Fortgesetzter Missbrauch von Interpol-Fahndungen zur politischen Verfolgung in der Türkei
der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Ulla Jelpke, Petra Pau, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 26. Juli 2019 hat die slowenische Polizei den Deutschen Ismet Kilic festgenommen und in der Hafenstadt Koper in Untersuchungshaft und anschließende Auslieferungshaft verbracht („Türkei lässt Duisburger seit Wochen in Slowenien festhalten“, dpa vom 20. September 2019). Grundlage war ein Interpol-Ersuchen zur Festnahme und Auslieferung („Rotecke“ bzw. „Red Notice“) der Türkei. Zu den Vorwürfen gegen Herrn Kilic gehört, er habe in den neunziger Jahren eine Gewerkschaft gegründet und sei Mitglied einer linksextremistischen Organisation. Wegen der türkischen Verfolgung hat Herr Kilic in Deutschland im Jahr 1997 Asyl und schließlich in 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Seine Anerkennung als politisch Verfolgter erfolgte unter anderem wegen seiner Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht der Türkei, das nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als nicht gerecht und unabhängig anzusehen ist.
Interpol hat das Ersuchen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller am 5. September 2019 als politisch motiviert und damit als Verstoß gegen Artikel 3 seiner Statuten (Verbot der „Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters“) zurückgezogen. Alle Interpol-Mitgliedstaaten wurden um eine Entfernung ersucht. Die Justiz in Slowenien hält die Verhaftung von Herrn Kilic dennoch aufrecht und hat einen Antrag auf Freilassung auf Kaution abgelehnt. Das Auslieferungsersuchen aus der Türkei erfolgt im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarates (EurAuslÜbk).
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller argumentiert das Kreisgericht in Koper, Herr Kilic sei als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates an die Türkei auszuliefern. Dass er wegen der dortigen Verfolgung in der Europäischen Union Asyl erhielt, wird nicht berücksichtigt. Als Asylberechtigter ist er aber durch Artikel 3 EuAuslÜbk vor einer Auslieferung geschützt (vgl. Sachstand WD 7 – 3000 – 144/17 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages). Demnach sind Ersuchen zwingend abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, deretwegen sie begehrt werden, als eine politische Tat anzusehen ist oder die Verfolgung auf politischen Anschauungen der Betroffenen beruht. Mit der Einbürgerung in Deutschland kann dieses Auslieferungshemmnis aus Sicht der der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht verloren gegangen sein. Hätte Herr Kilic als deutscher Unionsbürger im Vergleich zu seinem Status als anerkannter türkischer Asylbewerber tatsächlich einen geringeren Schutz vor Auslieferung, verstieße dies gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 18 AEUV.
Interpol hatte ihre Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert, der Organisation einen ehemaligen oder aktuellen Asylstatus eines Betroffenen oder einschlägige Gerichtsentscheidungen dem Interpol-Generalsekretariat und den nationalen Ermittlungsbehörden mitzuteilen (Bundestagsdrucksache 19/4365, Frage 5). Dies wurde nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vom Bundeskriminalamt bzw. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz offenbar versäumt. Der Fall erinnert nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller an die Festnahme von Doğan Akhanlı, der 2017 auf Antrag der Türkei wegen eines dort ungeklärten Mordes in Spanien festgesetzt worden war (Bundestagsdrucksache 19/180). Auch dieses Festnahmeersuchen hatte Interpol als politisch motiviert zurückgezogen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens, wo Herr Akhanlı wie Herr Kilic seinen Wohnsitz hat, begann daraufhin alle neu eingehenden Interpol-Fahndungsersuchen auf eine Gefahr für dort lebende Personen bei Auslandsaufenthalten zu prüfen (http://gleft.de/2mB). Der Fall von Herrn Kilic ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dort offenbar nicht bemerkt worden.
Zur eigenen Überprüfung missbräuchlicher Ersuchen hat Interpol am 1. August 2018 eine „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) eingerichtet (Bundestagsdrucksache 19/8572). Dies betrifft nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller jedoch nur „Rotecken“ und keine „Blauecken“ zur Aufenthaltsermittlung. Bis zur Einrichtung der NDTF hatte Interpol die alten Fahndungen selbst sporadisch auf einen Missbrauch zur politischen Verfolgung überprüft. Das Generalsekretariat stellte bei 130 Haftbefehlen einen Artikel-3-Verstoß fest und informierte darüber auch deutsche Behörden (Bundestagsdrucksache 19/3384, Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten Andrej Hunko).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der NDTF derzeit an, woher stammen diese, und welcher Aufwuchs ist geplant (bitte mitteilen, ob sich Änderungen zur Bundestagsdrucksache 19/8572 ergeben haben)?
Welche deutschen Behörden haben Personal zur dort vorgenommenen Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ zu Interpol entsandt?
Welche und wie viele Ersuchen wurden bislang von der NDTF überprüft, und handelt es sich dabei lediglich um Teile der „etwa 80 000 Alt-Fahndungsersuchen“ (Bundestagsdrucksache 19/8572, Frage 3)?
Auf welche Weise soll ein Verstoß der Fahndungsersuchen gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten ermittelt werden?
a) Welche Instrumentarien von Interpol und welche Funktionen der Interpol-Datenbank „Automated Search Facilities Stolen and Lost Travel Documents“ werden von der NTDF bzw. dem dorthin entsandten deutschen Personal überprüft?
b) In welchem Zeitraum wurden die von der NTDF bzw. dem dorthin entsandten deutschen Personal zu prüfenden Fahndungsersuchen erstellt?
c) In welchem Zeitraum wurden die „etwa 80 000 Alt-Fahndungsersuchen“ bei Interpol eingestellt, und aus welchen Gründen wurde die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ auf diesen Zeitraum festgelegt?
Werden von der NTDF bzw. dem dorthin entsandten deutschen Personal auch Gelb-, Grün-, Schwarz- oder Blauecken auf ihre Instrumentalisierung zur politischen Verfolgung und damit auf ihre Vereinbarkeit mit den Interpol-Vorschriften überprüft?
Wie viele überprüfte Fahndungsersuchen hat die NDTF als Instrumentalisierung zur politischen Verfolgung eingestuft und aus welchen Ländern stammten diese?
a) In welchem Umfang waren diese überprüften Fahndungsersuchen für Asylsuchende ausgestellt (sofern hierzu keine Zahlen bekannt sind, bitte näherungsweise mitteilen)?
b) Wann soll die Überprüfung des „Fahndungsaltbestands“ nach derzeitigem Stand beendet sein?
Hat sich die auf Beschluss der Interpol-Generalversammlung eingerichtete unabhängige „Commission for the Control of Interpol’s Files“ (CCF) aus Sicht der Bundesregierung als „effektive Kontroll- und Beschwerdestelle auch in Bezug auf Interpol-Fahndungsinstrumente“ bewährt (Bundestagsdrucksache 19/8572, Frage 5) und welche Defizite hat sie hierzu festgestellt?
Welche Regelungen und Mechanismen nutzt die CGF für die Prüf- und Schutzmechanismen in Bezug auf die Interpol-Fahndungsinstrumente?
Haben sich die Verfahrensänderungen, mit denen das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesamt für Justiz, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Auswärtige Amt seit 2014 die Intensität der Prüfung eingehender Fahndungsersuchen auf eine Gefahr politischer Verfolgung erhöht haben, bewährt (Bundestagsdrucksache 19/8572, Frage 11)?
a) Hat sich die Zahl der Fälle, in denen das Bundesamt für Justiz nach Eingehen einer Interpol-Mitteilung dem Bundesjustizministerium Bericht über einen möglichen Verstoß gegen Artikel 3 erstattet, nach Einschätzung der Bundesregierung erhöht?
b) Wie oft hat das Auswärtige Amt seine „erweiterte Beteiligungs- und Billigungspraxis“ in Anspruch genommen?
In wie vielen Fällen wurden von Interpol seit 2014 zurückgezogene Fahndungen nach einer Prüfung durch das BKA, das Bundesamt für Justiz, das BMJV oder das Auswärtige Amt trotzdem als nationale Fahndung übernommen (bitte mitteilen, welche Änderungen sich zur Bundestagsdrucksache 19/4365 ergeben)?
Zu wie vielen nach Einrichtung der NDTF via Interpol an das BKA verteilten Fahndungen hat die Bundesregierung dem Generalsekretariat mitgeteilt, dass die Betroffenen in Deutschland Asyl beantragt oder erhalten haben (Bundestagsdrucksache 19/8572, Frage 13)?
Wurden die betreffenden Fahndungsersuchen nach Kenntnis der Bundesregierung anschließend von Interpol grundsätzlich oder in Einzelfällen zurückgezogen?
Wurde von der Bundesregierung auch an Interpol gemeldet, dass Herr Kilic in Deutschland Asyl erhielt?
a) Wann genau, von welcher Bundesbehörde und an welche Stelle erfolgte diese Meldung?
b) Falls diese Meldung nicht erfolgte, welche Gründe standen dem entgegen?
Wann genau und auf wessen Veranlassung hat welche Bundesbehörde die Interpol-Fahndung nach Herrn Kilic auf Vereinbarkeit mit den Interpol-Regularien geprüft?
a) Wann genau hat welche Bundesbehörde dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gemeldet, dass eine Rotecke der türkischen Behörden gegen Herrn Kilic vorliegt (vgl. Schriftlicher Bericht des nordrheinwestfälischen Bundesministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 12. September 2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Festnahme eines deutschen Staatsangehörigen auf Ersuchen der Türkei in Slowenien: Wie konnte es passieren, dass Ismet K. bei der Datenbankrecherche des LKA NRW durch das Raster fiel?“, Drucksachennummer 17/2412)?
b) Wann genau hat welche Bundesbehörde dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gemeldet, dass die Interpol-Fahndung nach Herrn Kilic auf Vereinbarkeit mit den Interpol-Regularien geprüft wird?
c) Wann genau wurde die Fahndung nach Herrn Kilic vom Interpol-Generalsekretariat zurückgezogen?
Wie viele über Interpol verteilte Ausschreibungen der türkischen Behörden erreichten das deutsche nationale Interpolbüro seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 bzw. welche Änderungen haben sich zur Bundestagsdrucksache 19/4365, Frage 2 ergeben (bitte nach den einzelnen „Buntecken“ darstellen)?
a) Wie viele Fälle von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung wurden gemäß § 33 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) dem BMJV bzw. dem Bundesamt für Justiz zur Bewilligung vorgelegt?
b) In wie vielen Fällen wurde im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt über die nationale Umsetzung der Fahndung entschieden?
c) Zu wie vielen der Ersuchen seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 hatte Interpol selbst die Gefahr der politischen Verfolgung gemeldet und um Rücknahme der Fahndung gebeten?
Wie viele Fälle von deutschen bzw. deutsch-türkischen Staatsangehörigen sind der Bundesregierung bekannt, die seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 bei einer Reise in die Türkei festgenommen worden sind?
Wie viele dieser Betroffenen befinden sich noch in Haft und werden konsularisch betreut?
Wie viele Fälle von deutschen bzw. deutsch-türkischen Staatsangehörigen sind der Bundesregierung bekannt, die seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 nach einem Interpol-Ersuchen aus der Türkei in einem anderen EU-Mitgliedstaat festgenommen worden sind?
Sofern dies nicht rekonstruierbar ist, wie viele Betroffene werden derzeit konsularisch betreut?
Bei welchen ausländischen Behörden hat die Bundesregierung hinsichtlich nach einem Interpol-Ersuchen festgenommener deutscher bzw. deutschtürkischer Staatsangehöriger im laufenden Jahr 2019 „ihre Besorgnis über eine mögliche Auslieferung“ an die Türkei ausgedrückt oder „die politische Bedeutung des Falls betont“ (Bundestagsdrucksache 18/13652, Antwort zu Frage 15; Plenarprotokoll 19/114, Mündliche Frage 56 des Abgeordneten Andrej Hunko; vgl. auch „Türkei lässt Deutschen in Italien festnehmen“, www.faz.de vom 23. September 2019)?
Wie viele Fälle sind dem BKA seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 bekannt geworden, in denen die Türkei justizielle Auslieferungsunterlagen vorab übermittelt bzw. die Übermittlung auf dem diplomatischen Geschäftsweg angekündigt hat (Bundestagsdrucksache 19/180, Frage 7)?
Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarates haben nach Erfahrung der Bundesregierung und der damit befassten Behörden über Interpol verteilte Haftbefehle in Einzelfällen zur politischen Verfolgung von Oppositionellen oder von Angehörigen von Unabhängigkeitsbestrebungen genutzt (hier wird nicht wie auf Bundestagsdrucksache 19/4365, Frage 1 nach einer Statistik gefragt)?
Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ aus der Ukraine hat das Interpol-Generalsekretariat nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 wegen eines Artikel-3-Verstoßes ausgesondert?
a) Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ hat das deutsche Interpol-Nationalbüro seit 2014 via Interpol von der Ukraine erhalten (bitte nach den einzelnen „Buntecken“ darstellen)?
b) Wurden jemals aus der Ukraine seit 2014 übermittelten Ersuchen nach einer deutschen Prüfung wegen einer Gefahr der Instrumentalisierung zur politischen Verfolgung ausgesondert (hier wird nicht nach einer Statistik gefragt)?
Hat der von der EU-Kommission im Jahr 2017 angekündigte Workshop zur Erarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten zu Artikel-3-Verstößen bei Interpol inzwischen stattgefunden, oder wurde dieses Vorhaben abgesagt (Bundestagsdrucksache 19/8572, Frage 14)?
Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene weitere „Expertentreffen zu einem informellen und vertraulichen Austausch über die rechtsstaatliche Problematik politisch motivierter türkischer Interpol-Fahndungsersuchen“ gegeben (Bundestagsdrucksache 19/180, Frage 4), und wer nahm daran teil?
Welche Landeskriminalämter prüfen nach Kenntnis der Bundesregierung rückwirkend Interpol-Ersuchen zur Festnahme und Auslieferung auf mögliche Gefahren für in den betreffenden Bundesländern lebende Personen bei Auslandsaufenthalten (vgl. Schriftlicher Bericht des nordrheinwestfälischen Bundesministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 12. September 2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Festnahme eines deutschen Staatsangehörigen auf Ersuchen der Türkei in Slowenien: Wie konnte es passieren, dass Ismet K. bei der Datenbankrecherche des LKA NRW durch das Raster fiel“)?
Inwiefern erwägt auch das BKA eine solche Überprüfung bzw. welche Gründe stehen einer solchen Praxis entgegen?
Wie viele Entscheidungen, ob wegen offensichtlicher politischer Verfolgung im Rahmen einer Interpol-Rotecke ein Hinweis an die betroffene Person erfolgen soll, hat die Bundesregierung seit 2013 an welche Landeskriminalämter übermittelt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juli 2019 an alle Landesjustizverwaltungen zum Verfahren, wonach Personen, die sich in Deutschland aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit über eine bestehende Fahndung eines anderen Staates informiert werden sollen)?
a) In wie vielen Fällen hat die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft daraufhin ein inländisches Strafverfolgungsinteresse deutlich gemacht?
b) In wie vielen Fällen wurde nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft eine Gefährdung der betroffenen Personen festgestellt und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Benachrichtigung?
Wie viele durch ein Interpol-Ersuchen zur Festnahme und Auslieferung möglicherweise gefährdete Personen hat die Bundesregierung an die Landesregierung Nordrhein-Westfalens gemeldet, die Betroffene auf mögliche Gefahren bei Auslandsaufenthalten hinweisen wollte (http://gleft.de/2mB)?
a) Welche anderen Bundesländer haben ähnliche Informationen vom BKA bzw. dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erhalten?
b) Ist auch Herrn Kilic von Bundesbehörden als gefährdete Person nach Nordrhein-Westfalen gemeldet worden bzw. aus welchen Gründen wurde diese Gefährdung nicht bemerkt?
Wurde die Thematik politisch motivierter türkischer Interpol-Fahndungsersuchen nach Kenntnis der Bundesregierung auf einer der jüngsten Innenministerkonferenzen eingebracht, und welche Ergebnisse sind ihr hierzu bekannt?
Wie interpretiert die Bundesregierung das Diskriminierungsverbot in Artikel 18 AEUV hinsichtlich einer Auslieferung deutscher Unionsbürger in ein Land, aus dem sie wegen politischer Verfolgung geflohen und deshalb als Asylsuchende anerkannt wurden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass wie im Fall von Herrn Kilic ein Asylstatus verlorengeht, nachdem anerkannte Asylsuchende als Deutsche eingebürgert sind, und diese mithin an Staaten ausgeliefert werden können, aus denen sie wegen politischer Verfolgung geflohen sind?
Wie interpretiert die Bundesregierung im Fall von Herrn Kilic die PETRUHHIN-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-182/15), wonach Deutschland von einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier Slowenien) wegen angeblich im Ausland begangener Straftaten die Überstellung seines Staatsbürgers verlangen kann, damit dieser nicht in einen Drittstaat (hier Türkei) ausgeliefert wird?
Wie interpretiert die Bundesregierung im Fall von Herrn Kilic die Entscheidung des EuGH zur Raugevicius-Rechtssache (C-247/17), wonach die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat untersagt ist, wenn eine Verletzung von Artikel 19 der EU-Grundrechtecharta zu befürchten ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bis auf Weiteres jegliche Auslieferung eines Unionsbürgers zur Strafvollstreckung oder Strafverfolgung an die Türkei wegen einer Verletzung von Artikel 19 der EU-Grundrechtecharta unzulässig wäre, da beispielsweise im Jahresbericht von Amnesty International für 2017/2018 in Bezug auf die Türkei von Folter und Misshandlung im Strafvollzug berichtet wird?
Sind in Deutschland anerkannte Asylsuchende aus Sicht der Bundesregierung durch Artikel 3 EuAuslÜbk grundsätzlich (also auch nach einer Einbürgerung) vor einer Auslieferung aus anderen EU-Mitgliedstaaten geschützt, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf eine Handlung bezieht, derentwegen die betreffende Person den Asylstatus erhielt?