Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch die Bundesagentur für Arbeit
der Abgeordneten Martin Sichert, Uwe Witt, René Springer, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In § 22 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Möglichkeit auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gesetzlich verankert. Von dieser Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten soll gemäß § 22 Absatz 6, Satz 2 SGB II von Seiten der BA in dem Fall Gebrauch gemacht werden, dass ein Umzug „durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig“ geworden ist. Als Unterfall des „notwendigen“ Umzugs gilt u. a. ein Wohnortwechsel, der wegen der sicheren Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an einem anderen als dem bisherigen Wohnort erforderlich geworden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welcher Geldbetrag ist von Seiten der BA im Jahr 2018 als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II insgesamt aufgewendet worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen ist einem Ersuchen um die Übernahme Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II im Jahr 2018 stattgegeben worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen ist ein Ersuchen um die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II abgelehnt worden (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen der Ablehnung einer Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten i. S. d. § 22 Absatz 6 SGB II lag der von Seiten des Leistungsberechtigten beabsichtigte neue Wohnort 50 km, 100 km, 200 km, 300 km, 400 km, 500 km und mehr als 500 km von dem ursprünglichen Wohnort entfernt (bitte nach Bundesländern gesondert aufschlüsseln)?