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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Gesetzentwurf des Kohleausstiegsgesetzes

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

06.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1767409.03.2020

Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Gesetzentwurf des Kohleausstiegsgesetzes

der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, Lisa Badum, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner, Christian Kühn (Tübingen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2020 im Kabinett den Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze; im Folgenden der Gesetzentwurf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-kohleausstiegsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8) beschlossen.

Teil des Gesetzes ist eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung konkret regeln soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie erfolgt das Vorziehen des Abschlussdatums nach §§ 49 und 51 des Gesetzentwurfs?

Bedarf es im Falle des Vorziehens einer Änderung des Gesetzes?

2

Welche Auswirkungen hat ein Vorziehen des Abschlussdatums nach §§ 49 und 51 auf die Entschädigung?

3

Wie plant die Bundesregierung, die Option den Kohleausstieg auf 2035 vorzuziehen, wie in §§ 49 und 51 des Gesetzentwurfs vorgesehen, im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 42 des Gesetzentwurfs beziehungsweise in der Rechtverordnung nach § 43 des Gesetzentwurfs zu verankern?

Nach welchem Maßstab wurden die Entschädigungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs gebildet?

4

Entspricht diese Entschädigung der verfassungsrechtlich erforderlichen Entschädigung, und wenn nein, warum nicht?

5

Wofür plant die Bundesregierung, den Braunkohlekraftwerksbetreibern die Entschädigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 des Gesetzentwurfs zu zahlen?

6

Wie plant die Bundesregierung, die Braunkohlekraftwerksbetreiber dazu zu verpflichten, die Entschädigungsbeträge zur „Deckung der Kosten für Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung der Tagebaue und aller Tagebaufolgekosten“ (§ 42 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzentwurfs) zu nutzen?

7

Warum soll in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes die energiewirtschaftliche Notwendigkeit eines Tagebaus entgegen der bisherigen Praxis festgestellt und verbindlich festgehalten werden?

8

Wie verhält sich die Feststellung energiewirtschaftlicher Notwendigkeit im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 42 des Gesetzentwurfs oder in der Rechtsverordnung nach § 43 des Gesetzentwurfs zu anderen staatlichen Feststellungen zum Bedarf an der Kohleverbrennung, beispielsweise zu den „Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik“ NRW (siehe zur Wirkung der Leitentscheidungen, BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013, – 1 BvR 3139/08 -)?

9

Welche Auswirkungen hat die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder der Rechtsverordnung nach §§ 42 und 43 des Gesetzentwurfs auf die Genehmigung oder die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben des Tagebaus oder auf sonstige Fälle der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses?

10

Ist von der Bundesregierung geplant, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 42 des Gesetzentwurfs Rechtsmittelverzichte der Betroffenen enthält, und falls ja, warum sieht das § 42 des Gesetzentwurfs dies nicht vor?

11

Falls die Frage 11 mit nein beantwortet wird, stellt die Bundesregierung sicher, dass gegen die Vereinbarung beziehungsweise den Ausstieg nicht später geklagt wird, und wie erfolgt die Sicherstellung?

12

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass sich die energiewirtschaftlichen Notwendigkeiten in den kommenden 15 beziehungsweise 18 Jahren nicht verändern werden, sodass der Tagebau als verbindlich energiewirtschaftlich notwendig in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzentwurfs für diesen Zeitraum festgehalten werden soll?

13

Wie bemisst sich die „soweit erforderliche“ „angemessene“ Entschädigung, die durch Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs festgelegt werden kann?

Entspricht diese Entschädigung der verfassungsrechtlich notwendigen Entschädigung?

14

Unterscheidet sich die „soweit erforderliche“ „angemessene“ Entschädigung, die durch Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs festgelegt werden kann, von der in § 42 Absatz 2 Nummer 3 festgelegten Entschädigung in der Höhe und hinsichtlich des Maßstabes, und warum?

15

Warum fehlen in dem Gesetzentwurf Regelungen zur Braunkohle (vgl.: „Die gesetzlichen Regelungen enthalten bislang (....) nur Regelungen über die Reduzierung und Beendigung der Verstromung von Steinkohle [ Platzhalter Regelung Braunkohle]“, Entwurf unter Fußnote 1), S. 99; Bundesratsdrucksache 51/20, S. 90), und was ist zu ergänzen?

16

Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag, vor der Unterzeichnung, den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuleiten und über den Inhalt in Kenntnis zu setzen, und wenn nein, bitte begründen?

17

Inwieweit wird die Bundesregierung dem Gesetzgeber die Möglichkeit bieten, die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Verträge zu kommentieren?

Berlin, den 3. März 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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