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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die nachhaltige Teichwirtschaft als tier- und umweltfreundliche Fischzuchtpraxis

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

25.11.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1492307.11.2019

Die nachhaltige Teichwirtschaft als tier- und umweltfreundliche Fischzuchtpraxis

des Abgeordneten Karsten Hilse und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Traditionelle Aquakultur-Teichwirtschaften sind nicht nur Kulturgut, sondern in erster Linie nachhaltige und umweltfreundliche Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel Fisch. Sie vereinen viele positive Eigenschaften, denn sie entlasten die Weltmeere vor Überfischung, formten eine außergewöhnlich artenreiche Kulturlandschaft (ohne gewaltigen technischen und energetischen Aufwand), bieten ökologisch wertvolle Ersatzlebensräume für heimische und seltene Arten sowie Lebensräume für die Fische (Baumgarten, U., Arnold, I., Kunkel, D.: Karpfen & Co.: Teichwirtschaft in der Lausitz. Cottbuser Generalanzeiger, S. 240, 2018).

Teichwirtschaften bestehen seit vielen Jahrhunderten in Deutschland. Sie können, anders als Wildfischerei (Fischerei der Fischbestände im Freiwasser, z. B. Meeresfische), expandiert werden. Diese Eigenschaften sind potenzielle Lösungsansätze für den steigenden Fischbedarf, denn diese Art von Süßwasser-Fischzüchtung kann nach Ansicht der Fragesteller die maximale jährliche Fangmenge von 100 Millionen Tonnen Meeresfischen weltweit entlasten und ersetzen bzw. übersteigen, jedoch geht die Zahl der teichwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland zurück (www.slowfood.de/aktuelles/2014/untergang_der_teichwirtschaft). Darüber hinaus ist eine intensive, jedoch ressourcenschonende Haltung ohne Zufütterung von Fischmehl aus wertvollen Meeresfischbestandteilen, sondern sogar mit pflanzlichen Hochproteinkonzentraten möglich (Füllner, G., Pfeifer, M., Langner, N.: Karpfenteichwirtschaft, Bewirtschaftung von Karpfenteichen, Gute fachliche Praxis, sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, S. 130, 2007). Dennoch erweist aus Sicht der Fragesteller diese Form der Fischwirtschaft sich durch die aktuell bestehenden Naturschutzmaßnahmen als zunehmend unrentabel. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erklärt, dass eine Vielzahl von unvereinbaren Regelungen unterschiedlichsten Bereichen den angestrebten Ausbau der Aquakultur seit vielen Jahren verhindere (www.bmel.de/DE/Wald-Fischerei/05_Fischerei/D-Fischerei/_Texte/Aquakultur.html). Vor diesem Hintergrund sei Deutschland gemäß Artikel 34 der Fischerei-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) über die Gemeinsame Fischereipolitik verpflichtet, einen mehrjährigen nationalen Strategieplan zur Entwicklung der Aquakultur auszuarbeiten.

Gerade wegen ihrer Umweltverträglichkeit ist nach Auffassung der Fragesteller diese Art der Fischzuchtbetriebe jedoch in Schutzgebieten gut integrierbar und auch aufgenommen worden. Innerhalb der Naturschutzgebiete fallen nun ihre Erträge, da z. B. Karpfen und Forellen jetzt bei geringerer möglicher Tauchtiefe einfachere Beute für natürliche Raubtiere darstellen. Gemäß den Umweltschutzvorschriften (§ 43 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) dürfen die Teichwirte den geschützten Arten ihre Nährböden nicht verweigern – mit den eben genannten Folgen für den Ertrag. Trotz alternativer Ansätze führen jährliche Zuchtverluste zunehmend zu Betriebsschließungen. Dieser Sachverhalt ist in der wissenschaftlichen Publikation von Thum et al. (Thum, R.: Rechtliche Instrumente zur Lösung von Konflikten zwischen Artenschutz und wirtschaftlicher Nutzung natürlicher Ressourcen durch den Menschen am Beispiel Kormoranschutz und Teichwirtschaft, Natur und Recht, 2004, Heft 9, DOI: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-004-0426-x) ausführlich beschrieben.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/) ist Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992). 2011 hatte sich Brandenburg auf Landesebene auf „die Leitlinien zur naturschutzgerechten Teichwirtschaft“ verständigt, welche eine Grundlage für das Landesnaturschutzgesetz zum Arten- und Biotopschutz darstellen (https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.245492.de). Die entsprechende Umsetzung auf Bundesebene ist das Bundesnaturschutzgesetz § 5 (BNatSchG) für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Absatz 4: „Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.“ Teichwirtschaften sind nach Auffassung der Fragesteller allerdings Binnenfischfarmen, in denen traditionelle Methoden angewendet werden, und kein natürliches oder naturnahes Biotop für wildlebende Tiere und Pflanzen.

Als nachhaltige Betriebe sind Teichwirtschaften als „Fischzuchtgewässer“ zu verstehen und nicht als „naturnaher Teich“, wie er in der oben genannten FFH-Richtlinie aufgefasst wird. Sie erfüllen hier ihre landwirtschaftlich geltenden Vorschriften für Fischzucht (BNatSchG, 2009, § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) und sind zur „Guten fachlichen Praxis“ angehalten, die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Artenvielfalt zu gewährleisten. Die „Gute fachliche Praxis“ wird über Ländervorschriften geregelt (Ausnahmetatbestände in § 43 Absatz 4 BNatSchG). Zusätzlich gilt für Teichwirtschaften auch das Tierschutzrecht, das Futtermittelrecht, das Arzneimittelgesetz und das Wasserrecht zur Erhaltung eines ökologisch gerechten Zustandes. Darüber hinaus werden Naturschutz- und FFH-Gebiete auch gemäß dem Naturschutzrecht (EU-FFH-Richtlinie; Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft [BMEL]: „Gute fachliche Praxis“ in der Binnenfischerei) des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 geprüft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Zählen nach Ansicht der Bundesregierung Unterwasserpflanzen, die aufgrund von Düngung, Kalkung und Nährstoffeintrag durch Fütterung in intensiv bewirtschafteten Fischzuchtteichen ganzflächig aufwachsen können, als ein solches geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BNatSchG?

2

Sieht die Bundesregierung die in Teichwirtschaften bisher durchgeführte alljährliche Wirtschaftsweise (Wasserbespannung, Düngung, Kalkung, Fischbesatz, Fütterung, vollständiges Ablassen = intensive Fischzucht) auf diesen – nach § 30 geschützten – Teichflächen als zulässig an, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

3

Welcher Anteil der gesamten Teichwirtschaften Deutschlands sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Natura-2000-Schutzgebieten eingeschlossen (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Sind nach Auffassung der Bundesregierung (intensiv, nicht naturnah) bewirtschaftete Fischzuchtteiche der Teichwirtschaften im rechtlichen Sinne als ein Teil der Landwirtschaft bzw. Fischwirtschaft oder als ein geschütztes Biotop wildlebender Tiere und Pflanzen zu verstehen?

5

Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung eine fehlerhafte Einordnung zu den FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRTs) gemäß FFH-Gebietsausweisung vor, wenn es sich bei den Teichwirtschaftsflächen nicht um naturnahe eutrophe Teiche (ehemalige, bzw. sehr extensiv), sondern um intensiv genutzte Fischzuchtteiche handelt, die in einem jährlichen Wirtschaftszyklus (von Bespannung, Kalkung, Düngung, starkem Fischbesatz, Fütterung, regelmäßigem vollständigen Ablassen) Fische zur Versorgung der Bevölkerung mit Fisch erzeugen?

6

Sieht die Bundesregierung für die Teichwirtschaften den Meldestatus als „Fischzuchtgewässer“ mit Nutzung „Fischzucht bzw. Aquakultur“ oder jenen als „Naturnahen Teich“ (LRT 3150) mit Nutzung als Aquakulturbetrieb vor?

7

Sind nach Ansicht der Bundesregierung Gewässer, die als LRT 3150 eingestuft sind, noch immer von menschlichen Einflüssen bedroht (BFN/BMUB 2013; www.bfn.de/fileadmin/BfN/natura2000/Dokumente/3150_eutrophe_Seen.pdf), obwohl sie nur das Ergebnis anthropogener Veränderungen im hydrologischen System (Uferüberformung, hoher Nutzungsdruck) und hydraulischer Bedingungen (z. B. Wasserversorgung aus nahegelegenen Quellen) sind?

8

Sieht die Bundesregierung auch im Rahmen ihres nationalen Strategieplans zur Aquakultur einen Konflikt zwischen der besonderen Bewirtschaftungsform teichwirtschaftlicher Anlagen durch die Maßnahmen der „Guten fachlichen Praxis“ (z. B. Wasserbespannung und Abfischung, Düngung, Kalkung, Fischbesatz, Fütterung, Teichinstandhaltung, jährlicher Schilfschnitt) und dem Eingriff in geschützte Biotope (z. B. LRT 3150) (wenn Konflikte bestehen, bitte nach Typ auflisten)?

9

Vollzieht die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten aus den Ländern einheitliche Erhebungen, die nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie verpflichtend von allen EU-Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um der Kommission alle sechs Jahre einen nationalen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vorzulegen, in dem der Erhaltungszustand der Fischzuchtteiche als Lebensraumtyp samt den hierfür relevanten Arten bewertet werden soll?

Berlin, den 22. Juli 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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