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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Barbetrag zur persönlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

01.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1791816.03.2020

Barbetrag zur persönlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen

der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Markus Herbrand, Katja Hessel, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Vor Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 standen Menschen mit Behinderung in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 114,38 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23,00 Euro zur Verfügung. Grundlage war der bis zum 1. Januar 2020 anzuwendende § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der die Höhe des Barbetrages auf mindestens 27 von 100 der Regelbedarfsstufe 1 für Bewohner in Einrichtungen festlegte. Der Barbetrag war notwendig, da ansonsten die Menschen über keinerlei Barmittel verfügen konnten.

Seit dem 1. Januar 2020 ist der § 27b SGB XII nicht mehr anzuwenden mit der Folge, dass es diesen bisherigen Barbetrag nicht mehr gibt.

Die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen und die Auflösung der an die Wohnform gekoppelten Versorgung führt zu der Notwendigkeit, dass anspruchsberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner zur Sicherung beispielsweise der Mietkosten in den Einrichtungen einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen müssen. Der ihnen zustehende Regelbedarfssatz 2 soll dazu auf ein persönliches Konto überwiesen werden.

Es war das erklärte Ziel, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern auch nach neuem Recht nach Abzug der laufenden Ausgaben für den Lebensunterhalt zumindest ein Teilbetrag des Regelsatzes als Bargeldleistung zur Verfügung stehen soll. Die Höhe soll in der Gesamtplankonferenz festgelegt werden (vgl. https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/der-barbetrag-zur-persoenlichen-verfuegung-entfaellt-durch-trennung-verbleibt-aehnlich-hoher-betrag.html).

Die Bewohner, deren Angehörige und rechtliche Betreuer wenden sich derzeit an Abgeordnete und schildern u. a. Probleme mit Grundsicherungsanträgen und dem fehlenden Taschengeld bzw. Barbetrag. Eine weitere Ursache für Verzögerungen liegt in den fehlenden Landesrahmenverträgen (vgl. Behinderte warten auf Taschengeld, in: Stuttgarter Zeitung vom 21. Januar 2020, S. 6).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Landesrahmenverträge vor, bzw. in welchen Bundesländern werden konkrete Entwürfe für Landesrahmenverträge derzeit verhandelt?

2

In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Übergangsregelungen vor, und bis zu welchem Endzeitpunkt sind die Übergangsregelungen vereinbart?

3

In welchen dieser Übergangsregelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine explizite Regelung zum Barbetrag für die Bewohnerinnen und Bewohner in besonderen Wohnformen, die ab 1. Januar 2020 Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben?

4

In welchen Bundesländern liegen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Rechtsstand des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) seit dem 1. Januar 2020 beruhende Teilhabebedarfsermittlungsinstrumente vor?

5

Wie wird der Teilhabebedarf ermittelt in den Fällen, in denen diese Instrumente nicht vorliegen?

6

Wie viele Menschen mit Behinderung in den neuen besonderen Wohnformen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Januar 2020 einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII gestellt, und wie viele wurden bewilligt?

7

Wie viele Menschen mit Behinderung in den neuen besonderen Wohnformen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise anspruchsberechtigt für existenzsichernde Leistungen?

8

Wie viele Menschen mit Behinderung, die in den besonderen Wohnformen leben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein Konto eröffnet und dieses als Empfängerkonto angegeben?

9

Welche Maßnahmen müssen Betreuer ergreifen, wenn sie ein Konto für den betreuten Menschen einrichten möchten, und trifft es zu, dass beim Betreuungsgericht ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt beantragt werden muss, und falls ja, aus welchen Gründen?

10

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand die Bewilligungsquote für die Anträge auf existenzsichernde Leistungen, und wie wird in den Fällen verfahren, in denen noch kein Bescheid vorliegt?

11

Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung die Gesamtplankonferenz (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für das über die Höhe des Barbetrages zuständige Gremium?

12

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2020 in einer Gesamtplankonferenz die Höhe des Barbetrages festgelegt?

13

Wie wird die Festsetzung des Barbetrages nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in den Fällen gehandhabt, in denen keine Gesamtplankonferenz getagt hat?

14

Kann nach Ansicht der Bundesregierung in dem zwischen dem Leistungsberechtigten und Leistungserbringer geschlossenen Wohnvertrag und Betreuungsvertrag die Höhe des Barbetrages festgelegt werden, und falls ja, bei welchen Besonderheiten kann in diesen Fällen von dem früher in § 27b SGB XII und zukünftig in den Landesrahmenverträgen formulierten Anspruch in der Höhe abgewichen werden?

15

Wie verhält sich die Höhe des Barbetrages zu dem Umstand, dass Bewohnerinnen und Bewohnern lediglich der Regelsatz 2 zusteht?

16

Kann dieser Umstand nach Kenntnis der Bundesregierung dazu führen, dass Bewohnerinnen und Bewohnern nach dem 1. Januar 2020 ein geringerer Barbetrag als vorher zugestanden wird, und wie bewertet die Bundesregierung das?

17

Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass der niedrigere Regelsatz 2 in der Sache gerechtfertigt ist, oder plant sie eine Änderung mit der Folge, dass der Regelsatz 1 für die Bewohner in den besonderen Wohnformen Anwendung findet?

Berlin, den 11. März 2020

Christian Lindner und Fraktion

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