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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

31.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1789713.03.2020

Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung

der Abgeordneten Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, Johannes Vogel, Pascal Kober, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In Deutschland gibt es etwa 7,8 Millionen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel lschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/Tabellen/geschlecht-behinde rung.html.). Menschen mit einer Schwerbehinderung erleben behinderungsbedingte Nachteile und haben nach Einschätzung der Fragesteller Mehraufwendungen, die sie an einer gleichberechtigten und umfassenden Teilhabe hindern.

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie eine Vielzahl von Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Satzungen bieten behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen.

Zum Komplex Arbeit und Beruf sind im SGB IX insbesondere vier arbeitsrechtliche Regelungen als Nachteilsausgleiche verankert. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 164 Absatz 5 SGB IX), ein besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX), eine Freistellung von Mehrarbeit über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus (§ 207 SGB IX) und ein Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 SGB IX).

Um die Inanspruchnahme und Wirksamkeit der genannten Nachteilsausgleiche hinsichtlich der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt einschätzen zu können, sind nach Ansicht der Fragesteller weitere Daten erforderlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

In wie vielen Fällen von Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Zustimmung des Integrationsamtes in den Jahren 2017 und 2018 eingeholt?

2

In wie vielen dieser Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Übereinstimmung zwischen Integrationsamt und der Schwerbehindertenvertretung, und in wie vielen Fällen gab es keine Übereinstimmung?

3

Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen auf betrieblicher oder tarifvertraglicher Ebene, die von den Nachteilsausgleichen gemäß §§ 164, 168, 207 und 208 SGB IX abweichen, und falls ja, in welchen Branchen?

4

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017 und 2018 Teilzeitarbeitsplätze gemäß § 164 Absatz 5 SGB IX von Arbeitgebern eingerichtet?

5

Sind nach Ansicht der Bundesregierung die zusätzlichen Urlaubstage nach § 208 SGB IX Urlaubstage im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes?

6

Löst nach Ansicht der Bundesregierung eine Nichtinanspruchnahme der zusätzlichen Urlaubstage nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus?

7

In welchen europäischen Staaten existieren nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem deutschen Recht vergleichbare arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche, und ist im dortigen Recht ein Verzicht auf die Inanspruchnahme im beiderseitigen Einvernehmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Form einer Opt-out-Regelung möglich?

8

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Erwerbsquote und die Erwerbstätigenquote von Menschen mit Schwerbehinderung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

Berlin, den 12. Februar 2020

Christian Lindner und Fraktion

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