Qualität der Justiz und bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und bundeseinheitliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter
der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die die Bundesregierung tragende Koalition aus CDU, CSU und SPD hatte in ihrem Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 Fortbildungen für Richterinnen und Richter insbesondere an Familiengerichten befürwortet und dazu verbindliche Regelungen in Abstimmung mit den Ländern angestrebt (Zeile 6250 ff.). In dem zwischen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 31. Januar 2019 vereinbarten sogenannten Pakt für den Rechtsstaat heißt es in Teil 5 (Qualitätssicherung in der Rechtspflege), Bund und Länder seien sich einig, dass allen in der Justiz arbeitenden Personen weitere Möglichkeiten zur Fortbildung eröffnet werden sollen.
In der sogenannten Halbzeitbilanz der Bundesregierung vom 5. November 2019 taucht das Thema Fortbildung in der Justiz jedoch weder in der Rubrik „Was wir bereits auf den Weg gebracht haben“ noch in der Rubrik „Was wir noch vorhaben“ auf. Und das, obwohl es weder im Bund noch in den Ländern mittlerweile ein Recht auf Fortbildung und lediglich in vier Ländern (in einem weiteren geplant) eine Regelung der Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter in den Landesrichtergesetzen gibt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14099, Seite 2, Nummer 2). Diese Regelungen werden aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Verbindung von Recht und Pflicht zur Fortbildung einerseits, nötiger Förderung (bedarfsgerechte und kostenfreie Angebote) und ihrem Zusammenhang mit Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit andererseits nicht hinreichend gerecht.
Gleichwohl macht der Bund von seiner diesbezüglichen Gesetzgebungskompetenz (siehe Bundestagsdrucksache 19/14099, Seite 3, Nummer 3) keinen Gebrauch, obwohl gerade dies, auch angesichts der Zustimmungsbedürftigkeit eines solchen Gesetzes (vgl. dazu den Gesetzentwurf bzw. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/14099), zu den von der Koalition angestrebten verbindlichen Regelungen mit den Ländern beitragen und eine belastbare Finanzierungsgrundlage bieten würde.
Die in der öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/8568 (dort Nummer II.1) gehörten Sachverständigen hatten sich weitestgehend einmütig für die gesetzliche Festschreibung bzw. Konkretisierung eines Fortbildungsrechts und einer Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter ausgesprochen (www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen/stellungnahmen-656380).
Wir fragen die Bundesregierung deshalb:
Fragen16
Hat die Bundesregierung mit welchem Ergebnis geprüft, ob die Einführung einer Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter (vgl. de Maizière, FAZ, 24. September 2019, Seite 6) mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Recht und Pflicht zur Fortbildung zu den zentralen Voraussetzungen des Richterdienstverhältnisses gehören und sich der Befähigungserwerb nicht auf eine einmalige Ausbildungsphase (Studium und Vorbereitungsdienst) beschränken lässt, sondern Erhalt und Fortentwicklung der Qualifikation umfassen muss, insbesondere in Bereichen, die nicht oder allenfalls am Rande Gegenstand der Ausbildungsphase sein können, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern teilt die Bundesregierung weiterhin die auf Bundestagsdrucksache 19/5500 (Seite 192/193, Nummer 9.3) wiedergegebene Auffassung des Bundes, wonach der Bund für die im Landesdienst stehenden Richterinnen und Richter, weil sie als Teil der im Grundgesetz (GG) verankerten Dritten Gewalt tätig sind, eine Mitverantwortung trage und der Bund für die Qualität der Justiz insgesamt verantwortlich sei?
Hat der Bund nach Ansicht der Bundesregierung die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung von Fortbildungsrecht und Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch im Landesdienst (Artikel 98 Absatz3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG – Statusrechte und -pflichten), und wenn nein, warum nicht (bitte im Einzelnen begründen; vgl. Bundestagsdrucksache 19/14099, Seite 3, Nummer 3 bis 3.5)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Gesamtkonzeption für die Fortbildung (im Sinne von einem allgemeinen wie funktionsspezifischen, auf den Justizdienst bezogenen Erhalt sowie Vertiefung und Erweiterung der in der Ausbildungsphase erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten) der in der Justiz tätigen Personen, und welche Konzeption hat bzw. plant die Bundesregierung insoweit?
Hat die Bunderegierung mit welchem Ergebnis geprüft, ob eine verpflichtende Fortbildung für im Justizdienst tätige Personen für diese kostenfrei sein sollte?
Inwiefern trägt die Bundesregierung über ihren Beitrag zur Finanzierung der Deutschen Richterakademie hinaus zur Gewährleistung eines bundesweit bedarfsgerechten Fortbildungsangebots für im Justizdienst tätige Personen bei, und beabsichtigt die Bundesregierung, ihren Finanzierungsbeitrag zu erhöhen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Wie geht die Bundesregierung mit der Kritik des Bundesrechnungshofes (Bundestagsdrucksache 19/5500, Bemerkung 9) am angeblich zu hohen Anteil des Bundes an der Finanzierung der Deutschen Richterakademie um?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
b) Gehört zu den Konsequenzen die Schaffung einer belastbaren gesetzlichen Grundlage für die Finanzierung?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung mit welchem Ergebnis geprüft, ob bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Anbietern der anwaltlichen Fortbildung erfolgen sollte, und falls ja, wie könnte diese Zusammenarbeit konkret aussehen, und in welcher Weise könnte die Bundesregierung dazu beitragen?
Inwieweit plant die Bundesregierung, zur Entwicklung und laufenden Aktualisierung von E-Learning-Einheiten zur Fortbildung der im Justizdienst tätigen Personen beizutragen (falls kein Beitrag geplant ist, bitte ausführlich begründen)?
Plant die Bundesregierung die Aufnahme von spezifischen qualitativen Eingangsvoraussetzungen für Familienrichterinnen und Familienrichter, insbesondere
a) die Wahrnehmung der Geschäfte einer Familienrichterin bzw. eines Familienrichters erst drei Jahre nach Ernennung,
b) den Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts, der Psychologie, Pädagogik und Sozialen Arbeit
in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), und wenn nein, warum nicht?
Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung des § 23b Absatz 3 Satz 2 GVG, wonach Richterinnen bzw. Richter auf Probe im ersten Jahr nach Ernennung Geschäfte der Familienrichterin bzw. des Familienrichters nicht wahrnehmen dürfen, als eine zureichende Qualifikationssicherung für die Tätigkeit als Familienrichter bzw. Familienrichterin bewährt (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung eine Änderung des GVG im Sinne des Kammerprinzips, insbesondere
a) obligatorisch in Kinderschutzverfahren und
b) fakultativ in hochstreitigen Sorgerechts- und Umgangsverfahren, d. h. auf Antrag eines Beteiligten – der Eltern oder Verfahrensbeistände – und des als Fachbehörde anzuhörenden Jugendamtes,
zwecks Besetzung des Familiengerichts mit drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern, und wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung die Schaffung einer eigenständigen Familiengerichtsbarkeit, und wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Vorgabe für die Qualifikationsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände sowie das Recht und die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung (auch zum Verfahrensrecht) und die Kostenfreiheit der Fortbildung für Verfahrensbeistände, und wenn nein, warum nicht?
Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelungen in § 37 des Jugendgerichtsgesetzes und § 22 Absatz 6 GVG mit ihren Qualifikationsvoraussetzungen für Jugendrichterinnen und Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte und für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter in der Praxis bewährt, d. h. als ausreichend und wirksam erwiesen, oder sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf, und wenn ja, welchen?