Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der SGB-II-Organisationsreform
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Klaus Ernst, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Caren Lay, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Einführung von Hartz IV veränderte grundlegend die administrative Zuständigkeit für Erwerbslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein Reformziel der Hartz-Kommission war: ein Jobcenter soll für alle Erwerbslosen zuständig sein, unabhängig davon, welche Leistungen sie beziehen. Die Zuständigkeit sollte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen. Weitgehender Konsens war: die kommunal organisierte Sozialhilfe ist nicht für das soziale Risiko Erwerbslosigkeit ausgerichtet, die kommunalen Haushalte überfordert. Die Kommunen sollten durch die Reform organisatorisch und finanziell entlastet werden. Ein entsprechend formulierter Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516) wurde am 17. Oktober 2003 vom Deutschen Bundestag angenommen, aber durch den Bundesrat abgelehnt. Durch einen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Zuständigkeit dergestalt geändert, dass die Umsetzung sowohl durch Arbeitsgemeinschaften von Agentur für Arbeit und Kommunen (ARGEn) sowie durch zugelassene kommunale Träger (zkT, sog. Optionskommunen) möglich wurde. In den Fällen, in denen Kommunen und Agentur sich nicht auf die Bildung einer ARGE einigen konnten, entstand darüber hinaus die getrennte Aufgabenwahrnehmung. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Optionskommunen wurde unter der Überschrift „Experimentierklausel“ ausdrücklich auf 69 festgelegt. Die Zulassung wurde zeitlich auf sechs Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, befristet (§ 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). In § 6c SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einer Evaluierung des Experiments bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet.
Das Ziel einer einheitlichen Anlaufstelle für alle Erwerbslosen und Arbeitsuchenden wurde damit in mehrfacher Weise verfehlt. Neben die organisatorische Trennung von SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“) und SGB III („Arbeitsförderung“ – Arbeitslosenversicherung) trat ein „organisatorischer Flickenteppich“ im Bereich des SGB II. Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit hat aus diesem Grund in einem Interview den Beschluss des Vermittlungsausschusses einen „Mitternachtsbierdeckelkompromiss“ genannt.
Die Evaluierung zu den ersten drei Hartz Gesetzen bezeichnet die Trennung der Trägerschaft arbeitsmarktpolitischer Leistungen nach den Rechtskreisen SGB II und SGB III als „eine der größten Achillesfersen der deutschen Arbeitsmarktpolitik“ und betont „die Notwendigkeit einer einheitlichen, rechtskreisübergreifenden Arbeitsmarktpolitik“ (Bundestagsdrucksache 16/3982, S. 159). Den Optionskommunen wird in dem offiziellen Abschlussbericht zur Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 16/11488) bescheinigt, weniger erfolgreich bei der Vermittlung von Langzeiterwerbslosen in bedarfsdeckende Beschäftigung zu sein als die ARGEn bzw. die BA.
Am 20. Dezember 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht: die ARGE-Konstruktion stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung dar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuordnung der SGB-II-Verwaltung bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt. Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine definitive Entscheidung über die zukünftige Ausgestaltung der SGB-II-Verwaltungsorganisation. Der derzeitige Diskussionsstand lässt aber erwarten, dass eine Grundgesetzänderung vorgenommen wird, die sowohl eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung als auch eine kommunale Zuständigkeit bei der Ausführung des SGB II verfassungsrechtlich abzusichern versucht. Explizit wird eine Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen gefordert. Die hessische Landesregierung hat ihre Zustimmung zu einer Organisationsreform explizit von einer Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen abhängig gemacht. Die SPD spricht von einer möglichen „moderaten“ Erhöhung. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen an die Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen50
Wie begründete der Bundesgesetzgeber 2003 die Umsetzung des SGB II durch zwei verschiedene Institutionen (Option vs. ARGE)?
Kann die Bundesregierung Politikbereiche benennen, in denen auf Dauer eine gespaltene Verwaltungszuständigkeit eingerichtet wurde?
Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene Zuständigkeit im SGB-II-Bereich aus verfassungssystematischer Perspektive?
Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene Zuständigkeit im SGB-II-Bereich mit Blick auf die Steuerung und Kontrolle der Verwendung der Bundesmittel?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der Finanzierung des SGB II aus Bundesmitteln auch die Verpflichtung des Bundes zu einer Kontrolle der rechtmäßigen und effizienten Verwendung der Gelder einhergehen muss?
Gedenkt die Bundesregierung in Zukunft die Rechts- und Fachaufsicht bei der Umsetzung des SGB II auch gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durchzusetzen, und wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, wie kann die Bundesregierung es verantworten, dass Bundesmittel an Träger fließen, die nicht von der Bundesebene aus kontrolliert werden können?
Wie viele dem Fall Meißen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Sabine Zimmermann in der 16. Wahlperiode – Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 16/6839 und Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 16/7052) vergleichbare andere Fälle für eine sachfremde Mittelverwendung in optierenden Kommunen sind seit dem Jahr 2005 aufgetreten?
Wie hoch ist der Umfang der betroffenen Mittel?
Welche Zahlen zu diesem Sachverhalt bezogen auf die ARGEn liegen der Bundesregierung vor?
Wie bewertet der Bundesrechnungshof die gespaltene Verwaltungszuständigkeit im SGB II?
Zu welchen Ergebnissen gelangt der Bundesrechnungshof bei seinen Überlegungen für einen sachlich angemessenen und effizienten Verwaltungsaufbau im SGB II?
Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen des Bundesrechnungshofs, und welche Rolle spielen diese Vorschläge bei der aktuellen Entscheidungsfindung zur Organisationsreform?
Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber die Zulassung kommunaler Träger zeitlich befristet und mit der Überschrift „Experimentierklausel“ versehen?
Mit welcher sachlichen Begründung wurde die Anzahl der möglichen Optionskommunen auf 69 festgelegt?
Auf der Grundlage welcher Erkenntnisse beurteilt die Bundesregierung die Effektivität und Effizienz der „zugelassenen kommunalen Träger“ bei der Aufgabenwahrnehmung des SGB II?
Welche zentralen Ergebnisse hat die offizielle Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II (Bundestagsdrucksache 16/11488) hinsichtlich der Effektivität und Effizienz der zugelassenen kommunalen Träger erbracht?
Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II für eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung des SGB II?
Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II gegen eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung des SGB II?
Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II, dass in Bezug auf die Überwindung von Hilfebedürftigkeit und die Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung zugelassene kommunale Träger statistisch signifikant schlechter abschneiden als die ARGEn?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Abschlussberichts, dass Optionskommunen wegen ihrer Integrationsdefizite im Vergleich zu den ARGEn rechnerisch „einen fiskalischen Verlust von rund 63 Euro pro Monat und Bedarfsgemeinschaft“ (ebd., S. 23) verursachen?
Wie lässt sich die Forderung nach einer Ausweitung von Optionskommunen mit der Aussage des Abschlussberichts zur Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II in Einklang bringen, wonach theoretisch eine deutschlandweite Einführung des ARGE-Modells (im Vergleich zu einer deutschlandweiten Einführung des zkT-Modells) massive gesamtwirtschaftliche Einsparungen erlauben würde (der Bericht schätzt diese in einer Größenordnung von über 3 Mrd. Euro, vgl. ebd., S. 23)?
Inwieweit führt der Abschlussbericht die genannten Defizite der zkT auf vorübergehende Probleme des Aufbaus einer neuer Verwaltung zurück?
Inwieweit führt der Abschlussbericht zur Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II die genannten Defizite auf die unterschiedlichen Organisations- und Steuerungsstrukturen von zkT und ARGEn zurück („eigenständiger Modelleffekt“)?
Welche Bedeutung kommt dem offiziellen Abschlussbericht zur Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II im Rahmen der aktuellen Organisationsreform zu, und aus welchen Gründen ist der Abschlussbericht bislang nicht in den zuständigen parlamentarischen Gremien beraten worden?
Sind der Bundesregierung jüngere Leistungsvergleiche der Bundesagentur für Arbeit zwischen den verschiedenen Trägern bekannt, und inwieweit bestätigen diese ggf. die Ergebnisse der Evaluierung?
Zu welchen Ergebnissen kommen ggf. mögliche Modellrechnungen der Bundesagentur für Arbeit für den Fall einer bundesweiten Übertragung der Zuständigkeit auf die Kommunen hinsichtlich der Ausgaben für passive Leistungen, Unterkunftskosten sowie die Anzahl der Erwerbslosen?
Wie viele Optionskommunen haben bisher den kompletten Aufgabenumfang wahrgenommen, und in welchem Umfang, und in welchen Bereichen wurde auf die Bundesagentur für Arbeit rückdelegiert?
Aus welchen Gründen delegieren Optionskommunen Aufgaben an die BA zurück, wer trägt die entsprechenden finanziellen Kosten, und welche Delegationen sollen zukünftig in welcher Form zulässig sein?
Wie haben sich die Ausgaben für kommunal zu finanzierende sozialintegrative Leistungen in den Optionskommunen seit 2005 entwickelt?
Wie entwickelten sich in demselben Zeitraum im Vergleich die entsprechenden Ausgaben in Kommunen, die nicht optiert haben?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Fähigkeit der Optionskommunen zu überregionalen Vermittlungen im Vergleich zu anderen Organisationsformen?
Welche Hinweise hat die Bundesregierung bislang auf einen Subventionswettbewerb der unterschiedlichen Träger gegenüber den Arbeitgebern, und wie gedenkt die Bundesregierung in Zukunft einen Subventionswettbewerb auszuschließen?
Welche sachlichen Gründe werden jenseits der Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II für eine Ausweitung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Trägerschaften vorgetragen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Gründe?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Landkreise maßgeblich aus finanziellen Erwägungen statt ordnungspolitischen Gründen optieren wollen?
Wie lange haben nach Einschätzung der Bundesregierung die zugelassenen kommunalen Träger gebraucht, um funktionsfähige Verwaltungen zur Umsetzung des SGB II aufzubauen für
a) ordnungsgemäße Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sowie
b) Aufbau einer leistungsfähigen kommunalen Stelle zur Arbeitsvermittlung und -förderung (bitte separat beantworten)?
Wie hoch ist der Personalbestand bei zugelassenen kommunalen Trägern im Bereich des SGB II, wie hat er sich seit 2005 entwickelt, und wie viele Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbslose Personen betreut derzeit eine kommunale Mitarbeiterin bzw. ein kommunaler Mitarbeiter?
Wie viele Beschäftigte sind aus der Bundesagentur für Arbeit in den Zuständigkeitsbereich der zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen der neu gebildeten Optionskommunen gewechselt?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer unbegrenzten Ausweitung der zugelassenen kommunalen Träger für alle Kommunen, die die Verantwortung für das SGB II übernehmen möchten?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Deutschen Landkreistages vom Dezember 2009, wonach etwa 170 von 240 Landkreisen optieren würden?
Welche Erkenntnisse besitzt sie über die Anzahl der an einer Zuständigkeit interessierten Kreise?
Von wie vielen und welchen kreisfreien Städten hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sie optieren wollen?
Hält die Bundesregierung eine Obergrenze für die Anzahl von optierenden Kommunen für notwendig, falls nein, warum nicht?
Welches sachliche Kriterium begründet die vorgeschlagene Obergrenze für optierende Kommunen von einem Viertel aller Grundsicherungsstellen?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind derzeit mit der Umsetzung des SGB II beschäftigt, und wie setzt sich das Personal mit Bezug auf die Arbeitgeber (BA, Kommune) und den Beschäftigungsstatus zusammen?
Plant die Bundesregierung eine Beschäftigungsgarantie für alle aktuell im SGB-II-Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Konsequenzen hätte der Übergang von einer ARGE zu einer Optionskommune mit Blick auf das Personal, das derzeit in den ARGEn beschäftigt ist?
Wie hoch wäre schätzungsweise der Personalüberhang bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn etwa 40 neu zugelassene Optionskommunen exakt 90 Prozent der Beschäftigten der Agentur für Arbeit übernehmen würden (Annahme: durchschnittliche Beschäftigtenzahlen)?
Welche Verwendung plant die Bundesagentur für Arbeit für diejenigen Beschäftigten der Agentur, die nicht von den Optionskommunen übernommen werden?
Welche Entscheidungsspielräume haben die jeweiligen Beschäftigten hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung in den Fällen, in denen die Trägerschaft wechselt?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung auf dem Hintergrund der Erfahrungen der bisherigen 69 Optionskommunen die Kosten der Einführung neuer Optionen insbesondere für Personal, Infrastruktur und IT?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass durch eine Ausweitung der Optionskommunen die Trennung zwischen den Rechtskreisen SGB III und SGB II vertieft wird?
Welche Konsequenzen hat die Trennung der Rechtskreise SGB II und SGB III in Bezug auf die Ausbildungsvermittlung junger Menschen?
Welche Organisation ist unter welchen Bedingungen zuständig, und welche Brüche, Probleme und langfristigen Folgen ergeben sich aus der Organisationsweise?
Wie hoch waren seit 2000 die Etatposten für aktive Arbeitsmarktpolitik in den Landeshaushalten (bitte jährlich für alle Länder)?
Welche Gründe sprechen aus der Perspektive der Bundesregierung für bzw. gegen
a) eine stärkere Mitsprache und
b) eine stärkere und ggf. gesetzlich festgelegte finanzielle Beteiligung der jeweiligen Landesregierungen in der Arbeitsmarktpolitik?