Vorratsdatenspeicherung und Sicherheitslücken
der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklärt und die sofortige Löschung der gespeicherten Daten angeordnet.
Die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding hat angekündigt, die EU-Richtlinie grundlegend zu überprüfen (www.golem.de am 2. März 2010). Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, machte ihrerseits deutlich, dass durch den Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung keine Sicherheitslücke entstünde (FOCUS-Online, 3. März 2010) und hat aus dem Urteil auch die Pflicht der Bundesregierung abgeleitet, sich „für die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger auch in europäischen und internationalen Zusammenhängen ein[zu]setzen“ (Pressemitteilung des BMJ vom 2. März 2010).
Die ersten Reaktionen des Bundeskriminalamts (BKA), der Gewerkschaft der Polizei (GdP), des Bundesministers des Innern und anderer für die Sicherheit Zuständigen zielten in die entgegengesetzte Richtung.
Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, fordert eine schnelle Neufassung des Gesetzes. Nach Ansicht der GdP droht ein deutlicher Rückschlag für die Bekämpfung der schweren Kriminalität in Deutschland. Es sei leider zu befürchten, dass die Bundesregierung sich selbst blockiere und ein neues Gesetz sehr lange hinauszögere oder ganz darauf verzichte, sagte der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg der „Braunschweiger Zeitung“ (WELT ONLINE vom 3. März 2010). Und weiter: Wenn der Polizei dieses Instrumentarium verloren gehe, könne sie bestimmte Kriminalitätsformen nicht mehr aufklären oder Beweismittel dafür sichern. Ähnlich argumentiert auch der Leiter des BKA, Jörg Ziercke, der überhaupt nicht versteht, wie man eine Sicherheitslücke abstreiten könne, die dazu führe, dass bestimmte Straftaten nicht mehr verfolgt werden könnten (www.dradio.de/dkultur am 9. März 2010). Der Bund Deutscher Kriminalbeamter stellt am 7. März 2010 gar ein Vakuum bei der Kriminalitätsbekämpfung im Internet fest und fordert eine gemeinsame Sondersitzung von Justiz- und Innenministerkonferenz (www.bdk.de).
Die vor dem Bundesverfassungsgericht vom BKA aufgeführten etwa 8 Fälle (darunter ein Hacking-Angriff auf das Pentagon und das sogenannte Meliani-Verfahren aus dem Jahr 2000) werden ohne weitere Begründung als repräsentativ für hunderte gleichwertiger Fälle genommen.
Der parlamentarischen und der allgemeinen Öffentlichkeit stehen jedoch bisher keinerlei nachvollziehbare, überprüfbare und bewertbare Zahlen zum Umfang der bisherigen Vorratsdatenspeicherung, der daraus hervorgegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren, sowie Verurteilungen zur Verfügung. Eine seriöse Darstellung müsste schließlich auch eine Bewertung alternativer Ermittlungsansätze bieten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes auf die sogenannten Vorratsdaten zugegriffen (bitte für den gesamten Geltungszeitraum des Gesetzes und die jeweiligen Zeiträume 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ohne Internet, vom 1. Januar 2009 bis zum 2. März 2010 einschließlich Internet sowie für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung des BVerfG vom 19. März 2008 aufschlüsseln)?
2. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der festgestellten Täter, und in wie vielen Fällen ergaben sich zusätzliche neue und andere Täter und Straftaten (sog. Beifang)?
3. In welchen Fällen hat sich seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung der polizeiliche Zugriff auf sogenannte Vorratsdaten für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (bitte getrennt aufführen) als „ein unverzichtbares Element der Ermittlungsinitiierung durch Identifizierung von Einzelpersonen, der Struktur- und Netzwerkaufhellung sowie der Identifizierung von Straftätern bei Entführungslagen“ (Jörg Ziercke vor dem BVerfG) erwiesen (bitte die drei Phasen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen)?
4. Wie vielen Anordnungsanträgen auf Übermittlung der Vorratsdaten wurde mit welchen Begründungen nicht stattgegeben (bitte nach Monat, Bundesland, Anzahl und Begründung aufschlüsseln)?
5. Bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung „unverzichtbar“ in diesem Zusammenhang (Frage 3), dass die Polizei keine alternativen Instrumente zur „Ermittlungsinitiierung“ gehabt hätte, und wie definiert die Bundesregierung den Begriff „unverzichtbares Element“ der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung?
6. Teilt die Bundesregierung die Behauptung, dass Fangschaltungen für Telefone bei Verwendung von Flatrates nicht mehr zum Erfolg, z. B. bei Stalking, führten und damit derartige Delikte überhaupt nicht mehr verfolgt werden können?
7. Welche Delikte könnten bei einem vollständigen Verzicht auf Nutzung der Vorratsdaten durch die Polizei überhaupt nicht mehr verfolgt werden?
8. Kann die Bundesregierung die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zitierte Stellungnahme eines führenden Mitglieds der Deutschen Vereinigung für Datenschutz bestätigen, dass „laut Kriminalstatistik […] in Deutschland auch ohne Vorratsdatenspeicherung fast 80 Prozent der Internetkriminalität aufgeklärt werden. Dass sich diese Aufklärungsquote nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung erhöht hätte, ist nicht ersichtlich“? Welche Rolle hat der Zugriff auf die Vorratsdaten in Fällen der Internetkriminalität gespielt (bitte anhand der verfolgten Fälle begründen und diese nach Anzahl, Monat und Bundesland aufschlüsseln)?
9. Wie haben sich die Aufklärungsquoten in den anderen für die Nutzung der Vorratsdaten einschlägigen Deliktbereichen seit dem 1. Januar 2008 im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2007 entwickelt?
10. Ab welcher Aufklärungsquote ist es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, in einem oder mehreren Deliktbereichen von einer Sicherheitslücke zu sprechen?
11. Wie viele Ermittlungsverfahren zu welchen Straftaten mussten bundesweit als Folge des BVerfG-Urteils eingestellt werden?
12. Wurden die bereits von den Ermittlungsbehörden genutzten/abgerufenen (Vorrats-)Daten gelöscht? Wenn Nein, wie wird mit ihnen verfahren?
13. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit den von den Verfassungsschutzämtern Bayern und Thüringen angeforderten Vorratsdaten nach dem BVerfG-Urteil verfahren?
14. Wie hoch sind die Kosten, die den Telekommunikationsunternehmen durch den notwendigen Kauf entsprechender Speichertechnik, für deren Wartung und Bedienung, entstanden sind, um die Daten zu speichern (bitte für jeden Provider gesondert aufschlüsseln)?
15. Wird die Bundesregierung den Forderungen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft Eco nachkommen und künftige Investitionskosten in politisch gewollte Technik den Telekommunikationsunternehmen erstatten? Wenn ja, wieso, und auf welche Art und Weise? Wenn nein, wieso nicht?
Fragen15
In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes auf die sogenannten Vorratsdaten zugegriffen (bitte für den gesamten Geltungszeitraum des Gesetzes und die jeweiligen Zeiträume 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ohne Internet, vom 1. Januar 2009 bis zum 2. März 2010 einschließlich Internet sowie für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung des BVerfG vom 19. März 2008 aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der festgestellten Täter, und in wie vielen Fällen ergaben sich zusätzliche neue und andere Täter und Straftaten (sog. Beifang)?
In welchen Fällen hat sich seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung der polizeiliche Zugriff auf sogenannte Vorratsdaten für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (bitte getrennt aufführen) als „ein unverzichtbares Element der Ermittlungsinitiierung durch Identifizierung von Einzelpersonen, der Struktur- und Netzwerkaufhellung sowie der Identifizierung von Straftätern bei Entführungslagen“ (Jörg Ziercke vor dem BVerfG) erwiesen (bitte die drei Phasen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen)?
Wie vielen Anordnungsanträgen auf Übermittlung der Vorratsdaten wurde mit welchen Begründungen nicht stattgegeben (bitte nach Monat, Bundesland, Anzahl und Begründung aufschlüsseln)?
Bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung „unverzichtbar“ in diesem Zusammenhang (Frage 3), dass die Polizei keine alternativen Instrumente zur „Ermittlungsinitiierung“ gehabt hätte, und wie definiert die Bundesregierung den Begriff „unverzichtbares Element“ der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung?
Teilt die Bundesregierung die Behauptung, dass Fangschaltungen für Telefone bei Verwendung von Flatrates nicht mehr zum Erfolg, z. B. bei Stalking, führten und damit derartige Delikte überhaupt nicht mehr verfolgt werden können?
Welche Delikte könnten bei einem vollständigen Verzicht auf Nutzung der Vorratsdaten durch die Polizei überhaupt nicht mehr verfolgt werden?
Kann die Bundesregierung die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zitierte Stellungnahme eines führenden Mitglieds der Deutschen Vereinigung für Datenschutz bestätigen, dass „laut Kriminalstatistik […] in Deutschland auch ohne Vorratsdatenspeicherung fast 80 Prozent der Internetkriminalität aufgeklärt werden. Dass sich diese Aufklärungsquote nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung erhöht hätte, ist nicht ersichtlich“? Welche Rolle hat der Zugriff auf die Vorratsdaten in Fällen der Internetkriminalität gespielt (bitte anhand der verfolgten Fälle begründen und diese nach Anzahl, Monat und Bundesland aufschlüsseln)?
Wie haben sich die Aufklärungsquoten in den anderen für die Nutzung der Vorratsdaten einschlägigen Deliktbereichen seit dem 1. Januar 2008 im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2007 entwickelt?
Ab welcher Aufklärungsquote ist es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, in einem oder mehreren Deliktbereichen von einer Sicherheitslücke zu sprechen?
Wie viele Ermittlungsverfahren zu welchen Straftaten mussten bundesweit als Folge des BVerfG-Urteils eingestellt werden?
Wurden die bereits von den Ermittlungsbehörden genutzten/abgerufenen (Vorrats-)Daten gelöscht? Wenn Nein, wie wird mit ihnen verfahren?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit den von den Verfassungsschutzämtern Bayern und Thüringen angeforderten Vorratsdaten nach dem BVerfG-Urteil verfahren?
Wie hoch sind die Kosten, die den Telekommunikationsunternehmen durch den notwendigen Kauf entsprechender Speichertechnik, für deren Wartung und Bedienung, entstanden sind, um die Daten zu speichern (bitte für jeden Provider gesondert aufschlüsseln)?
Wird die Bundesregierung den Forderungen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft Eco nachkommen und künftige Investitionskosten in politisch gewollte Technik den Telekommunikationsunternehmen erstatten? Wenn ja, wieso, und auf welche Art und Weise? Wenn nein, wieso nicht?