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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Inanspruchnahme von Rechten nach dem Teilzeitbefristungsgesetz

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

02.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1797817.03.2020

Inanspruchnahme von Rechten nach dem Teilzeitbefristungsgesetz

der Abgeordneten Jürgen Pohl, René Springer, Uwe Witt, Ulrike Schielke-Ziesing, Dr. Martin Hebner und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBefrG; Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/) in Deutschland, welches seit dem Jahr 2001 in Kraft ist und zuletzt im Jahr 2019 durch die Einführung des § 9a mit dem Recht auf Rückkehr in Vollzeit angepasst wurde, ist mittlerweile ein wesentlicher Bestandteil einer flexiblen Arbeitswelt. Das Gesetz ermöglicht die teilweise Vereinbarkeit von Privatleben und Arbeit und eine Anpassung ebendieser auf individuelle Lebensentwürfe und Lebensverhältnisse. Es ist nach Ansicht der Fragesteller davon auszugehen, dass mittelfristig bis langfristig eine weitere Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitszeiten zu erwarten ist. Die letzte Änderung des TzBefrG (s. o.) mit dem nunmehr legaldefinierten, aber ex tunc zu vereinbarendem Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit sollte nach Ansicht der Fragesteller nur ein weiterer Schritt von vielen zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte in Zeiten der Globalisierung sein. Um dem weiteren Wandel der Arbeitswelt Rechnung zu tragen, ist es nach Auffassung der Fragesteller notwendig und unverzichtbar, frühzeitig gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen, die die vorgenannten Umstände berücksichtigen und für ein ausgewogenes Interessenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sorgen. Aus diesem Grund bedarf es nach Ansicht der Fragesteller einer ständigen und fundierten Analyse der Inanspruchnahme von Rechten aus dem TzBefrG, um hieraus ggf. notwendige Änderungen oder Anpassungen rechtzeitig herbeizuführen.

Wir fragen insofern die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Arbeitnehmer befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahre 2018 in Teilzeit nach dem TzBefrG (bitte nach Branchen gemäß dem WZ 2008 Kode des Statistischen Bundesamtes aufschlüsseln)?

2

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Verdienst eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 75 Prozent, 50 Prozent und 25 Prozent im Jahre 2018 (bitte ebenfalls nach Wirtschaftszweigen gemäß WZ 2008 Kode des Statistischen Bundesamtes und Median-Einkommen aufschlüsseln)?

3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Männern und Frauen, die im Jahre 2018 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nach dem TzBefrG in Anspruch genommen haben?

4

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahre 2018 die durchschnittliche Verringerung der Arbeitszeit, die Arbeitnehmer nach dem TzBefrG in Anspruch genommen haben?

5

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte 2019, der eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBefrG beantragt haben (bitte ebenfalls nach Wirtschaftszweigen gemäß WZ 2008 Kode des Statistischen Bundesamtes aufschlüsseln)?

6

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Männern und Frauen in der ersten Jahreshälfte 2019, die eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 9a TzBefrG beantragt haben?

7

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahre 2018 der Anteil der Arbeitnehmer, die eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nach dem TzBefrG aufgrund Kindererziehung beantragt haben (bitte nach Geschlecht des Arbeitnehmers aufschlüsseln)?

8

Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahre 2018 die fünf häufigsten Gründe, die zu einer Inanspruchnahme der Verringerung der Arbeitszeit führten?

9

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Arbeitnehmer im Jahre 2018, die während der Dauer der Verringerung der Arbeitszeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden (bitte nach arbeitnehmerseitiger und arbeitgeberseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufschlüsseln)?

Berlin, den 20. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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