Eisenbahnrechtliche Voraussetzungen zur Reaktivierung der Werrabahn Eisenach–Coburg–Lichtenfels
der Abgeordneten Matthias Gastel, Katrin Göring-Eckardt, Lisa Badum, Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden), Daniela Wagner und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Vorbemerkung
Bereits seit dem Fall der Mauer im November 1989 gibt es in Thüringen und Oberfranken Bestrebungen zur Reaktivierung der Eisenbahnstrecke zwischen Eisfeld und Coburg. Mit dem rund 22 Kilometer messenden Lückenschluss wäre die Werrabahn (VzG-Streckennummer 6311, Eisenach–Lichtenfels) von Eisenach bis Coburg bzw. Lichtenfels wieder durchgängig befahrbar. Die Träger der Raumordnung und Landesplanung in Thüringen verfolgen den Werrabahn-Lückenschluss in allen relevanten Dokumenten (http://www.regionalplanung.thueringen.de/imperia/md/content/rpg/suedwest/rpswt-2012br/rps2012-br-inet03-rp.pdf; https://www.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1534.pdf).
Auch der dritte Entwurf des Deutschlandtakts trägt den Reaktivierungsbemühungen Rechnung und geht in der Angebotsgestaltung von der Umsetzung des Lückenschlusses zwischen Thüringen und Bayern aus. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Werrabahn-Reaktivierung durch den am 17. Januar 2020 vorgestellten rot-rot-grünen Koalitionsvertrag in Thüringen weiteren Rückenwind erhält.
Neue Hürden für den Lückenschluss Eisfeld–Coburg drohen aus Sicht der Fragesteller nunmehr durch ein Straßenbauvorhaben im Landkreis Hildburghausen. Der Landkreis Hildburghausen lässt im Verlauf der Kreisstraße 530 zwischen Eisfeld und dem Ortsteil Heid seit Herbst 2019 besagte Straße auf einer Länge von rund 350 Metern verlegen. Im Zuge der Straßenverlegung wird abschnittsweise die alte Trasse der Werrabahn durch das Straßenbauvorhaben beansprucht bzw. überbaut. Dabei gibt es massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wie dem Artikel „Pro Bahn fordert Baustopp für Kreisstraße“ des „Freien Worts“ vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen ist. Demnach hat für die Maßnahme offenbar kein Planfeststellungsverfahren stattgefunden, bei dem unter den Trägern öffentlicher Belange Benehmen über die Art und Weise der Verlegung der Kreisstraße hätte hergestellt werden können. Weiterhin ist nach Auffassung der Fragesteller davon auszugehen, dass die Trasse im besagten Abschnitt unverändert als Eisenbahnstrecke gewidmet ist, da das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Strecke Eisenach–Lichtenfels keine belegbaren „Entwidmungen“ (Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG) vorgenommen hat (https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Freistellung/freistellung_node.html).
Grundsätzlich ist bei der Werrabahn-Trasse nach Kenntnis der Fragesteller davon auszugehen, dass die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fortbesteht. Nicht zuletzt die fortwährenden Reaktivierungsbestrebungen sind Beleg dafür, dass ein öffentliches Verkehrsbedürfnis weiterbesteht bzw. in Zukunft zu erwarten ist. Die Berücksichtigung des Werrabahn-Lückenschlusses im zweiten Entwurf des Deutschlandtakts ist ein starkes Signal für die Zukunft der Werrabahn von Seiten des Bundes (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/netzgrafik-fernverkehr-so-gutachten-2.pdf?__blob=publicationFile).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche Streckenabschnitte bzw. Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Eisenbahnstrecke Eisenach–Lichtenfels betreffen, hat die Reichsbahndirektion Erfurt bis 3. Oktober 1990 bzw. bis 31. Dezember 1993 „entwidmet“ (also im Sinne des heutigen § 23 AEG von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt)?
Welche Streckenabschnitte bzw. Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Eisenbahnstrecke Eisenach–Lichtenfels betreffen, hat die Bundesbahndirektion Nürnberg bis 3. Oktober 1990 bzw. bis 31. Dezember 1993 „entwidmet“ (also im Sinne des heutigen § 23 AEG von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt)?
In welchen Abschnitten der Werrabahn-Trasse hat die Deutsche Bahn (DB) AG seit dem 1. Januar 1994 die „Entwidmung“ von Flurstücken, die das durchgehende Streckengleis zwischen Eisfeld und Coburg berühren, veranlasst bzw. gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt beantragt?
Welche Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Werrabahn-Trasse zwischen Eisfeld und Coburg berühren, hat die DB AG seit 1. Januar 1994 über eine ihrer Tochtergesellschaften an Gemeinden oder sonstige Grundstückseigentümer verkauft (bitte Lage der Flurstücke unter Angabe der Kilometrierung genau eingrenzen)?
Hatte beim Verkauf der Bahnliegenschaften im Verlauf der Werrabahn die „Widmung“ als Eisenbahnstrecke weiter Bestand und muss folglich ein gesondertes „Entwidmungsverfahren“ (Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG) durchgeführt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, für welche Flurstücke im Verlauf der Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg hat je ein Verfahren zur Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 AEG stattgefunden?
Für welche Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Werrabahn im Abschnitt Eisfeld–Coburg betreffen, ist aktuell davon auszugehen, dass eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 AEG stattgefunden hat?
Welches antragsberechtigte Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder welche Eigentümerin bzw. welcher Eigentümer des betreffenden Flurstücks bzw. Grundstücks hat, sofern für die Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg ein Verfahren nach § 23 AEG stattgefunden hat, den Antrag auf Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken gestellt, und wann hat das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung über die Freistellungen gemäß § 23 Absatz 1 AEG getroffen und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht?
Sind die Informationen der Fragesteller zutreffend, dass die Deutsche Bahn AG, vertreten durch die DB Immobilien, der Stadt Eisfeld Grundstücke im Verlauf der Werrabahn zum Kauf angeboten hat?
Wenn ja, um welche Flurstücke bzw. Grundstücke handelt es sich dabei (bitte genaue Lage und Kilometrierung angeben, sofern das durchgehende Streckengleis der Strecke 6311 davon betroffen ist), und wann wurde das Angebot der Stadt Eisfeld unterbreitet?
Sind weiterhin die Informationen der Fragesteller zutreffend, dass das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 4. März 2019 der Stadt Eisfeld Grundstücke im Verlauf der Werrabahn mit Zustimmung der DB Netz AG zugeordnet hat?
Wenn ja, hat das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das Landesverwaltungsamt Thüringen oder andere Dienststellen der Landes- und Kommunalverwaltung über diesen Vorgang informiert?
Wenn ja, welche Dienststellen und Ämter der öffentlichen Verwaltung wurden über diesen Vorgang zu welchem Zeitpunkt informiert?
War beim Verkauf der Grundstücke im Verlauf der Werrabahn die Widmung als Betriebsanlage der Eisenbahn noch aufrechterhalten – also war das Grundstück bzw. waren Teile des Grundstücks im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsanlage der Eisenbahn?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass vor dem Hintergrund der Veräußerung der Flurstücke bzw. Grundstücke im Verlauf der Eisenbahnstrecke Eisenach–Lichtenfels (Strecke 6311) durch die DB AG den betroffenen Kommunen bekannt sein sollte, dass das eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg unverändert beim Eisenbahn-Bundesamt liegt?
Hat die DB Netz AG, eine andere Gesellschaft der DB AG oder haben Dritte im Streckenabschnitt zwischen dem Bahnhof Eisfeld und der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze bei Görsdorf bzw. Coburg je einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG gestellt?
Wenn ja, wie haben sich im Verfahren der Träger der Landesplanung und Regionalplanung und die zuständige Planfeststellungsbehörde dazu geäußert?
Bei welchen Streckenabschnitten der Strecke Eisenach–Lichtenfels zwischen dem Bahnhof Eisfeld und Coburg besteht aktuell eine Widmung als Betriebsanlage der Eisenbahn im Sinne des § 23 AEG fort (bitte genaue Bezeichnung der Abschnitte anhand der entsprechenden Kilometrierung)?
Ist beim Eisenbahn-Bundesamt jemals ein Antrag der Stadt Eisfeld auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG im Verlauf der Strecke Eisenach–Lichtenfels eingegangen?
Wenn ja, für welche Flurstücke bzw. Grundstücke, und wann wurde die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG vom EBA beschieden und im Bundesanzeiger veröffentlicht?