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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beschaffung von Heimreisedokumenten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Aufenthalt mit ungeklärter Identität nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1801818.03.2020

Beschaffung von Heimreisedokumenten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Aufenthalt mit ungeklärter Identität nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes

der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. August 2019 Bundesgesetzblatt I, S. 1294 (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht) wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Zuständigkeit für die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe übertragen (§ 75 Nummer 13 AufenthG). Ferner wurde mit vorgenanntem Gesetz § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) eingeführt und die Länder wurden dazu verpflichtet, für die Vollziehung von Abschiebungen zentral zuständige Stellen zu bestimmen (§ 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).

Der Allgemeinen Weisung Nr. 07/2019 Aufenthaltsrecht; Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (AW-AuslR 2019.07) des Landes Brandenburg ist unter „4.3 Passersatzpapierbeschaffung“ Folgendes zu entnehmen: „Die ZABH plant die Abschiebungsmaßnahme. Dafür leitet sie – soweit dies notwendig ist und durch die Ausländerbehörde noch nicht veranlasst wurde – die Passersatzpapierbeschaffung ein. Insbesondere bei Personen aus Herkunftsstaaten, die sich in der Regel der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen verweigern oder bei denen die Passersatzpapierbeschaffung besonders langwierig bzw. praktisch unmöglich ist, kann das temporäre Absehen von einer Meldung sinnvoll sein, um die derzeit vorhandenen personellen Ressourcen der Ausländerbehörden und der ZABH nicht mit ausweglosen Fällen zu belasten. Besonders langwierig ist die Passersatzpapierbeschaffung dann, wenn sie bereits länger als sechs Monate andauert. […] Für das Land Brandenburg übernimmt das BAMF sukzessive die gesamte Passersatzpapierbeschaffung. Die Clearingstelle der ZABH ist zentraler Ansprechpartner für das BAMF, andere Bundesbehörden und ausländische Vertretungen. Passersatzpapiere sind ausschließlich über die Clearingstelle der ZABH zu beschaffen. […]“ (vgl.: https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/aw_auslr_2019_07)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Personen wurden zum Stichtag 30. November 2019 im Ausländerzentralregister (AZR) mit einer Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne von § 60b Absatz 1 AufenthG geführt (bitte die Gesamtzahl sowie Zahlen differenziert nach Bundesländern und den 15 häufigsten Herkunftsländern angeben)?

2

Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2019 nach § 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 des Asylgesetzes (AsylG) zu einem Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet (bitte differenziert nach vorgenannter Nummer 1 bis 4 und Bundesländern angeben)?

3

Bei welchen Herkunftsstaaten kann im Sinne von § 60b Absatz 3 Nummer 6 AufenthG zum Stichtag 30. November 2019 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ausgegangen werden?

4

Welche Herkunftsstaaten verweigern nach Kenntnis der Bundesregierung im Sinne der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Weisung des Landes Brandenburg zum Stichtag 30. November 2019 in der Regel die Rücknahme ihrer Staatsangehörigen, bzw. bei welchen Herkunftsstaaten ist die Passersatzpapierbeschaffung besonders langwierig bzw. praktisch unmöglich (bitte nach Herkunftsländern und „verweigern“, „langwieriges Verfahren“ und „praktisch unmöglich“ differenzieren)?

5

Was unternimmt die Bundesregierung, um Herkunftsstaaten zur Kooperation zu bewegen, die im Sinne der Frage 4 eine Kooperation mit der Bundesrepublik Deutschland verweigern?

6

Welche Stelle erstellt nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchen Stichtagen und auf Basis welcher Erkenntnisse ggf. Herkunftsländerlisten mit Informationen im Sinne der Fragen 3 und 4 (bitte ausführlich erläutern)?

7

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, nach denen in den Kalenderjahren 2010 bis 2019 (bis zum Stichtag 30. November 2019) die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 72 AsylG erloschen ist (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)?

8

Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2019 nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (bitte nach Bundesländern getrennt angeben)?

9

Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2019 eingeschränkte Leistungen nach § 1a Absatz 5 AsylbLG?

10

In wie Fällen hat das BAMF bis zum Stichtag 30. November 2019 Feststellungen im Sinne von

a) § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 AsylbLG bzw.

b) § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG getroffen und an die zuständigen Ausländerbehörden kommuniziert?

11

Welche Bundesländer hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2019 noch keine zur Vollziehung von Abschiebungen zentral zuständige Stellen im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG bestimmt?

12

Welche Bundesländer beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung, die gesamte Passersatzpapierbeschaffung an das BAMF abzugeben, bzw. welche haben dies bereits getan?

13

Welche Stelle oder Stellen ist oder sind innerhalb des BAMF für Amtshilfehandlungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten nach § 75 Nummer 13 AufenthG zuständig?

14

In wie vielen Fällen hat das BAMF seit Übernahme der Zuständigkeit Amtshilfehandlungen im Sinne der Frage 13 vorgenommen (bitte die Fallzahlen getrennt nach Bundesländern und Herkunftsländern angeben)?

15

Welche Stelle oder welche Stellen des Auswärtigen Amts und ggf. welche anderen Stellen des Bundes unterstützen das BAMF bei den Amtshilfehandlungen im Sinne der Frage 13?

16

In wie vielen Fällen im Sinne der Frage 14 konnte das BAMF die für eine Heimreise erforderlichen Dokumente beschaffen (bitte nach Bundesländern und Herkunftsländern getrennt angeben)?

17

In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Kalenderjahren 2015 bis 2019 (bis zum Stichtag 30. November 2019) im Sinne von § 24 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a AsylG die Ausländerbehörden über Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung im Zusammenhang mit der für eine Rückführung erforderlichen Dokumente unterrichtet?

18

In welchen Fällen übernehmen abweichend von der Zuständigkeit des BAMF entsprechend § 71 Absatz 3 Nummer 7 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die Zuständigkeit für die Beschaffung von Heimreisedokumenten, und wie ist diese Aufgabe organisiert (bitte ausführlich erläutern)?

19

Welche statistischen Informationen werden durch das Auswärtige Amt (AA) im Zusammenhang mit Unterstützungsersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten erhoben, bzw. wie werden Ergebnisse von Unterstützungsersuchen dokumentiert (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/15324)?

20

Welche von der Regel abweichenden formalisierten Wege für die Bearbeitung von Unterstützungsersuchen durch das AA (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/15324) sind der Bundesregierung bekannt, und wie viele Unterstützungsersuche wurden auf diesen Wegen im ersten Halbjahr 2019 bearbeitet (bitte nach unterstützten Bundesländern und angesprochenen Herkunftsländern getrennt angeben)?

Berlin, den 13. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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