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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes - Einigung zu Erstattungsforderungen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16245)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1750103.03.2020

Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes – Einigung zu Erstattungsforderungen

der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, Norbert Kleinwächter, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16245)

In der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16245 wird ausgeführt, dass die erfragten Informationen und Daten (z. B. sämtliche Kontaktaufnahmen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) mangels Leistbarkeit nicht vollständig erfasst würden. Dies lässt nach Auffassung der Fragesteller den Umkehrschluss zu, dass zumindest eine teilweise Dokumentation stattfindet.

Entsprechend den Antworten zu den Fragen 7 und 8 auf Bundestagsdrucksache 19/16245 werden Erstattungsleistungen von Verpflichtungsgebern (vgl. §§ 68, 68a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik, wohl aber als Einnahmen zur Minderung von Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherungsstatistik abgebildet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Zu welchen auf Leitungsebene geführten Gesprächen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge existieren Aufzeichnungen (bitte Datum, Ort und Teilnehmer angeben), und was waren danach Inhalt und Ergebnis der jeweiligen Gespräche (bitte ggf. auch Telefon- bzw. Videokonferenzen berücksichtigen)?

2

Aus welchem Grund mindern nach Kenntnis der Bundesregierung Erstattungsleistungen von Verpflichtungsgebern als Einnahmen die Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherungsstatistik (vgl. Antwort zu Frage 8, Bundestagsdrucksache 19/16245), während sie nach der Antwort zu Frage 7 (Bundestagsdrucksache 19/16245) als erbrachte Leistungen nach dem AufenthG bezeichnet und nicht als Einnahmen in der Asylbewerberleistungsstatistik abgebildet werden?

3

Auf welche Rechtsgrundlage ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Haushaltsvermerk zum Haushaltplan des Bundes für 2019, Kapitel 1101, Titelgruppe 01, zurückzuführen, nach dem Beiträge Dritter und Rückein- nahmen sowie Zinsen den Ausgaben zufließen und danach nur diese in der Titelgruppe ausgewiesen werden?

4

Wie stellen nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter unabhängig von Meldepflichten zu Statistiken bzw. der Erstellung des Haushaltsplans sicher, dass der Bundesrechnungshof im Rahmen seines Auftrags ggf. die Einnahmen (vgl. § 89 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) entsprechend der Frage 3 prüfen kann, und existieren vor diesem (oder anderem) Hintergrund bei den Jobcentern im Sinne einer ordentlichen Rechnungslegung (ggf. interne) Aufzeichnungen, aus denen sich differenzierbare Einnahmearten entnehmen lassen?

5

Ist nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses im Kontext der Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG die erforderliche Transparenz hinsichtlich der Einnahmen aus Erstattungsleistungen vorhanden, und

a) wenn ja, inwiefern ist diese aus Sicht der Bundesregierung gegeben,

b) wenn nein, aus welchem Grund hält die Bundesregierung hier eine Transparenz für nicht erforderlich?

Berlin, den 29. Januar 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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