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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Risikobewertung und Risikomanagement von gebeiztem Saatgut

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

19.11.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1467901.11.2019

Risikobewertung und Risikomanagement von gebeiztem Saatgut

der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Viele Pflanzenkrankheiten gehen auf Krankheitserreger zurück, die mit dem Saatgut übertragen werden und auch im späteren Vegetationsverlauf der Pflanze zu Krankheiten, wie etwa Stein- oder Flugbrand, im Getreide führen können. Durch den Einsatz von Beizmitteln können diese samen- und bodenbürtigen Krankheitserreger wirkungsvoll ausgeschaltet werden. Der wesentliche Vorteil der Beizung ist neben dem hohen Schutz für die Pflanze schon vor der Keimung zudem die Platzierung des Pflanzenschutzes ausschließlich dort, wo er benötigt wird, nämlich punktgenau direkt am Korn. Der Zulassungsprozess von Pflanzenschutzmitteln wird mit Inkrafttreten der EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über ein zonales Verfahren nach Vorgaben der Europäischen Union (EU) geregelt.

Es ist durchaus üblich, dass aufbereitetes und behandeltes Saatgut auch aus den anderen Mitgliedstaaten der EU importiert wird. Die Saatgutbehandlung erfolgt in diesen Fällen mit Beizmitteln, die im Ursprungsland zugelassen sind. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates“ regelt dazu in Artikel 49 Absatz 1, dass „die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die in mindestens einem Mitgliedstaat für die Verwendung zugelassen sind, nicht verbieten“. In Verbindung mit dem deutschen Pflanzenschutzgesetz ist dadurch die gesetzliche Grundlage gegeben, um Saatgut, welches beispielsweise in Polen mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, welches nur dort, nicht jedoch explizit in Deutschland zugelassen ist, dennoch nach Deutschland zu verbringen und hier auszusäen. In § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) heißt es nämlich: „Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat […] zugelassen sind.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welchen konkret messbaren Anteil hat nach Erkenntnis der Bundesregierung der Einsatz von gebeiztem Saatgut an einem möglichen Rückgang der Biodiversität, und welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von gebeiztem Saatgut verglichen mit einer vergleichbar wirksamen flächendeckenden Applikation von Pflanzenschutzmitteln aus ökonomischer sowie ökologischer Sicht?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge an in Deutschland ausgesätem gebeiztem Saatgut, welches in einem anderen Mitgliedstaat der EU erzeugt bzw. behandelt wurde (bitte nach Kulturpflanze und Ursprungsland angeben)?

4

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Menge an in Deutschland ausgesätem gebeiztem Saatgut, welches außerhalb der EU behandelt wurde (bitte nach Kulturpflanze und Ursprungsland angeben)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den freien Warenverkehr für gebeiztes Saatgut innerhalb der EU?

6

In welchen Fällen ist der Einsatz von innergemeinschaftlich verbrachtem gebeiztem Saatgut, welches in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung genehmigungspflichtig (bitte nach Wirkstoff und Kulturart angeben)?

7

Wie viele Genehmigungen wurden vor dem Hintergrund von Frage 6 innerhalb der letzten fünf Jahre nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt (bitte nach Wirkstoff und Kulturart und Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde, angeben)?

8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einfluss des mit dem Beizmittel Lumiposa behandelten Saatgutes (Zulassung in Polen), das in den letzten zwei Jahren in Deutschland Verwendung fand, auf Honigbienen, Wildbienen und Hummeln sowie andere Bestäuber oder Nichtzielorganismen vor?

9

Liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund von Frage 8 Berichte aus den Bundesländern zu gehäuftem Auftreten von Bienenschäden oder anderen Schäden in der Umwelt im Zusammenhang mit dem auf diese Art behandelten Saatgut vor?

10

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Meldungen oder Anfragen an das Bienenschutzinstitut zu potenziellen Bienenvergiftungsfällen im Zusammenhang mit der Aussaat von mit dem Beizmittel Lumiposa behandelten Saatgut?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Harmonisierungsgedanke, den die EU-Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (EU 1107/2009) aufgreift, im Hinblick auf den EU-weiten Warenverkehr von gebeiztem Saatgut, ausreichend in nationales Recht umgesetzt wurde?

12

Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, die Harmonisierung in der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der EU weiter voranzutreiben?

13

Wie viele Anträge auf gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen sind seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 1107/2009 nach Kenntnis der Bundesregierung gestellt, und wie viele sind genehmigt bzw. nicht genehmigt worden?

Was waren die wesentlichen Gründe für eine Nichtgenehmigung nach Kenntnis der Bundesregierung?

14

Wie viele Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 für mit Neonicotinoiden gebeiztes Saatgut für Zuckerrüben und Raps wurden innerhalb der EU in den Jahren 2018 und 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt?

a) Wie viele dieser Notfallzulassungen wurden in Deutschland erteilt?

b) Was waren die Gründe für eine Nichtgenehmigung für derartige Notfallzulassungen?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Handhabungen der EU-Mitgliedstaaten im Verfahren um Notfallzulassungen von Saatgutbeizungen mit neonicotinoiden Wirkstoffen im Hinblick auf den Harmonisierungsgedanken im EU-Pflanzenschutzrecht?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass deutschen Landwirten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im Falle, dass Notfallzulassungen in anderen EU-Staaten, jedoch nicht in Deutschland ausgesprochen werden, gegenübersteht?

Berlin, den 17. Oktober 2019

Christian Lindner und Fraktion

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