BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Arbeitsvisa aus dem Westbalkan im Jahr 2019

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

09.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1756404.03.2020

Arbeitsvisa aus dem Westbalkan im Jahr 2019

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Andrej Hunko, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Tobias Pflüger, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 23. Oktober 2015 wurden im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes Albanien, Kosovo und Montenegro als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Asylsuchenden aus diesen Ländern wurde nach Ansicht der Fragestellenden ab diesem Zeitpunkt per se „eine schlechte Bleibeperspektive“ unterstellt und ihre Abschiebungen wurden erleichtert. Der Druck auf Asylsuchende aus diesen Ländern wurde auch dadurch erhöht, dass sie die Auflage erhielten, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben. Begleitet wurden diese Maßnahmen im Asylrecht von einer Neuregelung der Arbeitsvisa insbesondere in Hinsicht auf Albanien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina. Asylsuchende aus diesen Ländern, „die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen“ (Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 16. März 2016, Az.: 5 B 684/16), haben demnach die Möglichkeit, ein solches Arbeitsvisum an den deutschen Botschaften ihrer Herkunftsländer zu beantragen. Generell könnten die Staatsangehörigen oben genannter Länder nach der sogenannten Westbalkanregelung von 2016 bis 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie diese bei den deutschen Botschaften in ihrem Herkunftsstaat beantragen (§ 26 der Beschäftigungsverordnung – BeschV). Abgesehen von diesen Kriterien darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn die Person in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/nahles-will-jaehrlich-20-000-westbalkan-buergern-arbeit-ermoeglichen-13785550.html; www.proasyl.de/hintergrund/asylpaket-i-in-kraft-ueberblick-ueber-die-ab-heute-geltendenasylrechtlichen-aenderungen/).

Für Dezember 2019 hatte die Bundesregierung eine Evaluation der Westbalkanregelung angekündigt, die bisher jedoch noch nicht veröffentlicht wurde (https://www.iab.de/138/section.aspx/Projektdetails/k180109310). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller funktioniert die Westbalkanregelung nur sehr eingeschränkt im Sinne der Betroffenen. So konnte auch im Jahr 2018, trotz Personalaufwuchs in den Visastellen zwischen November 2017 und November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/7732, Antwort zu Frage 6), keine spürbare Beschleunigung der Visaverfahren im Rahmen der Westbalkanregelung festgestellt werden. Die Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zur Arbeitsaufnahme nach § 26 BeschV sind sehr lang. So mussten 2018 in allen Westbalkanstaaten Antragstellerinnen und Antragssteller über ein Jahr auf die Zuteilung eines Termins warten (Bundestagsdrucksache 19/7732, Antwort zu Frage 8). Den Fragestellerinnen und Fragestellern sind Fälle bekannt, in denen Betroffene seit Ende 2017 auf einen Termin bei der Botschaft zur Beantragung eines Arbeitsvisums warten. Bisher ist auch noch nicht bekannt, welche Nachfolgeregelungen die Bundesregierung für die 2020 auslaufende Westbalkanregelung vorsieht und was mit den bereits beantragten Terminen im Falle des Auslaufens der Regelung geschehen soll. All dies stellt sowohl die Betroffenen als auch die potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor große Unsicherheiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach § 26 Absatz 2 BeschV wurden im Jahr 2019 gestellt (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?

2

Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach § 26 Absatz 2 BeschV wurden in den Jahren 2019 und 2018 bearbeitet, zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt oder auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Jahren und Vertretungen aufschlüsseln)?

3

Wie viele Visa wurden in den Vertretungen in den Westbalkanstaaten 2019 insgesamt zu welchem Aufenthaltszweck erteilt (bitte quartalsweise aufschlüsseln)?

4

Wie viele Anträge auf Termine zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaatennach § 26 Absatz 2 BeschV liegen aktuell vor (bitte Stichtag angeben), bei welchen Botschaften wurden Wartelisten auf Visaterminbuchungen vorgeschaltet, und wie lang ist die minimale, maximale und durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin nach dem Zeitpunkt der Registrierung auf einer solchen vorgeschalteten Warteliste (bitte nach Vertretung aufschlüsseln)?

5

Wie lang sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen Wartezeiten zwischen Terminbeantragung und Termin zur Visabeantragung an deutschen Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte nach den deutschen Auslandsvertretungen aufgeschlüsselt einzeln aufführen)?

6

Wie lang sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen Wartezeiten zwischen Termin und Erteilung eines Visums an deutschen Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte nach den deutschen Auslandsvertretungen aufgeschlüsselt einzeln aufführen)?

7

Wie hat sich der Personalstand in den Visastellen der Botschaften in den Westbalkanstaaten im Jahr 2019 insgesamt verändert (bitte nach einzelnen Vertretungen aufschlüsseln)?

8

Ist es zutreffend, dass an der deutschen Auslandsvertretung in Pristina zum Stichtag 23. Januar 2020 Termine für die Visumbeantragung zur Arbeitsaufnahme im Rahmen der sog. Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 BeschV) abgearbeitet werden, die im November 2017 angemeldet wurden?

Sind die Wartezeiten auf einen Termin in anderen Vertretungen ähnlich lang, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und inwiefern besteht die Perspektive auf eine Verkürzung der Wartezeiten?

9

Plant die Bundesregierung, bis zum Auslaufen der Westbalkanregelung alle Termin- und Visumanträge abgearbeitet zu haben, und falls nein, welche Pläne hat die Bundesregierung für die Personen, die aufgrund der langen Wartezeiten nicht mehr vor Ende 2020 in der Lage sind, ihr Visum zur Arbeitsaufnahme im Rahmen der sog. Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 BeschV) zu beantragen, aber schon einen Termin gebucht haben?

10

Hat die Einführung der elektronischen Aktenübermittlung zu einer Beschleunigung der Visaverfahren geführt, und inwiefern wird diese seit 2017 bestehende Möglichkeit für die deutschen Vertretungen in den Balkanstaaten genutzt, und welche Probleme traten dabei auf?

11

Betreiben die deutschen Botschaften in den Westbalkanstaaten die Terminbuchungssysteme selbst oder sind private Anbieter wie VFSglobal für die Buchung von Terminen an den Botschaften zu ständig (falls Letzteres der Fall ist, bitte ausführen, welchen Vorteil sich die Bundesregierung vom Einsatz privater Dienstleister versprach, und inwiefern diese Anforderungen erfüllt wurden, und inwiefern sich die Wartezeiten auf Visa an den Botschaften in den Westbalkanstaaten durch die privaten Dienstleister verändert haben)?

12

Welche Fortschritte hat die auf Bundestagsdrucksache 19/7732 angekündigte räumliche Erweiterung der Botschaften in Pristina, Tirana und Belgrad gemacht, und sind weitere Erweiterungen geplant?

13

Wie viele Überprüfungen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 2019 bei Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen, und in wie vielen Fällen sind welche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?

In wie vielen Fällen führten Unregelmäßigkeiten bei Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan zu einer Sanktionierung dieser, und welche Tatbestände umfasste diese?

In wie vielen Fällen führten Unregelmäßigkeiten bei Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan zu welchen Sanktionierungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und in wie vielen Fällen erlosch damit das Aufenthaltsrecht der Betroffenen?

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen des Arbeitsvisums Westbalkan nach Deutschland gekommen sind und die in betrügerischer Absicht als Billigstarbeitskräfte missbraucht werden, damit zu rechnen, dass ihr Aufenthaltstitel mit der Entdeckung des Missstands erlischt?

Welche Missbräuche durch Arbeitgeber im Rahmen der Westbalkanregelung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung angezeigt?

14

Wie betrachtet die Bundesregierung die bisherige Erfahrung mit der sogenannten Westbalkanregelung, welche Probleme bei der Umsetzung sieht sie ggf., und nach welchen Kriterien nimmt sie diese Einschätzungen vor, und welche Konsequenzen zieht sie aus der für Ende 2019 angekündigten Evaluation der Westbalkanregelung, und bis wann sind deren Ergebnisse zu erwarten (https://www.iab.de/138/section.aspx/Projektdetails/k180109310)?

15

Gibt es Überlegungen, die Westbalkanregelung über 2020 hinaus auszudehnen und/oder ähnliche Regelungen für weitere Herkunftsländer zu schaffen, und falls ja, für welche Länder?

16

Welche Nachfolgeregelungen plant die Bundesregierung für die Westbalkanregelung nach Ende 2020, für den Fall, dass diese nicht verlängert wird?

Berlin, den 31. Januar 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen