Freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, René Springer, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bürger, die nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern, vgl. § 7 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Internetseite Deutsche Rentenversicherung FAQ zur Freiwilligen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html#d5006e55-1882-40c8-b191-975a4ac6a444). Dies gilt z. B. für nicht erwerbstätige Hausfrauen und Selbständige, soweit sie nicht pflichtversichert sind. Auch Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können freiwillige Beiträge zahlen. Überdies können sich ggf. auch Altersrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig versichern, vgl. § 7 Absatz 2 SGB VI. Hinsichtlich der Höhe des Beitrages besteht Wahlfreiheit: Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 83,70 Euro und der Höchstbeitrag 1.246,20 Euro (2019), vgl. Internetseite Deutsche Rentenversicherung FAQ zur Freiwilligen Rentenversicherung, Verlinkung siehe oben. Eine Nachzahlung von Beiträgen für ein Kalenderjahr ist in der Regel nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine Nachzahlung für frühere Zeiten möglich. Seit 1996 besteht die Möglichkeit, die bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente entstehenden Abschläge durch entsprechende Zahlungen auszugleichen, vgl. 187a SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__187a.html).
Die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung war in der Vergangenheit für die Bürger zumeist nur in speziellen Konstellationen attraktiv. Nach Auffassung der Fragesteller könnte sich angesichts des absinkenden Rentenniveaus, der auf das 67. Lebensjahr ansteigenden Regelaltersgrenze und eines sich für private Sparer wandelnden Umfeldes aus drohenden Negativzinsen und eingeschränkten alternativen Anlagemöglichkeiten eine erhöhte Nachfrage für freiwillige Beitragszahlungen bzw. Nachzahlungen ergeben. Die in bestimmten Grenzen bestehende steuerliche Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen (§ 10 Absatz 1 i. v. m. Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG)) dürfte sich nach Ansicht der Fragesteller auch nachfragesteigernd auswirken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen von 1991 bis 2018 entwickelt?
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1991 bis 2018 laufende freiwillige Beiträge im Durchschnitt und im Median geleistet, und welcher prozentuale Anteil entfiel auf den Mindestbeitrag, und welcher prozentuale Anteil der Beiträge entfiel auf den Höchstbeitrag (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen für die Untergruppe der Nachzahlungen von Beiträgen für Ausbildungszeiten gemäß § 207 SGB VI von 2000 bis 2018 entwickelt?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragszahler von freiwilligen Beiträgen für die Untergruppe der Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen gemäß § 187a SGB VI von 1996 bis 2018 entwickelt, und wie hoch war die durchschnittliche Ausgleichszahlung?
Inwieweit hält es die Bundesregierung mit Blick auf die gewünschte Stärkung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge der Bürger für geboten, die Bürger auf die bestehenden Möglichkeiten zu freiwilligen Zahlungen hinzuweisen und diese Möglichkeiten in transparenter und verständlicher Form zu kommunizieren, beispielsweise durch entsprechende Hinweise in den jährlichen Renteninformationen?
Inwieweit hält es die Bundesregierung zur Stärkung der eigenverantwortlichen Altersvorsorge der Bürger sowie angesichts negativer Umfeldbedingungen für Sparer für geboten, die bestehenden Möglichkeiten zu freiwilligen Beitragszahlungen zu erweitern und insbesondere freiwillige Zahlungen neben Pflichtbeiträgen zu ermöglichen und die Möglichkeiten größerer Nachzahlungen zu verbessern?