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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bare und unbare Auszahlung von Sozialleistungen ins Ausland

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

17.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1817826.03.2020

Bare und unbare Auszahlung von Sozialleistungen ins Ausland

des Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Hebner, Frank Pasemann und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundeskasse veranlasst nach den Kassenbestimmungen für die Bundesverwaltung (KBestB) die Zahlungen des Bundes. Der unbare Zahlungsverkehr erfolgt über die Bundeskassen, der bare Zahlungsverkehr nach den Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB) über die Zahlstellen (vgl. https://www.zrb.bund.de/DE/Vorschriften/2_Kassen-%20und%20Zahlstellenbestimmungen%20für%20die%20Bundesverwaltung/Kassen-%20und%20Zahlstellenbestimmungen%20für%20die%20Bundesverwaltung_node.html und http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_04042019_IIA9H20061810003DOK20190267855.htm).

Nach der Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushaltswesen, Kassenwesen und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR, Siebter Abschnitt) sind Allgemeine Erläuterungen und Ausfüllhinweise in der für eine Auszahlung erforderlichen Anordnung (in den jeweiligen Vordrucken), u. a. die Bewirtschafternummer, das Titelkonto, der Empfänger, die IBAN/Kontonummer sowie der Zahlungsbetrag, einzutragen (vgl. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_10042018_IIA2H20001310002007.htm und http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMF-IIA2-20170329-H-08-75-SF-A014.pdf).

Die VerfRiB-MV/TV-HKR enthält auch detaillierte Ausführungen zu Einzahlungen im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV). Wie mit der Erfassung der Kontoverbindung nach dem Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Single Euro Payments Area) umzugehen ist, ergibt sich u. a. aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2015 (Gz. II A 2-H 2101/11/1002, Dok. 2015/1138532).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Für welche dem Bundeshaushalt zuzuordnenden Ausgaben der Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) übernimmt die Bundeskasse bzw. übernehmen die Zahlstellen des Bundes die Auszahlung der Leistungen an die Leistungsempfänger (gemeint sind damit sämtliche Leistungsarten nach den Sozialgesetzbüchern; bitte Einzelplan und Titel angeben)?

2

In welcher Gesamthöhe wurden Leistungen nach Frage 1 in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) durch die Bundeskasse(n) auf ausländische Bankverbindungen ausgezahlt?

3

In welcher Gesamthöhe wurden Leistungen nach Frage 1 in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) durch die Zahlstellen des Bundes unbar an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausgezahlt?

4

Wie hoch war in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) der sich aus dem Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV) ergebende Gesamtbetrag sämtlicher Sollstellungen von Titeln nach Frage 1?

5

Wie hoch war in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) der sich aus dem Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV) ergebende Gesamtbetrag der Sollstellungen von Titeln nach Frage 1, die aufgehoben wurden wegen

einer Stundung,

eines Erlasses,

der Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckung?

6

Wie hoch war in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) der sich aus dem Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes (ZÜV) ergebende Gesamtbetrag der Sollstellungen von Titeln nach Frage 1, die aufgehoben wurden wegen einer Niederschlagung, weil

der Schuldner nicht zu ermitteln war,

der Schuldner im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eine Versicherung an Eides statt abgegeben hat,

der Schuldner verstorben war,

die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Forderung standen,

es feststand, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird?

7

Unter welchem Titelkonto (bitte auch Einzelplan angeben) werden Einnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verbucht, und wie hoch waren diese in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben)?

8

Welchem Bewirtschafter werden Einnahmen entsprechend Frage 6 zugewiesen, soweit diese Einnahmen auf Vollstreckungsanordnungen eines der Bundesagentur für Arbeit zugehörigen Forderungsgläubigers basieren, und wie hoch ist die Gesamtsumme dieser verbuchten Einnahmen in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben)?

Berlin, den 18. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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