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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen des 10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1608718.12.2019

Auswirkungen des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz

der Abgeordneten Martin Sichert, Ulrike Schielke-Ziesing, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz mitsamt der darin vorgesehenen Neufassungen der §§ 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zielt ausweislich der dazugehörigen Gesetzesbegründung auf eine dauerhafte Integration der „zahlenmäßig bedeutsame(n) Gruppe der arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen“ (ebd.) in den Arbeitsmarkt ab. Zu diesem Zweck sind in § 16e Absatz 2 und § 16i Absatz 2 SGB II Bezuschussungen zum Arbeitsentgelt für Arbeitgeber, welche langzeitarbeitslose Personen nach § 16e Absatz 1 und § 16i Absatz 1 SGB II als Arbeitnehmer einstellen bzw. zugewiesen bekommen, vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Personen sind als sog. „arbeitsmarktfremde Langzeitarbeitslose“ (vgl. Vorbemerkung) seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz und der darin normierten Neufassungen der §§ 16e und 16i SGB II ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 16e SGB II eingegangen oder in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II zugewiesen worden (bitte nach der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 16e SGB II und der Zuweisung in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II, sowie nach noch stets bestehenden und bereits beendeten Arbeitsverhältnissen jeweils gesondert darstellen)?

2

Wie viele Arbeitgeber haben seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 16e SGB II begründet oder Personen als Arbeitskräfte nach § 16i SGB II zugewiesen bekommen?

3

Welche Kosten sind für die in § 16e Absatz 1 und 2 und § 16i Absatz 1 und 2 SGB II normierte Bezuschussung von Arbeitsentgelten für Arbeitsverhältnisse i. S. d. §§ 16e, 16 i SGB II seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz aufgewendet worden (bitte nach der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 16e SGB II und der Zuweisung in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II jeweils gesondert darstellen)?

4

Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung in Bezug auf Personen zu ergreifen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 16e bzw. § 16i SGB II nach Ablauf der fünfjährigen Förderungsfrist keinen Einzug in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden haben?

5

Welche Sanktionen sind in Bezug auf Arbeitgeber vorgesehen, welche Arbeitnehmer nach § 16e Absatz 1 oder § 16i Absatz 1 SGB II unter Inanspruchnahme der nach § 16e Absatz 2 bzw. § 16i Absatz 2 SGB II zu gewährenden Bezuschussung einstellen bzw. zugewiesen bekommen, jedoch die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich keine oder keine ihrem Arbeitsentgelt angemessene Arbeitsleistung erbringen lassen?

6

Für welche Maßnahmen der dort genannten „ganzheitliche(n) beschäftigungsbegleitende(n) Betreuung“ im Einzelnen soll die in § 16i Absatz 4 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz vorgesehene Freistellung erfolgen?

Berlin, den 3. Dezember 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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