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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auslieferungen in die Türkei

Sicherstellung rechtsstaatlicher Verfahren in der Türkei für dorthin aufgrund von Auslieferungsersuchen überstellte Personen, menschenrechtskonforme Behandlung, drohende Verwertung von unter Folter gewonnener Zeugenaussagen, Beurteilung der im türkischen Strafgesetzbuch vorgesehenen erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe, Bedingungen für die vorzeitige Haftentlassung, Begnadigungen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

22.04.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/131706. 04. 2010

Auslieferungen in die Türkei

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Christine Buchholz, Annette Groth, Ulla Jelpke, Harald Koch, Niema Movassat, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über die Türkei wird „die Entschuldigung, die der Justizminister Mehmet Ali Sahin im Namen der Regierung gegenüber der Familie von Engin Çeper [Çeber – Anm. d. Verf.] ausgesprochen hat, der nach Misshandlungen im Gefängnis gestorben ist“, einerseits begrüßt. Gleichzeitig aber teilt das Europäische Parlament „die Besorgnis des Menschenrechtsausschusses des türkischen Parlaments darüber, dass die Justiz es unterlässt, die wachsende Zahl der Fälle von Folter und Misshandlungen zu verfolgen“, und „fordert die türkische Regierung auf, weitere systematische Anstrengungen zu unternehmen, damit Folter und Misshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb öffentlicher Haftanstalten und die Kultur der Straflosigkeit ein Ende haben“. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang betont, „dass die Ratifizierung und Umsetzung des Fakultativprotokolls des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe die Glaubwürdigkeit dieser Anstrengungen erheblich erhöhen würde“.

Auslieferungen in die Türkei erfolgen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) in Verbindung mit den Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuAlÜbk wird eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Artikel 25 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>).

Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglicher Art ist, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 <214 f.>; 75, 1 <16>; stRspr).

Ebenso zählt es wegen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfG, 2 BvR 2299/09 vom 16. Januar 2010, Absatz-Nr. 18f).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung darstellt, wenn ein Gericht einen Menschen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Haftentlassung verurteilt?

2

Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung darstellt, wenn im Fall einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung an schwere Gebrechen oder lebensbedrohliche Erkrankungen des Häftlings geknüpft ist?

3

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht des BVerfG (BVerfG, 2 BvR 2299/09 vom 16. Januar 2010), dass die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, die das türkische Strafgesetzbuch vorsieht, eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung ist, und inwieweit setzt die Bundesregierung diese Entscheidung des BVerfG entsprechend um?

4

Wie viele Begnadigungen sind der Bundesregierung für Fälle von Verurteilungen zu erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe in der Türkei in den letzten 10 Jahren bekannt (bitte nach Anzahl, Jahr und Straftatbestand aufschlüsseln)?

5

Wie viele Begnadigungen betrafen Mitglieder angeblich terroristischer Vereinigungen bzw. betrafen vermeintlich terroristische Vereinigungen?

6

Inwieweit sieht die Bundesregierung gesichert, dass Personen, die an die Türkei überstellt werden, dort rechtsstaatlich behandelt und insbesondere nicht gefoltert werden, und worauf gründet sich die Einschätzung der Bundesregierung?

7

Welche Kriterien legt die Bundesregierung an, um festzustellen, dass einem Verurteilten nach einer fremden Rechtsordnung eine hinreichende praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit gewährt wird?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung im Falle der Auslieferung von Faruk Ereren an die Türkei, sich von der türkischen Regierung Zusicherungen geben zu lassen, die ein faires Strafverfahren und einen menschenrechtskonformen Strafvollzug zum Gegenstand haben?

9

Inwieweit steht die real drohende Anwendung von Folter als absolutes Abschiebungshindernis der Auslieferung von Faruk Ereren entgegen?

10

Wie soll die Kontrolle eines rechtsstaatlichen Verfahrens für überstellte Personen wie beispielsweise Faruk Ereren und ggf. nachfolgend einer menschenrechtskonformen Behandlung in der Haft konkret aussehen?

11

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die drohende Verwertung von Zeugenaussagen im Verfahren in der Türkei, die unter Folter gewonnen wurden, einer Auslieferung entgegensteht (bitte begründen)?

12

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Anwendung von Folter in einem Strafverfahren die Auslieferung des Beschuldigten auch dann ausschließt, wenn die hieraus gewonnenen Erkenntnisse in dem Strafverfahren nicht unmittelbar verwertet werden (bitte begründen)?

13

In wie vielen Fällen wurden Auslieferungsersuchen seitens der Türkei seit 1990 (bitte nach Jahren auflisten) an die Bundesrepublik Deutschland gestellt?

14

In wie vielen Fällen sind nach Auslieferungsersuchen der Türkei Personen in Auslieferungshaft genommen, tatsächlich ausgeliefert oder wieder aus der Auslieferungshaft entlassen worden (entsprechend getrennt auflisten)?

Berlin, den 6. April 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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