Gegenfinanzierung der geplanten Senkung der EEG-Umlagen
der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Heiko Heßenkemper, Enrico Komning, Steffen Kotré, Hansjörg Müller, Albrecht Glaser, Franziska Gminder, Stefan Keuter, Kay Gottschalk, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Rahmen der Ausarbeitung des Klimapakets über den Sommer 2019 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier unter anderem eine Senkung der EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) für den Fall angekündigt, dass eine CO2-Abgabe eingeführt wird (https://de.reuters.com/article/deutschland-klima-altmaier-idDEKCN1UK260).
Die Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 tragen dieser Ankündigung des Bundeswirtschaftsministers insofern Rechnung, als sie zeitgleich mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung eine stufenweisen Senkung der EEG-Umlage ab 2021 (–0,25 ct/kWh) bis 2023 (–0,625 ct/kWh) sowie Senkungen anderer staatlich induzierter Preisbestandteile (Netzentgelte, weitere Umlagen und Abgaben) versprechen (S. 5). Die Bundesregierung führt dazu weiter aus, dass der Zahlungsanspruch gemäß EEG von dieser Senkung unberührt bleibt beziehungsweise die Finanzierung der Förderungsansprüche über Einnahmen aus der CO2-Bepreisung erfolgen soll (www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/eckpunkte_klimaschutzprogramm_2030.pdf).
Der derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 19/14337) enthält die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“:
„Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden.“ (S. 16).
Im März 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass die Umlage nach dem EEG keine staatliche Beihilfe sei. Zur Urteilsbegründung führten die Richter an, dass Voraussetzung für genehmigungspflichtige Beihilfen nach Europäischem Recht die Finanzierung aus staatlichen Mitteln sei und widersprach damit der Auffassung der Europäischen Kommission, die 2014 festgestellt hatte, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse (www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c40516p-erneuerbare-energien-gesetz-foerderung-staatliche-beihilfe-stromanbieter/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wann soll die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (vgl. dritter Absatz der Vorbemerkung der Fragesteller) gemäß Planung der Bundesregierung in Kraft treten?
Wie ist der Ausarbeitungsstand eines Gesetzes, welches die EEG-Umlage wie in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigt senkt, und wann soll die Senkung der EEG-Umlage gemäß Planung der Bundesregierung in Kraft treten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche anderen staatlich induzierten Strompreisbestandteile erwägt die Bundesregierung wie in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gegebenenfalls zu senken?
a) Wird eine Senkung der Stromsteuer erwogen, und wenn ja, soll die Stromsteuer auf das in der Europäischen Union zulässige Minimum gesenkt werden, und falls keine Senkung auf das zulässige Minimum erfolgen soll, warum nicht?
b) Wird eine Senkung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erwogen, und wenn nein, warum nicht?
c) Wird eine Senkung der Offshore-Netzumlage erwogen, und wenn nein, warum nicht?
d) Wird eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Strom erwogen, und wenn nein, warum nicht?
e) Wird eine Senkung der Umlage nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung erwogen, und wenn nein, warum nicht?
f) Wird eine Senkung der Konzessionsumlage erwogen, und wenn nein, warum nicht?
g) Wird eine Senkung der Umlage für abschaltbare Lasten erwogen, und wenn nein, warum nicht?
Wird die in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigte Senkung der EEG-Umlage (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) wie ebenfalls angekündigt aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ erfolgen?
Wie viel Prozent der prognostizierten Einnahmen aus dem Handel mit Zertifikaten auf Brennstoffe gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sollen für die angekündigte Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage eingesetzt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wird die Finanzierung der EEG-Senkung aus staatlichen Mitteln im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-405/16 P) erfolgen?
Erfüllt die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus Mitteln des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ nach Ansicht der Bundesregierung einen der in Artikel 107 AEUV genannten Sachverhalte, der seitens der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird?
a) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung Änderungen oder Aufhebungen von Gesetzen, die die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln ermöglichen und falls ja, welche Gesetze?
b) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung, eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Europäischen Kommission zu beantragen?
Erwägt die Bundesregierung, eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben, sollte die Europäische Kommission keine Ausnahmegenehmigung nach Frage 7b erteilen?
Hat die Bundesregierung damit begonnen, auf EU-Ebene auf Änderungen am Europäischen Beihilferecht hinzuwirken, um die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln bzw. dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu ermöglichen, und falls ja, welche konkreten Schritte wurden unternommen?
Plant die Bundesregierung, auf EU-Ebene auf Änderungen am Europäischen Beihilferecht hinzuwirken, um die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln bzw. dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu ermöglichen, und falls ja, auf welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung hinwirken?
Hält die Bundesregierung die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus Mitteln des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ mit Europäischem Beihilferecht für vereinbar?