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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Der Weltraum als eigenständiges militärisches Einsatzgebiet der NATO

(insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

13.02.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1647314.01.2020

Der Weltraum als eigenständiges militärisches Einsatzgebiet der NATO

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem Weltraumvertrag von 1967 wurde die friedliche Nutzung des Weltraums festgeschrieben. Explizit ausgeschlossen sind demnach die Stationierung von Massenvernichtungswaffen, der Aufbau von Militärstützpunkten oder die Durchführung militärischer Übungen auf dem Mond oder anderen Himmelskörpern. Zulässig sind jedoch militärische Anwendungen der Raumfahrt, die etwa zur Informationsgewinnung und Aufklärung von Bedeutung sind. Nicht erfasst sind ferner die Durchquerung des Weltraums mit Waffen und die Stationierung konventioneller Waffen (Jahresabrüstungsbericht 2015, S. 45).

US-Präsident Donald Trump hat im Dezember 2018 die Bildung des „United States Space Command“ angeordnet. Ziel ist es, bis Ende 2020 eine „United States Space Force“ als sechste US-Teilstreitkraft zu gründen (dpa vom 19. November 2019). Das neue Führungskommando der US-Streitkräfte für Einsätze im Weltraum nahm im August 2019 seine Arbeit auf, nachdem US-Verteidigungsminister Mark Esper das „Space Command“ als elftes Führungskommando des Militärs etabliert hatte. Der Schritt unterstreiche laut US-Präsident Donald Trump die Bedeutung des Weltalls für die nationale Sicherheit der USA: „Wenn es darum geht, Amerika zu verteidigen, reicht es nicht, nur eine amerikanische Präsenz im Weltraum zu haben. Wir müssen amerikanische Vorherrschaft im Weltall haben.“ (dpa vom 30. August 2019). „Die USA forcieren mit Trumps Ankündigung und Milliardeninvestitionen die Ängste Chinas und Russlands“ und stoßen „die Tür zu einem neuen teuren und gefährlichen Offensiv-Defensiv-Wettrüsten mit Russland und China auf.“ (www.zdf.de/nachrichten/heute/militarisierung-im-weltraum-um-was-geht-es-100.html).

Am Vorabend der Feierlichkeiten zum französischen Nationalfeiertag am 14. Juli 2019 kündige auch Staatspräsident Emmanuel Macron den Aufbau eines militärischen Weltraumkommandos an: „Um die Entwicklung und Verstärkung unserer Fähigkeiten im Weltraum zu gewährleisten, wird im kommenden September ein großes Raumfahrtkommando innerhalb der Luftwaffe geschaffen“. Der Weltraum sei ein „neuer Bereich der Konfrontation“, weshalb er eine Änderung der Militärdoktrin genehmigt habe, die Frankreich in die Lage versetzen würde, sich im Weltraum und aus dem Weltraum zu verteidigen (dpa vom 14. Juli 2019). Im Zuge dieser Ankündigung stellte die französische Verteidigungsministerin Florence Parly eine neue Weltraumstrategie vor, die Investitionen von rund 700 Mio. Euro bis 2025 vorsieht (AFP vom 25. Juli 2019). Seit dem 1. September haben die französischen Streitkräfte entsprechend einen neuen militärischen Organisationsbereich: das „Vereinigte Weltraumkommando“. Im Unterschied zu der von US-Präsident Donald Trump als eigenständige Teilstreitkraft geplanten US-Space Force, ist das französische Kommando allerdings Teil der Luftwaffe. Paris spricht nun von „Luft- und Weltraumstreitkräften“ (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript762.pdf).

Die Staats- und Regierungschefs der NATO-Staaten machten nun bei ihrem Gipfel zum 70. Gründungsjahr der Organisation am 3./4. Dezember 2019 in London den Weltraum zum eigenständigen militärischen Einsatzgebiet (AFP vom 4. Dezember 2019). Als ersten Schritt hin zur Aufwertung des Weltalls hatte die NATO bereits im Juni 2019 erstmals eine Weltraum-Strategie beschlossen (dpa vom 19. November 2019).

Russland und China verfolgen einen weiterreichenden Ansatz, der Rüstungskontrollmaßnahmen ins Zentrum stellt. Nachdem sie seit 2001 mehrere Arbeitspapiere vorgelegt hatten, präsentierten sie im Februar 2008 den Entwurf eines Rüstungskontrollvertrags für den Weltraum (Treaty on the Prevention of the Placement of Weapons in Outer Space, PPWT). Danach wäre es den Vertragsstaaten verboten, jegliche Art von Waffen im All zu stationieren sowie Gewalt gegen Weltraumobjekte anzuwenden oder diese auch nur anzudrohen. Die Stationierung satellitengestützter Laser zur Raketenabwehr im Orbit zum Beispiel wäre damit untersagt, nicht aber die Entwicklung und Stationierung erdgestützter sogenannter Anti-Satelliten-Waffen (ASAT-Waffen) (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S06_mts.pdf, S. 15 f.).

Deutschland hat den Vertragsentwurf zwar begrüßt, aber Bedenken bezüglich inhaltlicher Lücken angemeldet. So fehle ein Verbot bodengestützter Anti-Satellitentests und würden bodengestützte Abwehrsysteme ausdrücklich ausgeklammert. Darüber hinaus sind die im Entwurf enthaltenen Definitionen zu unpräzise bzw. sehr auslegungsfähig und absehbar nicht verifizierbar (Jahresabrüstungsbericht 2015, S. 44). Auch die USA haben den chinesisch-russischen Vorschlag abgelehnt. Allerdings sind auch sie nicht mit einem eigenen Vorschlag aufgetreten, so dass Rüstungskontrolle im Weltraum kaum Fortschritte gemacht hat (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S06_mts.pdf, S. 16).

2014 legten Russland und China einen überarbeiteten Vertragsentwurf vor (www.tagesschau.de/inland/weltraumrecht-faq-101.html).

Die Vollversammlung der Vereinten Nationen (VN) hat sich Ende 2017 für einen internationalen Vertrag ausgesprochen, der einen Rüstungswettlauf und die Stationierung von Waffen im Weltraum verhindern soll. Regierungsexperten beraten vorerst allgemein über mögliche Modalitäten eines solchen Vertrages (dpa vom 18. März 2019). Dazu hatte der Erste Ausschuss der VN-Generalversammlung eine Regierungsexpertengruppe (Group of Governmental Experts, GGE) am 13. Oktober 2017 eingesetzt, welche in drei Sitzungen Vorschläge für verbindliche Regelungen zur Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum erarbeiten soll (Jahresabrüstungsbericht 2018, S. 52).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das rechtlich verbindliche Verbot der Verbringung von Kernwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen in den Weltraum bzw. deren Stationierung auf Himmelskörpern durch Artikel IV des Weltraumvertrages von 1967 nicht mehr ausreichend, um ein Wettrüsten im All zu verhindern, weil zu anderen Waffenkategorien keine Regeln im Vertrag getroffen wurden (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S06_mts.pdf, S. 15)?

2

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass der von Deutschland unterstützte und von der EU unter deutscher Ratspräsidentschaft angestoßene Verhaltenskodex Weltraum (International Code of Conduct for Outer Space Activities, ICoC oder Space Code of Conduct, SCoC) zwar Verhaltensregeln für Aktivitäten im Weltraum sowie transparenz- und vertrauensbildende Maßnahmen als Zwischenschritt zu rechtsverbindlicher Rüstungskontrolle enthält, nicht aber, die weitere Entwicklung von Technologien zu kontrollieren, so dass das Risiko eines Rüstungswettlaufs im All fortbestünde (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S06_mts.pdf, S. 20)?

3

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass neben Deutschland und den USA auch die EU- und anderen NATO-Mitgliedstaaten sowohl den im Februar 2008 von Russland und China vorgelegten Entwurf eines Rüstungskontrollvertrags für den Weltraum als auch den von diesen 2014 vorgelegten überarbeiteten Vertragsentwurf abgelehnt haben?

4

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass außer Russland und China bis dato weder die USA noch ein anderer NATO- und EU-Staat einen eigenen Entwurf eines Rüstungskontrollvertrags für den Weltraum vorgelegt haben?

5

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei einer Abstimmung in den Vereinten Nationen Anfang November 2019 alle NATO-Länder gegen eine Resolution gestimmt haben, die eine Stationierung von Waffen im Weltall verbietet (www.ndr.de/nachrichten/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeffesendemanuskript760.pdf, S. 5)?

6

Welcher Staat hat bzw. welche Staaten haben die Resolution eingebracht, die von allen NATO-Ländern abgelehnt wurde?

7

Wie viele und welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Resolution zugestimmt, die eine Stationierung von Waffen im Weltall verbieten sollte?

8

Welche Länder sind neben Deutschland Mitglied der am 13. Oktober 2017 vom Ersten Ausschuss der VN-Generalversammlung eingesetzten GGE?

9

Welchen Inhalt hat das von Deutschland im Jahr 2018 im Rahmen der GGE eingebrachte Arbeitspapier (Jahresabrüstungsbericht 2018, S. 52)?

10

Inwieweit geht es bei dem von Deutschland im Jahr 2018 im Rahmen der GGE eingebrachten Arbeitspapier (Jahresabrüstungsbericht 2018, S. 52) analog zu dem von der EU unter deutscher Ratspräsidentschaft angestoßenen Verhaltenskodex Weltraum (International Code of Conduct for Outer Space Activities, ICoC oder Space Code of Conduct, SCoC) ausschließlich um Verhaltensregeln für Aktivitäten im Weltraum sowie transparenz- und vertrauensbildende Maßnahmen und nicht um eine rechtsverbindliche Rüstungskontrolle (Jahresabrüstungsbericht 2015, S. 44)?

11

Inwieweit unterscheidet sich im Wesentlichen das von Deutschland im Jahr 2018 im Rahmen der GGE eingebrachte Arbeitspapier von der durch Russland im Ersten Ausschuss der 65. UN-Generalversammlung (2010) eingebrachten Resolution „65/68. Transparency and confidence-building measures in outer space activities“, die 167 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, welche zudem als Miteinbringer agierten, zustimmten (Bundestagsdrucksache 17/7312, Antwort zu Frage 5)?

12

Inwieweit bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, sich in jenem Fall eine Begriffsbestimmung vornehmen bzw. sich in die Erarbeitung einer völkerrechtlich verankerten Begriffsdefinition einbringen zu wollen (Bundestagsdrucksache 17/7312, Antwort zu Frage 4)?

13

Inwieweit widerspricht die Auffassung der Bundesregierung, sich in die Erarbeitung einer völkerrechtlich verankerten Begriffsdefinition einbringen zu wollen ihrer Auffassung, dass es wenig Sinn ergebe, nach dem Muster klassischer Rüstungskontrolle objektorientiert Weltraumwaffen zu definieren und zu begrenzen (Jahresabrüstungsbericht 2018, S. 52)?

14

Inwieweit erschwert der Mangel an Begriffsdefinitionen aus heutiger Sicht der Bundesregierung nach wie vor den Aufbau von Regimen zur Rüstungs- und Exportkontrolle, da mit Ausnahme von kinetischen Waffensystemen (Projektile, Kill-Vehicle), deren Zweckbestimmung eindeutig erkennbar ist, bei anderen Technologien die konkrete Verwendung und Absicht darüber entscheidet, ob es sich um den Einsatz einer Waffe handelt (Jahresabrüstungsbericht 2015, S. 44)?

15

Inwieweit hat die Bundesregierung im Jahr 2019 wann und durch welche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Partnern für die im Rahmen der GGE eingebrachten Arbeitspapier vertretenen deutsche Linie geworben (Jahresabrüstungsbericht 2018, S. 52)?

16

Welche Regierungen bzw. Länder waren die engen Partner, bei denen die Bundesregierung für die im Arbeitspapier vertretene deutsche Linie geworben hat, und mit welchem Erfolg?

17

Unterstützen die USA, Großbritannien, Frankreich, Russland, China und Indien die im Arbeitspapier vertretene deutsche Linie? Wenn nein, mit welchen Begründungen lehnen sie diese ab, bzw. welche zentralen Kritikpunkte haben diese an dem Arbeitspapier?

18

Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im Besitz von Antisatelliten-Waffen (ASAT-Waffen)?

19

Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in der Lage, Antisatelliten-Waffen (ASAT-Waffen) herzustellen, und welche stellen sie her?

20

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, dass Frankreich plant, bis 2030 eine sogenannte aktive Verteidigung mit auf Satelliten stationierten Lasern aufzubauen und dabei auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Ländern wie Deutschland setzt (www.ndr.de/nachrichten/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript760.pdf, S. 4)?

21

Inwieweit ist Frankreich hinsichtlich einer Zusammenarbeit beim Aufbau einer sogenannten aktiven Verteidigung mit auf Satelliten stationierten Lasern an die Bundesregierung herangetreten?

22

Inwieweit hat die Bundesregierung bereits auf den französischen Vorstoß offiziell reagiert?

23

Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auf Satelliten stationierte Laserwaffen nicht dem Weltraumvertrag von 1967 widersprechen (www.ndr.de/nachrichten/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript760.pdf, S. 5)?

Berlin, den 16. Dezember 2019

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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