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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erfahrungen mit dem Einsatz von Bodycams bei der Bundespolizei

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

30.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1397214.10.2019

Erfahrungen mit dem Einsatz von Bodycams bei der Bundespolizei

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit 2017 erlaubt § 27a des Bundespolizeigesetzes den Einsatz sogenannter Bodycams (mobiler Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte) bei der Bundespolizei. Die damals im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10939) vorgesehene Einführung von 2500 Geräten bis zum Jahr 2019 hat sich verzögert, da erst Anfang 2019 eine Dienstvereinbarung mit dem Bundespolizeihauptpersonalrat abgeschlossen wurde (www.gdp.de/gdp/gdpbu spo.nsf/id/DE_Dienstvereinbarung-zu-Bodycam-Einsatz-unterschrieben?open).

Medienberichten zufolge ist jetzt geplant, bis Ende 2020 insgesamt 2300 Geräte einzuführen (www.heise.de/newsticker/meldung/2300-Bodycams-fuer-die- Bundespolizei-von-Motorola-Solutions-4323306.html, Tagesschau 18. Februar 2019).

Über die Wirkung des Einsatzes von Bodycams bei der Polizei in Deutschland gibt es bislang noch keine wissenschaftlichen Studien, nur vereinzelte polizeiliche Erfahrungsberichte. Aus dem Ausland gibt es widersprüchliche Berichte, die teils von einem Rückgang an Polizeigewalt sprechen, teils von einem erhöhten Aggressionspotenzial des polizeilichen Gegenübers (vgl. Protokoll der Anhörung des Innenausschusses vom 6. März 2017).

Hinsichtlich der Aufklärung von Straftaten (sowohl des polizeilichen Gegenübers als auch der Polizeikräfte) wird aus bürgerrechtlicher Sicht – so auch in der oben genannten Anhörung – kritisch auf die Manipulationsanfälligkeit der Aufnahmen hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Polizei selbst entscheide, wann eine Aufnahme beginne bzw. wann die Kamera abgeschaltet werde.

Auch unter Aspekten des Datenschutzes stehen die Bodycams in der Kritik: Zum einen wegen der Speicherung dieser sensiblen Daten auf Servern des US- Konzerns Amazon, zum anderen wegen der vergleichsweise restriktiven Auskunftsrechte der Betroffenen, die gemäß der Vereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei die Aufnahmen in der Regel nicht ausgehändigt bekommen, sondern nur in Dienststellen der Bundespolizei einsehen dürfen (vgl. die Dienstvereinbarung unter https://fragdenstaat.de/dokumente/71/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie viele Bodycams sind bislang für die Bundespolizei angeschafft worden, und wie viele sollen bis zu welchem Zeitpunkt insgesamt angeschafft werden?

Inwiefern trifft es zu, dass nicht mehr 2500, sondern 2300 Geräte angeschafft werden sollen (bitte ggf. begründen)?

Inwiefern wird der auf Bundestagsdrucksache 18/10939 genannte Kostenrahmen eingehalten (bei Abweichungen bitte begründen)?

2

Nach welchen Kriterien erfolgt die Ausstattung von Bundespolizeidienststellen mit Bodycams, und an welchen Orten sind Dienststellen mittlerweile in welcher Größenordnung mit diesen ausgestattet?

3

Welche Anstrengungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, um die von den Bodycams aufgezeichneten Daten nicht länger auf Servern von Amazon zu speichern, und bis wann wird die Migration der Daten erfolgen?

4

Wer soll die in der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei festgelegte Evaluation durchführen?

Ist (ggf. auch zusätzlich) eine wissenschaftliche, unabhängige Evaluation geplant, und wenn ja, mit welcher Fragestellung, und bis wann, und durch wen, und wenn nein, warum nicht?

5

Wie gestaltet sich in der Praxis der in § 27a Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes vorgeschriebene Hinweis auf die Aufnahme durch Bodycams?

Inwiefern werden Personen, die nach erfolgter, anfänglicher Information neu „ins Bild hinein“ gehen, ebenfalls über die Aufnahme unterrichtet?

Wie erfolgt die Information einer größeren Menschenmenge unter möglicherweise erschwerten akustischen Bedingungen?

Wie häufig erfolgte bislang eine Aufnahme ohne expliziten Hinweis, und warum (bitte Situationen kurz schildern)?

6

Inwiefern wird der Aufnahmebetrieb der Bodycams dokumentiert, wer dokumentiert dessen Beginn und Ende, und wer hat Zugriff auf diese Dokumentationen?

Wird in den Dokumentationen auch festgehalten, ob bzw. wie die von der Aufnahme Betroffenen über die Aufnahme unterrichtet wurden, und warum ggf. kein Hinweis erfolgte?

7

Muss der Hinweis auf Aufnahmen auch bereits beim sogenannten Pre-Recording (Bereitschaftsbetrieb) erfolgen oder erst bei einer regulären Aufnahme, die länger als 30 Sekunden gespeichert wird (falls erste Alternative, bitte begründen, warum hier auf einen Hinweis verzichtet wird, obwohl es sich auch beim Pre-Recording nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller um eine „Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen“ im Sinne von Absatz 1 handelt und beim Auslösen der Aufnahmefunktion die letzten 30 Sekunden des Pre-Recordings ebenfalls gespeichert werden)?

8

Trifft es zu, dass diejenigen Polizistinnen und Polizisten, die Bodycams tragen, dies nur tun dürfen, wenn dies äußerlich kenntlich gemacht wird (durch Weste oder Aufdruck), und wie ist dieser Hinweis konkret gestaltet (Sichtbarkeit von welchen Seiten, in welcher Schriftgröße), bzw. unter welchen Bedingungen ist dies auch ohne entsprechende Kennzeichnung gestattet?

9

Inwiefern und auf welche Weise werden andere Polizistinnen und Polizisten über den Beginn des Aufnahmebetriebes einer Bodycam unterrichtet?

10

Wie viele Polizistinnen und Polizisten haben bislang eine Bodycam im Einsatz getragen, wie viele davon im Bereitschaftsbetrieb, und wie viele im Aufnahmebetrieb?

Nach welchen Kriterien wird entschieden, an welchen Stellen und bei welchen Einsätzen Bodycams mitgeführt werden, und welche Polizistinnen und Polizisten sie tragen?

11

Welche Schulung ist für Polizistinnen und Polizisten vor dem Tragen der Bodycams vorgesehen, wie lange dauert diese, was beinhaltet sie (bitte Gliederung des Schulungsprogramms darlegen), und wie viele Polizistinnen und Polizisten haben bislang eine solche Schulung absolviert?

12

Nach welchen Kriterien entscheiden Polizistinnen und Polizisten, ob sie die Kamera ausgeschaltet lassen, den Bereitschaftsbetrieb starten oder eine zu speichernde Aufnahme auslösen, und inwiefern sind diese Kriterien verschriftlicht (z. B. in Form einer Dienstanweisung)?

13

Inwiefern gibt es Umstände, die zum Einsatz (Aufnahme) der Bodycams verpflichten?

Inwiefern können Vorgesetzte entsprechende Anweisungen geben, und ist sichergestellt, dass eine aufgrund einer solchen Anordnung begonnene Aufnahme auch nur durch den Vorgesetzten (und nicht „eigenmächtig“ durch die die Bodycam tragenden Polizeikräfte) beendet werden darf?

14

Inwiefern gibt es verpflichtende Umstände, die es Polizistinnen und Polizisten untersagen, eine laufende Aufnahme abzubrechen, z. B. um zu verhindern, dass von ihnen angewandte Gewalt dokumentiert und einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird?

15

Inwiefern entscheiden die Polizistinnen und Polizisten, die mit einer Bodycam Aufnahmen gemacht haben, selbstständig, ob sie diese Aufnahmen einer Speicherung (etwa in einem verborgenen Bereich der Software) ablegen oder auf eine Speicherung verzichten, und inwiefern hängt dies von Anweisungen der Vorgesetzten ab?

Welche Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?

16

Wer ist befugt, Aufnahmen zu löschen?

Ist es den Polizistinnen und Polizisten gestattet, Aufnahmen im Anschluss an einen Einsatz zu löschen, wenn aus ihrer Sicht keine Speicherung nötig ist?

Falls ja, wie soll dann verhindert werden, dass sie gezielt Aufnahmen löschen, die ein Fehlverhalten von sich selbst bzw. anderen Polizeikräften dokumentieren, und falls nein, wie wird dies technisch sichergestellt?

17

Wie viele Stunden wurden bislang durch die eingesetzten Bodycams aufgezeichnet, und wie viele davon wurden ausgewertet?

Welcher Zeitaufwand war für die mit dieser Auswertung betrauten Polizistinnen und Polizisten damit verbunden?

18

In wie vielen Fällen wurden bislang Aufnahmen länger als 30 Tage aufbewahrt, und in wie vielen Fällen länger als sechs Monate (bitte jeweils angeben, ob dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Nichtpolizisten oder von Polizisten als Tatverdächtigen erfolgte)?

19

Welche Erfahrungen wurden bislang mit der Nutzung der Aufzeichnungen zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gemacht, und inwiefern gilt dies auch für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Polizistinnen und Polizisten begangen wurden (bitte möglichst zahlenmäßig darstellen)?

In wie vielen Gerichtsverfahren flossen nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahmen ein?

In wie vielen Fällen wurden in diesen Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung Entscheidungen (Bußgelder, Strafbescheide, Gerichtsurteile) gegen Polizistinnen und Polizisten bzw. gegen das polizeiliche Gegenüber getroffen?

20

Wie ist sichergestellt, dass bei einer Nutzung durch Staatsanwaltschaften oder Gerichte die Aufnahmen vollständig vorgelegt werden und nicht nur teilweise, und falls dies nicht sichergestellt wird, wer entscheidet über evtl. Kürzungen, Schnitte oder sonstige Auslassungen?

Welche konkreten Erfahrungen wurden bislang damit gemacht?

21

Wie häufig haben Betroffene von Aufzeichnungen bislang ihr Recht auf Datenauskunft geltend gemacht, und wie häufig wurde ihnen dies gewährt?

Welche konkreten Regelungen sind hinsichtlich der Aushändigung des Videomaterials bzw. der Einsichtnahme darin getroffen worden?

Welche Angaben kann die Bundesregierung über Auskunftsersuchen durch Dritte machen?

Warum ist in der Vereinbarung mit dem Personalrat der Bundespolizei nur die Einsichtnahme in Diensträumen der Bundespolizei vorgesehen und nicht die Aushändigung des Filmmaterials, und inwiefern ist dies mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar?

22

Ist der Einsatz von Bodycams auch bei Einsätzen außerhalb des originären Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizei, etwa auf Amtshilfeersuchen eines Landes zur Verstärkung der Polizeikräfte bei Demonstrationsgeschehen oder sonstigen Großereignissen (bei faktischer Unterstellung der Bundespolizei), möglich, und falls ja, kam dies bereits vor?

Falls ja, wie oft und im Zusammenhang mit welchen Demonstrationen bzw. Großereignissen?

Inwiefern können die dabei aufgezeichneten Daten auch der für den Einsatz zuständigen Landespolizeibehörde übergeben werden?

Wie oft haben welche Landespolizeibehörden ggf. bereits die Aushändigung solcher Aufnahmen begehrt, und in wie vielen Fällen wurde diesen Begehren ggf. stattgegeben?

23

Ist der Einsatz von Bodycams auch bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes möglich oder sogar vorgesehen, beispielsweise um ein nach Ansicht der Fragesteller grundrechtswidriges „racial profiling“ zu verhindern bzw. aufzudecken, und wenn ja, in welchem Umfang wurde dies bislang praktiziert?

24

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erste Einschätzungen von Polizistinnen und Polizisten zu den Wirkungen der Bodycams, insbesondere der Frage, ob sie mäßigend auf das polizeiliche Gegenüber wirken und unzulässige oder unverhältnismäßige polizeiliche Gewaltanwendung reduzieren?

25

Welche Erfahrungen wurden bislang mit der technischen Handhabbarkeit und Zuverlässigkeit der Bodycams gesammelt, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

26

Wie viele Bodycams wurden bislang im Gebrauch bzw. im Einsatz beschädigt bzw. als so stark beschädigt gemeldet, dass die darauf gespeicherten Daten nicht mehr abrufbar waren bzw. das Gerät funktionsuntüchtig war?

Berlin, den 2. Oktober 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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