Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit der Bonpflicht nach KassenSichV
der Abgeordneten Nicole Höchst, Stefan Keuter, Dr. Bruno Hollnagel, Kay Gottschalk, Franziska Gminder und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Zum 1. Januar 2020 tritt die KassenSichV (Kassensicherungsverordnung) gemäß § 146a der Abgabenordnung (AO) in Kraft. Danach muss ausnahmslos zu jeder Ware ein Bon angefertigt und übergeben werden, auch wenn dies theoretisch digital erfolgen kann. Der Einzelhandel schätzt, dass jährlich ca. 2.000.000.000 Meter an nichtrecycelbarem Papier zusätzlich entstehen, welche gesundheitlich nicht ohne Risiko sind (www.rheinpfalz.de/lokal/artikel/zwei-millionen-kilometer-mehr-bons-einzelhandel-fuerchtet-bon-pflicht/).
In der Lebensmittelbranche stellte das im Bon enthaltene Bisphenol A bisher ein Problem dar, da es zu den hormonellen Schadstoffen gehört, die bereits in winzigen Mengen in unseren Hormonhaushalt eingreifen können (www.bund.net/themen/chemie/hormonelle-schadstoffe/bisphenol-a/).
Jedoch sind Ersatzstoffe wie Bisphenol S oder Bisphenol C von der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/understanding-reach) nicht betroffen (www.rollenland.de/blog/bisphenol-a-verbot-2020-was-aendert-sich/).
Es empfiehlt sich also weiterhin, Kassenbons und Kassenzettel nicht per Altpapier entsorgen, Thermopapier im Restmüll zu entsorgen, die Hände zu waschen, wenn man das Thermopapier der Kassenzettel berührt hat und man sollte dafür sorgen, dass kleine Kinder keine Quittungen in die Hände bekommen, da sie sie in den Mund stecken könnten (www.umweltbundesamt.de/themen/bonsgehoeren-nicht-ins-altpapier).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen1
Wie wird sichergestellt, dass statt dem ab 2020 verbotenen Bisphenol A jetzt nicht Bisphenol S oder Bisphenol C im Lebensmittelbereich Kunden und Mitarbeiter der Branche gesundheitlich schädigen?