Antidiskriminierungsstelle des Bundes ohne unabhängige Leitung seit 2017
der Abgeordneten Ulle Schauws, Canan Bayram, Sven Lehmann, Luise Amtsberg, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages im Jahr 2017 ist die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) unbesetzt. Die ADS ist nach Ansicht der Fragesteller entscheidend für unsere offene Gesellschaft und bei der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dennoch ist ihr Wirkungsgrad ohne eine reguläre Leitung eingeschränkt.
Als Grund für die Nichtbesetzung nennt die Bundesregierung „ein anhängiges Konkurrentenstreitverfahren, das eine Besetzung bislang nicht zugelassen hat“ (s. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 188 auf Bundestagsdrucksache 19/8806). Dabei verschweigt sie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2019, der nach der Klage einer anderen Bewerberin erging und das Bewerbungsverfahren in einer nach Meinung der fragenden Fraktion vernichtenden Art und Weise bewertet (s. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, VG7 L 218.18 sowie www.tagesspiegel.de/politik/streit-um-antidiskriminierungsstelle-keine-neue-chefin-in-sicht/24191586.html).
In der Begründung des Beschlusses stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Auswahlentscheidung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „mit dem Prinzip der Bestenauslese des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar“ sei. Die Auswahlentscheidung habe sich als „ermessensfehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht“, erwiesen. Die ausgewählte Bewerberin, eine SPD-Politikerin, hat nicht einmal eine Bewerbung abgegeben. Vielmehr wurde auf eine solche nach den Ausführungen des BMFSFJ, anders als bei der Mitbewerberin, verzichtet. Nachdem die Bewerberin in Gesprächen ihr Interesse bekundet hatte, hat sie am 23. März 2018 fünf Zeugnisse und einen Lebenslauf per E-Mail ohne ein Anschreiben an die Personalverantwortlichen geschickt. Das am 27. April 2018 vom SPD-Geschäftsführer erstellte Zeugnis ist mit E-Mail vom gleichen Tag direkt von der SPD an das Bundesministerium übermittelt worden (o. g. Beschluss, S. 9). Da im Ergebnis dem Bundeskanzleramt und schließlich dem Kabinett keine Bewerbungen vorgelegt worden sind, konnte die Bundesregierung die Bewerbungen im Hinblick auf die geforderten Erfahrungen und Fähigkeiten nicht nachvollziehen und keiner weiteren Prüfung unterziehen. Sie konnte noch nicht einmal erkennen, dass es eine Bewerbung der SPD-Politikerin „i.e.S.“ gar nicht gegeben hat (o. g. Beschluss, S. 9 und 10).
Das alles veranlasste das Gericht zur folgenden Feststellung: „Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Verfahren zur Besetzung der Leitung der ADS nicht in der gebotenen Weise ergebnisoffen geführt wurde.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass seit fast zwei Jahren die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) unbesetzt ist und die ADS lediglich kommissarisch geleitet wird?
Erwägt die Bundesregierung, das Konkurrentenstreitverfahren zu beenden und eine neue ordnungsgemäße Bewerberauswahl einzuleiten?
Liegt der Bunderegierung hierzu die aktuellste Überprüfung interner Abläufe und der zwangsläufig aus der Nichtbesetzung der Stelle entstehenden Einschränkungen als Bericht vor, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat diese geführt?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Auswahlverfahren zur Besetzung der Leitung der ADS angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach das Verfahren zur Besetzung der Leitung der ADS nicht in der gebotenen Weise ergebnisoffen geführt wurde?
Erfüllt eine kommissarische, mit einem Mitarbeiter des BMFSFJ besetzte Leitung nach Meinung der Bundesregierung die Anforderungen des § 26 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wonach die Leitung in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist?
Inwiefern werden Arbeit und Wirkmöglichkeiten der Antidiskriminierungsstelle aufgrund der fehlenden unabhängigen Leitung beeinträchtigt?
Inwiefern ist nach Meinung der Bundesregierung die jetzige Situation, wonach die ADS seit zwei Jahren keine unabhängige Leitung hat, der Anforderung der tatsächlichen Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen, wie die Europäische Kommission am 22. Juni 2018 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefordert hat, gerecht?
Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) vom 7. Dezember 2017 in Bezug auf die Gleichstellungsstellen, und wenn ja, welche? Entspricht die jetzige Situation, wonach die ADS seit zwei Jahren keine unabhängige Leitung hat, nach Meinung der Bundesregierung diesen Empfehlungen?
Besteht die Bundesregierung weiterhin auf die Besetzung der Leitungsstelle durch die bisher ausgewählte SPD-Politikerin?
Ist es ein üblicher Vorgang bei der Besetzung der zur Leitung der ADS analogen Stellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber keine Bewerbung im engeren Sinne abgeben müssen, sondern ihre Zeugnisse aus den entsprechenden Parteizentralen an das zuständige Bundesministerium übermittelt werden?
Wer trägt im Bundesministerium die Verantwortung für die Auswahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers für die Leitungsstelle der ADS?