätzung der Jahre 2024 bis 2028 errechnet?
Wie ist der enorme, im Gesetzentwurf dargelegte Kostenrückgang für den Bund bei gleichzeitigem Kostenanstieg für die Länder zwischen den Jahren 2024 und 2028 zu erklären?
Inwiefern ginge mit dem Gesetzentwurf eine Verschiebung der Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern im Gegensatz zu den bisherigen entschädigungsrechtlichen Aufwendungen einher?
Aus welchem Grund ist in den Regelungen zur amtlichen Statistik (§ 126 SGB XIV-E) und zu den Erhebungsmerkmalen (§ 127 SGB XIV-E) nicht aufgenommen, wie viele Anträge abgelehnt werden und mit welcher Begründung die Ablehnung erfolgt?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Verschränkungen von Leistungen der Krankenbehandlung und Pflegeleistungen einerseits und Leistungen der Unfallkassen andererseits ein ausschließlicher Rückgriff auf den Leistungskatalog der Unfallkassen eine Verbesserung der Leistungen zugunsten der Betroffenen zur Folge hätte (§§ 41 bis 61 SGB XIV-E)?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Kann die Bunderegierung ausschließen, dass mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des SER eine finanzielle oder sonstige Schlechterstellung einzelner Geschädigter einhergehen könnte, und wenn ja, sind bestimmte abgrenzbare Opfergruppen besonders betroffen?
Wenn nein, warum nicht?
Steht § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB XIV-E und der damit verbundene Ausschluss von Abfindungen für Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Behörden sind in welchen Bundesländern zuständig für das Soziale Entschädigungsrecht oder damit befasst, und wie viel Personal stand diesen Behörden (in erster Linie den Versorgungsämtern) in den Jahren 2000, 2010 und 2018 zur Verfügung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Personalsituation der Landesverwaltungen, die für die Umsetzung des SER zuständig sind, und in welchen Bundesländern besteht diesbezüglich in welchem Umfang Handlungs- bzw. Aufstockungsbedarf?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Verwaltungshandeln sowie die personelle Ausstattung der zuständigen Landesbehörden entscheidend für die Umsetzung des neuen SER sind?
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Bundesländer die für das SER zuständigen Landesbehörden mit ausreichend Ressourcen ausstatten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig schulen?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer von Antragsverfahren nach bisheriger Rechtslage, und sieht sie die Notwendigkeit sowie Möglichkeit, die Verfahren zu beschleunigen? Wie wird sich die Reform des SER auf die Verfahrensdauer auswirken, und wie bewertet die Bundesregierung die Einführung konkreter Fristen für die Bearbeitung und die Möglichkeit einer automatischen Genehmigung, insofern Anträge im Rahmen einer bestimmten Frist nicht abschließend bearbeitet wurden?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Einrichtung einer Clearingstelle und deren Beteiligung am Entscheidungsprozess (vgl. Eckpunkte WEISSER RING e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der sozialen Entschädigung in das Sozialgesetzbuch vom 4. Juli 2018)?
Inwiefern finden Opfer institutioneller Gewalt in § 13 SGB XIV-E hinreichend Berücksichtigung, und inwieweit bedarf es in Bezug auf diese Opfergruppe einer gesonderten Erwähnung oder Klarstellung in § 14 SGB XIV-E (vgl. Prüfbitte in den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 5 f.)?
Werden vom SGB XIV-E auch Betroffene erfasst, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kinderkurheimen, Kinder- und Jugendpsychiatrien, Jugendstrafanstalten usw. Leid und Unrecht erfahren haben, und werden hierbei auch Formen von Leid und Unrecht erfasst, die sich aus fehlender Förderung, unzureichender materieller Versorgung und Vernachlässigung in derartigen Einrichtungen ergeben haben?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Anmerkung des Bundesrates, der im SGB XIV-E zugrunde gelegte Gewalt- bzw. Opferbegriff setze die Vorgaben der Istanbul-Konvention nicht hinreichend um, da nicht auf das Ausmaß der Wirkung beim Opfer, sondern in erster Linie auf das Verhalten der Täterin oder des Täters abgestellt werde und auch die Regelbeispiele das Risiko bergen würden, den Gewaltbegriff zu sehr einzuengen (vgl. Prüfbitte in den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 4)?
Welche Entschädigungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung in Fällen wie dem Medizinskandal Alte Apotheke Bottrop (vgl. www.zeit.de /2017/46/krebsmedikamente-apotheke-bottrop-betrug), wo über eine sogenannte Schwerpunkt-Apotheke einer Vielzahl von Krebserkrankten über Jahre hinweg falsch deklarierte bzw. falsch dosierte Zytostatika verkauft wurden, in denen die Betroffenen nicht dem im SER zugrunde gelegten Gewaltbegriff unterfallen und eine Entschädigung durch die Schädigerin oder den Schädiger aufgrund der Vielzahl von entschädigungsberechtigten Opfern ausscheidet?
Welche generellen Entschädigungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung in Fällen von Menschenhandel (§ 232 des Strafgesetzbuches – StGB) sowie Zwangsprostitution (§ 232 a StGB), und welche konkreten Umstände müssten gegeben sein, um eine Entschädigung im Rahmen des Gesetzentwurfs geltend zu machen?
Welche generellen Entschädigungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung in Fällen von Arbeitsausbeutung (§ 233 StGB), Zwangsarbeit (§ 232 b StGB) und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233 a StGB), und welche konkreten Umstände müssten gegeben sein, um eine Entschädigung im Rahmen des Gesetzentwurfs geltend zu machen?
Welche Fonds mit welchen jeweiligen Empfängerkreisen zur Entschädigung von Gewalttaten bzw. terroristischen Taten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
a) die vom Bund (mit)finanziert werden,
b) die nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern (mit)finanziert werden,
c) die nach Kenntnis der Bundesregierung von sonstigen Institutionen (Kirchen etc.) finanziert werden (bitte auch die jeweiligen Empfängerkreise und das Finanzvolumen der jeweiligen Fonds benennen und bei gemeinsamer Finanzierungen die Höhe der jeweiligen Anteile der Beteiligten aufschlüsseln)?
Inwiefern sind diese Fonds nach Kenntnis der Bundesregierung auf eine bestimmte Anzahl von Opferfällen bzw. geschädigten Personen oder zeitlich begrenzt (bitte ausführen)?
Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Entschädigungszahlungen aus den jeweiligen Fonds, und wie hoch sind die durchschnittlichen Zahlbeträge pro Fall bzw. geschädigter Person und Fonds (bitte nach Möglichkeit auch die jeweiligen Mindest- und Maximalbeträge beziffern)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von Leistungen nach dem SER zu Leistungen aus Entschädigungsfonds, und wie wird verfahren, wenn sowohl Leistungen nach dem SER als auch Leistungen aus einem Fonds bezogen werden?
Gelten nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundsätze, die in diesem Zusammenhang für den Garantiefonds (Entschädigungsfonds) des Vereins Verkehrsopferhilfe e. V. greifen (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 25. Juni 2019, S. 207 f.), auch für andere Entschädigungsfonds?
Wenn nein, warum nicht?
Inwiefern greift nach Kenntnis der Bundesregierung § 8 Absatz 1 SGB XIV-E in Bezug auf Leistungen aus Entschädigungsfonds ein, sodass Berechtigte etwa nicht gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XIV-E und aus einem Entschädigungsfonds beziehen dürfen?
Aus welchen Erwägungen der Bundesregierung heraus wurden über die Leistungen der Sozialen Entschädigung hinausgehende Ansprüche, insbesondere Amtshaftungsansprüche, gemäß § 8 SGB XIV-E grundsätzlich ausgeschlossen?
a) Welche Ausnahmen kann es von dieser grundsätzlichen Regelung geben (abgesehen von der Ausnahme für Ansprüche nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge)?
b) Wie soll es gehandhabt werden, wenn Betroffene vor Antragstellung bzw. Antragsbewilligung andere Leistungen bezogen haben bzw. bereits Amtshaftungsansprüche geltend gemacht haben, bzw. inwiefern müssen diese rückabgewickelt oder abgetreten werden?
c) Inwiefern könnten Betroffenen nach Einschätzung der Bundesregierung aus dem Ausschluss, insbesondere aus dem Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen, welche Nachteile entstehen, und wodurch wären diese zu rechtfertigen?
d) Inwieweit ist vorgesehen, die Betroffenen bei Antragstellung explizit über diese Umstände (Anspruchskonkurrenzen, Anspruchsübergänge etc.) zu informieren (etwa auf dem Antragsformular selbst oder einem Informationsblatt dazu)?
Gilt nach Auffassung der Bundesregierung für den Übergang der Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige gemäß § 120 SGB XIV-E der im Zusammenhang mit § 116 SGB X maßgebliche Zeitpunkt (Anspruchsübergang in der Regel mit dem Entstehen eines Sozialleistungsanspruchs, nicht erst mit dem Erbringen von Leistungen an den Geschädigten)?
a) Wann genau findet der Anspruchsübergang statt: bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, bei Antragstellung, bei Bewilligung des Antrag, oder zu welchem konkreten Zeitpunkt?
b) Welche Nachteile können sich nach Einschätzung der Bundesregierung für die Betroffenen daraus ergeben?
c) Bleiben Schmerzensgeldansprüche oder andere höchstpersönliche Ansprüche davon unberührt (falls ja, bitte Ansprüche konkret benennen)?
Ist § 16 SGB XIV-E nach Auffassung der Bundesregierung so zu verstehen, dass Ansprüche nach dem SER von vornherein ausgeschlossen sind, während § 17 SGB XIV-E die Möglichkeit eröffnet, Leistungen auch nach Antragsbewilligung und Leistungserbringung durch den Träger zu versagen?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Anregung, in § 16 Absatz 1 SGB XIV-E ergänzend aufzunehmen, dass die Tatsache, dass Betroffene häuslicher oder sexueller Gewalt im Nahbereich sich nicht aus der Beziehung mit der schädigenden Person lösen, keine vorwerfbare Mitverursachung darstellen solle (vgl. Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 6 f.), da andernfalls eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Betroffenen durch die Regelung des § 16 Absatz 1 SGB XIV-E zu befürchten sei?
Regelt § 16 Absatz 2 SGB XIV-E nach Auffassung der Bundesregierung nur die Art und Weise der Leistungsgewährung oder kann er auch einen kompletten Leistungsausschluss begründen, und inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass flankierende unterhaltsrechtliche Regelungen notwendig seien könnten, um sicherzustellen, dass die Schädigerin oder der Schädiger nicht zulasten der Betroffenen aufgrund von Leistungen des SER unterhaltsrechtlich entlastet werden (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 7 f.)?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Anregung, in § 17 SGB XIV-E einzufügen, dass in Fällen häuslicher oder sexualisierter Gewalt die persönliche Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers besonders zu berücksichtigen sei (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 8 f.)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der in § 16 Absatz 2 SGB XIV-E durch Leistungsversagung vorgesehene Anreiz für die Betroffenen, sich dem Einflussbereich der schädigenden Person zu entziehen, dem eigentlichen Zweck des SER, nämlich der Entschädigung und Stärkung der Selbstbestimmung der Geschädigten, zuwiderläuft?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik, Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt – gerade im familiären Bereich – seien mit sogenannten Milieu-Taten (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 25. Juni 2019, S. 207) oder einer Selbstgefährdung wie bei Reisen in Krisengebiete nicht vergleichbar (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 9)?
Sieht die Bundesregierung es als problematisch an, dass Personen, die in der Vergangenheit geschädigt wurden bzw. zum jetzigen Zeitpunkt geschädigt werden, keinen Anspruch nach den neuen Regelungen des SGB XIV-E haben werden?
Aus welchem Grund ist keine der Härtefallregelungen des § 10a des Opferentschädigungsgesetzes entsprechende Norm in den Gesetzestext mit aufgenommen worden?
Unterscheiden sich nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen zur Beweiserleichterung gemäß § 117 SGB XIV-E von den entsprechenden Regelungen gemäß § 15 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), und wenn ja, wodurch?
a) Inwiefern ist für die Betroffenen in der neuen Regelung eine Verbesserung im Vergleich zu den Regelungen des KOVVfG zu sehen?
b) Welchen möglichen Änderungsbedarf in der Praxis sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einholung aussagepsychologischer Gutachten, und inwiefern sieht die Bundesregierung in der Einholung dieser Gutachten einen Widerspruch zu der Intention der Regelungen zur Beweiserleichterung, das Verfahren zu erleichtern, die Rechte der Opfer von Gewalttaten und insbesondere von sexuellem Missbrauch zu stärken und eine (Re-)Traumatisierung der Betroffenen zu verhindern?
c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Bitte um Prüfung, ob den besonderen Bedürfnissen der Opfer sexualisierter Gewalt bzw. sexuellen Missbrauchs durch Anpassung in Bezug auf den Nachweis der Kausalität Rechnung getragen werden kann (vgl. Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 351/1/19, S. 1 f.)?
d) Inwiefern käme nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des SER eine ähnliche Regelung oder eine analoge Anwendung wie in der Soldatenversorgung in Betracht, wo unter Heranziehung der Einsatzunfallverordnung bei bestimmten (psychischen) Störungen die individuelle gutachterliche Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Einsatzunfall und der psychischen Störung durch eine generelle, widerlegbare Vermutung dieses Zusammenhangs ersetzt wird?
e) Aus welchen Gründen wurde in § 8 SGB XIV-E die widerlegbare Kausalitätsvermutung auf psychische Gesundheitsstörungen beschränkt, und wie werden diese definiert bzw. abgegrenzt?
Wie stellt die Bundesregierung mit der Reform des SER sicher, der besonderen Situation von Opfern sexuellen Missbrauchs gerecht zu werden und in Bezug auf das Risiko einer Retraumatisierung Mehrfachbefragungen zu verhindern?
Wie verhält sich die Bundesregierung zur Forderung, für Leistungen der Traumaambulanzen bzw. schnellen Hilfen einen späteren als den bisher in § 10 Absatz 5 SGB XIV-E angegebenen Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag festzulegen, um im Sinne der oft psychisch stark belasteten Betroffenen mehr Flexibilität zu ermöglichen?
Wie wird im Rahmen der Definition von § 13 SBG XIV-E die Verbesserung der Situation von Opfern sexueller Gewalt gewährleistet? Wäre es im Sinne aller potenziell betroffenen Altersgruppen dafür nicht notwendig, den Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung explizit in den Gesetzestext mit aufzunehmen?
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung eine adäquate Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, über Traumaambulanzen sichergestellt werden, wenn keine für diese Opfergruppe spezifischen Traumaambulanzen im Regierungsentwurf zum SGB XIV vorgesehen sind?
Wie soll eine Mindestqualifikation des Personals, das entsprechende Sitzungen durchführt, mit Blick auf psychotherapeutische Intervention mit Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden?
Wie wird zudem sichergestellt, dass das Personal in der Lage ist, die Bezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen fachlich fundiert in die Arbeit einzubeziehen und welches zudem über profunde Kenntnisse der kinder- und jugendspezifischen Unterstützungssysteme – vor allem der Kinder- und Jugendhilfe – hat?
Wie wird nicht zuletzt gewährleistet, dass Traumaambulanzen kinder- und jugendgerecht ausgestattet sind, so wie es fachlich für erforderlich gehalten wird?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, dass Oper sexuellen Missbrauchs, für die eine Hilfe durch das Fallmanagement oder eine Traumaambulanz nicht das adäquate Hilfeinstrument ist, Beratungs- und Unterstützungsleistungen z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen erhalten?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, in den ergänzenden Leistungen nach § 43 Absatz 2 SGB XIV-E auch besondere Leistungen für minderjährige Opfer, die eine Unterstützung bei der schulischen und/oder beruflichen Laufbahn darstellen, zu verankern?
Ist beabsichtigt, eine Norm zur Hinzuziehung von Sachverständigen aufzunehmen, die sicherstellt, dass Opfer ein Vorschlags- und Widerspruchsrecht haben und dass Sachverständige ��ber die jeweils spezifisch notwendige fachliche Eignung verfügen, um z. B. Traumafolgestörungen begutachten zu können?
Welche sonstigen konkreten Maßnahmen und Regelungen sind geplant oder nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, um der besonderen Situation von Opfern sexualisierter Gewalt bzw. sexuellen Missbrauchs Rechnung zu tragen und eine (Re-)Traumatisierung im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SER entgegenzuwirken?
Wie ist nach der Auffassung der Bundesregierung die fachliche Eignung der Gutachterinnen und Gutachter bei der Begutachtung von Traumafolgestörungen sicherzustellen, und wie positioniert sich die Bundesregierung hinsichtlich eines eigenen Vorschlagsrechts der Betroffenen hinsichtlich geeigneter Gutachterinnen oder Gutachter?