Unabhängige Asylverfahrensberatung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde vereinbart: „Eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung ist zu gewährleisten. Über die Frage von Zuständigkeit und Trägerschaft wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen“ (https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1). Aus Sicht der Fragestellenden war dies eine der wenigen positiven Vereinbarungen der Koalition im Bereich der Asylpolitik.
In der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019 zu Qualitätsverbesserungen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde die Einführung einer unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung von den unabhängigen Sachverständigen übereinstimmend befürwortet. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Prof. Dr. Uwe Berlit, etwa erklärte (Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses vom 6. Mai 2019, Seite 7): „Zugang zu flächendeckender, unabhängiger, kostenloser und qualifizierter Verfahrensberatung ist ein sinnvoller, wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Verfahrens- und Entscheidungsqualität. Investitionen in qualifizierte Asylberatung zahlen sich bei einer Verfahrens- und jedenfalls bei einer gewaltenübergreifenden Betrachtung aus, letztlich auch monetär. Eine auch institutionell-organisatorische Unabhängigkeit ist zentrale Voraussetzung für Akzeptanz und Glaubwürdigkeit einer solchen Beratung.“
Auf Nachfrage des Abgeordneten Helge Lindh (SPD), inwieweit bei der Verfahrensberatung nicht nur eine institutionelle Behördenunabhängigkeit, sondern auch eine Unabhängigkeit vom BAMF sichergestellt werden müsse (ebd., S. 14), führte Berlit weiter aus (ebd., S. 18 f.), dass es auch in anderen Bereichen (etwa „Hartz IV“) viele unabhängige Beratungsstellen gebe und das Jobcenter nur allgemeine Verfahrensinformationen gebe. Die eigentliche Verfahrensberatung erfolge aber durch eine „institutionell und personell systematisch getrennte – und nicht nur durch eine ‚Firewall‘ innerhalb einer Behörde organisierte – Beratung“. Es gehe um eine „Befähigung zur optimalen Durchsetzung bestehender Rechte, materiell wie im Verfahren unter objektiver Aufklärung über bestehende, aber – das ist auch ganz zentral – auch über nicht bestehende Erfolgschancen, einschließlich der Rückkehrberatung. Hierzu wissen wir aus den ausländischen Erfahrungen, dass die Akzeptanz der Informationen über geringe Erfolgschancen oder nicht bestehende Chancen signifikant mit der Unabhängigkeit der Beratung wächst. Beratung bedeutet auch seriöse Aufklärung über die Folgen bestimmter Verfahrenshandlungen. Auch das kann im weiteren Verlauf zu einer Erleichterung von weiteren Verfahren, einschließlich der Nichteinlegung von Rechtsmitteln bei negativem Ausgang, führen. Also: Betrachten wir – und das war ja mein Petitum – beide Bereiche, Gerichtsbarkeit und Verwaltungsverfahren, als Einheit – sowohl was die Qualität als auch was die volkswirtschaftlichen Kosten angeht – hat eine systematisch unabhängige Beratung ein deutliches Prä.“
Dr. Hans-Eckhard Sommer, Präsident des BAMF, sprach sich dementgegen dafür aus, dass das BAMF selbst die „unabhängige“ Verfahrensberatung übernehmen solle (S. 24 f.): „Einmal meine ich, dass wir das besser können, weil wir über detaillierte Kenntnisse verfügen. Ich stelle Mitarbeiter für diese Zeit frei, die sich dieser Verfahrensberatung widmen. Die kennen sich wirklich aus. Dann meine ich, dass eine Behörde nur dann auf Externe zugreifen sollte, wenn sie selbst dazu nicht imstande ist.“ Und weiter (S. 20 f.): „Dass wir eigene Mitarbeiter einsetzen, ist – meines Erachtens – auch nichts Ungewöhnliches. Diese Mitarbeiter sind entweder Beamte oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und damit dem Staat in besonderer Weise verpflichtet. Wer ist unabhängiger als diese Personen? Die haben ihre Amtspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und außerdem verfügen sie, wie kaum ein anderer, natürlich über Kenntnisse des Verfahrens und können auch eine hochqualitative Beratung sicherstellen.“
Bellinda Bartolucci von Pro Asyl betonte jedoch (ebd., S. 16 f.), dass zur Beratung beispielsweise auch eine Begleitung zu Anhörungen oder die Vermittlung rechtsanwaltlicher Betreuung gehöre – beides seien Aufgaben, die BAMF-Beschäftigte nicht übernehmen könnten. Diese seien als Staatsbedienstete Beteiligte am Verfahren und könnten nicht „sozusagen die Gegenseite beraten“; sie seien auch in formaler Hinsicht nicht „unabhängig“, sondern vom Arbeitgeber abhängig. Schwer vorstellbar, wie sie Schutzsuchenden zum Beispiel raten sollten, ihre Behörde zu verklagen oder auf Fehler ihrer Kolleginnen und Kollegen hinweisen sollen. Bartolucci wies auch auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis hin, wenn die Beratung durch eine staatliche Behörde erfolgt, denn es bestünden diesbezüglich Vorbehalte und Misstrauen auf Seiten der Schutzsuchenden, etwa auch aufgrund negativer Erfahrungen mit Behörden in den Herkunftsländern. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, etwa den Niederlanden oder der Schweiz, gebe es im deutschen Asylverfahren auch keine Ruhephase vor der Anhörung, die z. B. zur Besinnung, zur Beratung oder Anwaltssuche genutzt werden könne – auf die Wichtigkeit solcher „Entschleunigungsphasen“, insbesondere vor der Asylanhörung, wies auch Prof. Dr. Berlit ausdrücklich hin (ebd., Seite 18).
Mit einem am 3. Juni 2019, kurz nach der genannten Sachverständigen-Anhörung eingebrachten Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 19(4)307) fügten CDU, CSU und SPD eine Regelung zur Asylverfahrensberatung ins sogenannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ ein (§ 12a des Asylgesetzes (AsylG)). Die Asylverfahrensberatung war zuvor nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs, die geladenen Sachverständigen konnten deshalb auch nicht zum konkreten Regelungsvorschlag Stellung nehmen, der nur wenige Tage darauf vom Bundestag beschlossenen wurde. Demnach übernimmt das BAMF die Aufgabe einer „freiwilligen, unabhängigen staatlichen Asylverfahrensberatung“ in zwei Stufen: Zum einen soll vor der Antragstellung eine allgemeine Verfahrensberatung in Gruppengesprächen erfolgen. Zum anderen soll es eine individuelle Asylverfahrensberatung geben, „die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird“. In der Begründung hieß es, dass individuelle Gespräche noch vor der Anhörung, aber auch erst zum „Abschluss des Behördenverfahrens“ erfolgen könnten. Gebe es an einem Standort Beratungsleistungen auch durch Wohlfahrtsverbände, stehe es den Asylsuchenden frei, zwischen dem Angebot des BAMF und der Wohlfahrtsverbände zu wählen. Den Wohlfahrtsverbänden sollten Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung gestellt und soweit erforderlich ein Zugang zur Aufnahmeeinrichtung gewährt werden.
Bei den Beratungen zum Bundeshaushalt für das Jahr 2020 wurden allerdings keine Mittel für eine unabhängige Asylverfahrensberatung bereitgestellt, obwohl Verbände einen Bedarf in Höhe von etwa 30 Mio. Euro jährlich schätzten (hier geht es insbesondere um Personalkosten; https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/kein-geld-fuer-asyl-rechtsberatung,RjcBJNw). Es gibt deshalb die Befürchtung, dass durch die Etablierung einer staatlichen Beratung durch das BAMF die unabhängige Asylverfahrensberatung durch Verbände vor dem Aus stehen könnte und bewährte Strukturen gefährdet seien (https://www.nds-flueerat.org/wp-content/uploads/2019/11/2019_11_12-AMBA_Asylverfahrensberatung-1.pdf). Das ursprüngliche Anliegen des Koalitionsvertrages könnte nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller durch die Neuregelung dadurch ins Gegenteil verkehrt werden, falls einzelne Bundesländer mit Verweis auf das bestehende Beratungsangebot durch das BAMF bisherige Fördermittel für eine Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände streichen oder kürzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen42
An welchen Standorten des BAMF gibt es derzeit bzw. gab es zum Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ (bitte differenzieren) Angebote einer unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder andere unabhängige Organisationen oder Vereine (bitte auflisten und Angaben zum jeweiligen Träger, zum Umfang der Beratung usw. machen)?
Was genau sind Wohlfahrtsverbände im Sinne des § 12a AsylG (bitte auflisten und/oder definieren), und wie ist eine etwaige Ungleichbehandlung von qualifizierten Angeboten einer unabhängigen Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände bzw. durch andere Träger, Verbände oder Vereine sachlich und rechtlich zu begründen (bitte ausführen)?
Welche Bundesländer haben derzeit bzw. hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ (bitte differenzieren) welche finanziellen Fördermittel in welchem Umfang für eine unabhängige individuelle Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder andere unabhängige Organisationen oder Vereine vorgesehen (bitte auflisten und Angaben zum Umfang und der Art und Dauer der Förderung machen)?
Inwieweit gibt es derzeit bzw. gab es zum Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ (bitte differenzieren) EU-Fördermittel für eine unabhängige individuelle Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder andere unabhängige Organisationen oder Vereine (bitte auflisten, mit Angaben zu den geförderten Verbänden, zum finanziellen Umfang und zur Förderdauer usw.)?
An welchen Standorten des BAMF wird derzeit eine Asylverfahrensberatung der ersten bzw. der zweiten Stufe nach § 12a AsylG angeboten (bitte differenziert auflisten), wie viele Beschäftigte sind dort im Durchschnitt bzw. insgesamt eingesetzt (bitte differenzieren), und wie ist die diesbezügliche genaue Planung eines weiteren flächendeckenden Ausrollens dieses Beratungsangebots (bitte so genau wie möglich mit Angaben zu Zeiträumen, Regionen und Standorten sowie entsprechend einzusetzendem Personal differenzieren und differenzierte Angaben zu den beiden Stufen der Beratung machen)?
Wie viel Personal wird bei einer flächendeckenden bundesweiten Beratung durch das BAMF ungefähr für diesen Zweck benötigt (bitte differenzieren)?
Welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele Dolmetscherinnen und Dolmetscher derzeit bzw. bei einem flächendeckenden Beratungsangebot für die Aufgabe der Asylverfahrensberatung durch das BAMF insgesamt eingesetzt werden bzw. eingesetzt werden müssen (bitte darlegen)?
Welche Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur unabhängigen und flächendeckenden Asylverfahrensberatung hat es bislang gegeben oder ist gegebenenfalls geplant (bitte genau ausführen) vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden ist: „Über die Frage von Zuständigkeit und Trägerschaft wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen“, und wenn es keine solche Vereinbarung gibt oder geben soll, warum nicht (bitte ausführen)?
Wie ist der Umstand, dass nach Kenntnis der Fragesteller die individuelle Asylverfahrensberatung insbesondere der Stufe 2 zeitlich verzögert und nur schrittweise in die Praxis umgesetzt wird – also noch nicht für alle Asylsuchenden zur Verfügung steht –, nach Ansicht der Bundesregierung damit vereinbar, dass nach dem bereits in Kraft getretenen § 12a AsylG das BAMF eine solche Asylverfahrensberatung für alle Asylsuchenden anbieten muss (bitte begründen)?
Hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge, können Asylsuchende aus § 12a AsylG einen Anspruch auf individuelle Asylverfahrensberatung ableiten (Wortlaut: „Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird“), soweit es das BAMF bzw. die Wohlfahrtsverbände betrifft (bitte differenzieren), und sind Asylverfahren, in denen Asylsuchende nicht die Möglichkeit einer individuellen Asylverfahrensberatung hatten, nach Auffassung der Bundesregierung mit einem Makel behaftet, der auch rechtlich relevant sein könnte (bitte ausführen)?
Wie viele Beschäftigte des BAMF werden derzeit, wurden bereits bzw. sollen insgesamt für die Aufgabe der Asylverfahrensberatung geschult und für diese Aufgabe eingeteilt werden (bitte differenziert antworten und gegebenenfalls Zeitpläne nennen)?
Wie lange dauert diese Ausbildung, und welche Einschätzungen gibt es dazu, wie viele Ressourcen des Asylbereichs im BAMF (Personal, Sachmittel und Finanzmittel usw.) für diese Aufgabe gebunden werden?
Inwieweit ist mit Einschränkungen für den Kernbereich der Asylprüfung durch den Personaleinsatz und Dolmetschereinsatz bzw. Dolmetscherinneneinsatz für die Asylverfahrensberatung zu rechnen (bitte ausführen)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Befürchtung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsräten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass ein flächendeckendes Angebot einer individuellen Asylverfahrensberatung durch das BAMF dazu führen könnte, dass einzelne Bundesländer ihre Finanzierungen oder Unterstützungen einer individuellen Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände, freien Träger oder unabhängigen Vereine mit Verweis auf diese ohnehin bestehende bundesweite staatliche Angebotsstruktur zurückfahren oder einstellen könnten, und in welchen Bundesländern ist nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung eine solche Entwicklung zu befürchten oder schon festzustellen (den Fragestellenden liegen Hinweise dazu vor, dass dies beispielsweise in Schleswig-Holstein und Hamburg der Fall sein könnte, weil z. B. eine Finanzierungszusage für ein mit den Verbänden bereits abgestimmtes Beratungskonzept mit Blick auf die Neuregelung des § 12a AsylG wieder zurückgezogen wurde; bitte ausführen)?
Inwieweit ist das BAMF bei Anträgen auf Förderung durch EU-Mittel für eine unabhängige Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände oder andere unabhängige Träger, Verbände und Vereine involviert, und inwieweit wird das BAMF gegebenenfalls auch künftig solche Anträge auf Förderung positiv oder negativ bewerten oder unterstützen (bitte ausführen und begründen)?
Ist insbesondere die Einschätzung der Caritas, der Diakonie, des Niedersächsischen Flüchtlingsrats und anderer Vereine zutreffend, wonach „eine EU-Projektförderung für eine unabhängige Asylverfahrensberatung (…) nach Auffassung des BAMF zukünftig nicht mehr möglich“ sein soll, „da das Angebot über staatliche Dienste abgedeckt sei“ (Pressemitteilung vom 12. November 2019: „Unabhängige Asylverfahrensberatung vor dem Aus?“; https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/11/2019_11_12-AMBA_Asylverfahrensberatung-1.pdf), und wie wird dies gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
Was unternimmt die Bundesregierung konkret, um sicherzustellen, dass „bereits vorhandene Beratungsstrukturen“ durch das BAMF-Beratungsangebot nicht ersetzt werden, wie es ausdrücklich auch in der „Gesamtkonzeption und Dienstanweisung Asylverfahrensberatung (AVB)“ (im Folgenden: DA AVB) vom 8. November 2019 festgehalten wird (dort Seite 6; bitte ausführen)?
Wie positioniert sich die Bundesregierung insbesondere zu der Forderung, im Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von etwa 30 Mio. Euro vorzusehen, um eine unabhängige Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände sicherzustellen (https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/kein-geld-fuer-asyl-rechtsberatung,RjcBJNw)?
Was kann die Bundesregierung zu den genauen Gründen dafür sagen, dass die neue Ausschreibungsrunde im Rahmen des EU-AMIF-Fonds, die nach den den Fragestellenden vorliegenden Informationen betroffener Verbände schon im Herbst 2019 hätte erfolgen sollen, erst Anfang Februar 2020 erfolgt ist (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Foerderangebote/AMIF/Aufforderungen/2019/01-aufforderung.html?nn=282114; die Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Februar 2020 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke mit der Arbeitsnummer 1/490 enthält zu den erfragten Gründen der Verzögerung keinerlei Auskünfte), obwohl die entsprechenden Projektträger nach Auffassung der Fragestellenden auf rechtzeitige Klarheit bezüglich entsprechender Mittel zur verantwortungsvollen Fortführung und Finanzierung zulässigerweise bereits begonnener Projekte angewiesen sind (bitte ausführen)?
Inwieweit ist die in der Aufforderung des BAMF als zuständige Behörde für den EU-Fonds AMIF vom 7. Februar 2020 zur Einreichung von Anträgen enthaltene Passage zur Antragsberechtigung (S. 7): „Für die Förderung durch die EU-Zuständige Behörde (AMIF) beim BAMF ist entscheidend, dass der Antragsteller staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. Es ist beabsichtigt, die Zuwendungsbescheide mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden“, mit EU-Recht und nationalem Förderrecht (bitte differenzieren) vereinbar?
Woraus wird die Zulässigkeit einer solchen „entscheidenden“ Bedingung für die Verteilung von EU-Mitteln abgeleitet (bitte konkret die entsprechende EU-Rechtsgrundlage, etwa im Rahmen der EU-AMIF-Verordnung, benennen), wie wird sie begründet (bitte ausführen), und inwieweit ist diese Bedingung mit der EU-Kommission abgestimmt, bzw. was ist nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls deren diesbezügliche Auffassung (bitte ausführen)?
Was genau wird in diesem Zusammenhang als „staatliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht“ verstanden (bitte definieren und beispielhaft auflisten), was wird als „Beeinträchtigung“, „Störung“ oder „Verhinderung“ verstanden (bitte definieren und beispielhaft auflisten), wie soll die „Schwere des Verstoßes“ nach welchen Kriterien bemessen werden (bitte ausführen), und inwieweit hält die Bundesregierung solche Vorgaben für hinreichend konkret und berechenbar, auch angesichts dessen, dass die als Sanktion bei entsprechenden Verstößen angekündigte „Rückforderung der Zuwendung“ nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zumindest für kleinere Träger finanziell existenzbedrohlich oder jedenfalls schwerwiegend sein könnte (bitte ausführen)?
Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere eine allgemeine Information über bevorstehende Charterabschiebungsmaßnahmen eine Rückforderung der Zuwendung auslösen können, selbst wenn dies in keinem Zusammenhang zum konkret geförderten Projekt steht und selbst wenn nach Auffassung der Fragestellenden ein solcher Hinweis nicht als eine Behinderung, Störung oder Verhinderung einer geplanten Abschiebung verstanden werden kann, sondern allenfalls potentiell von Abschiebungen Betroffene darauf aufmerksam macht, dass gegebenenfalls eine zeitnahe rechtliche Beratung aufgesucht und gegebenenfalls rechtliche Mittel erwogen werden sollten, wie dies rechtsstaatlich vorgesehen und garantiert ist (bitte ausführen)?
Inwieweit müssten nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere kirchliche Träger mit Rückforderungen der Zuwendung rechnen, falls zum Beispiel die Gewährung von Kirchenasyl vom BAMF als EU-zuständige AMIF-Behörde als eine Behinderung oder Verhinderung von geplanten Abschiebungen oder Überstellungen angesehen werden sollte (bitte ausführen)?
Inwieweit kann die Bundesregierung an die den Fragestellerschaften herangetragenen Eindrücken begegnen, dass die zitierte „entscheidende“ Bedingung für eine Förderung mit EU-Mitteln, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht behindert werden, solche Verbände und Vereine, die z. B. Abschiebungen ins Kriegsland Afghanistan oder Überstellungen in Länder wie Italien, Griechenland oder Bulgarien kritisch gegenüberstehen, von einer finanziellen Förderung mit EU-Mitteln abschneiden soll, selbst wenn ansonsten die Kriterien für eine Förderung erfüllt wären (bitte ausführen), wie wird das gegebenenfalls begründet, und ist das eine geeinte Positionierung innerhalb der Bundesregierung?
Welche Konsequenzen wurden aus der positiven Evaluierung eines Pilotprojekts unabhängiger Asylverfahrensberatung im Jahr 2017 durch das BAMF (in Zusammenarbeit mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, UNHCR) gezogen (vgl. https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/05/FB_Asylverfahrensberatung_Entwurf170925.pdf)?
Wer hat innerhalb des BAMF oder innerhalb des Ministeriums des Innern, für Bau und Heimat diese Evaluierung wann wie ausgewertet und wann warum entschieden, dass es – statt die positiv evaluierte Asylverfahrensberatung durch unabhängige Verbände allgemein und flächendeckend zu etablieren – ein weiteres Pilotprojekt zu einer Asylverfahrensberatung durch das BAMF geben soll, auch vor dem Hintergrund, dass die Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD („Eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung ist zu gewährleisten“) angesichts der positiven Evaluierung des genannten Pilotprojekts wohl nicht nur von den Fragestellenden so verstanden wurde, dass es um eine tatsächlich unabhängige Beratung durch vom BAMF unabhängige Träger gehen sollte, und nicht um eine Beratung durch das BAMF, das nicht nur von den Fragestellenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) diesbezüglich als nicht „unabhängig“ angesehen wird (bitte den Entscheidungsprozess und die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar machen)?
Inwieweit wurde insbesondere vergleichend betrachtet und untersucht, welche Vorteile und Nachteile eine unabhängige individuelle Verfahrensberatung durch unabhängige Verbände gegenüber einer individuellen Verfahrensberatung durch das BAMF hat (und umgekehrt), welche Vorteile und Nachteile der jeweiligen Beratungsarten wurden dabei festgestellt, und falls es eine solche vergleichende Analyse und Bewertung nicht gegeben hat, warum nicht (bitte darlegen)?
Inwieweit und mit welcher Begründung kann die vom BAMF angebotene bzw. geplante individuelle Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe tatsächlich als „unabhängig“ angesehen werden (bitte jeden einzelnen Unterpunkt begründet beantworten),
a) wenn z. B. auch der Vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Uwe Berlit, als Sachverständiger erklärte, dass die auch institutionell-organisatorische Unabhängigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Akzeptanz und Glaubwürdigkeit einer solchen Beratung sei und dass eine Unabhängigkeit vom BAMF sichergestellt sein müsse (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen),
b) wenn die Beratungspersonen des BAMF immer noch derjenigen Behörde angehören, die für die Asylprüfung zuständig ist, und sie der Dienstaufsicht der jeweiligen Referatsleitungen unterliegen, sodass für die Schutzsuchenden aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zumindest der Eindruck entstehen kann (schon das könnte nach Meinung der Fragestellenden ein Gefühl der Befangenheit auslösen und eine offene und umfassende Beratung erschweren), dass die Beratung nicht „unabhängig“ erfolgt,
c) wenn die Beratungspersonen des BAMF nur sechs bis zwölf Monate in der Beratung eingesetzt werden und vorher wie nachher wieder in der Asylbearbeitung eingesetzt werden, sodass sie schon aus diesem Grunde nach Auffassung der Fragestellenden von den Asylsuchenden nicht als „unabhängig“ angesehen werden könnten,
d) wenn die Beratungspersonen des BAMF in bestimmten Konstellationen auch während ihrer Beratungstätigkeit Aufgaben im Asylbereich übernehmen, etwa in Widerrufsverfahren (auch Befragungen), in Gerichtsverfahren und in Dublin-Verfahren (vgl. DA AVB, S. 17), sodass deren „Unabhängigkeit“ nach Auffassung der Fragestellenden auch in dieser Hinsicht in Frage steht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen des BAMF-Präsidenten, Dr. Hans-Eckhard Sommer, als Sachverständigen für den Deutschen Bundestag, der mit Blick auf die zur Beratung eingesetzten BAMF-Beschäftigten sagte (vgl. Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses vom 6. Mai 2019, S. 20 f.): „Diese Mitarbeiter sind entweder Beamte oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und damit dem Staat in besonderer Weise verpflichtet. Wer ist unabhängiger als diese Personen? Die haben ihre Amtspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (…)“? Wie kann ein dem Staat in besonderer Weise verpflichteter Beamter als besonders unabhängige Person angesehen werden, gerade auch aus Sicht der Asylsuchenden, zumal die ordnungsgemäße Erfüllung der Amtspflichten nach Auffassung der Fragestellenden eher nicht für eine Unabhängigkeit dieser Person spricht, sondern im Gegenteil ihre unveränderte institutionelle Eingebundenheit in die Behörde belegt (bitte ausführen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls hieraus, dass der Vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Uwe Berlit, als Sachverständiger ausführte, dass es auch in anderen Bereichen üblich sei (z. B. „Hartz IV“), dass es unabhängige Beratungsstellen gebe und die Behörde nur allgemeine Verfahrensinformationen erteile und dies systematisch getrennt würde, und dass auch „ausländische Erfahrungen“ zeigten, dass die Akzeptanz der Informationen über geringe Erfolgschancen oder nicht bestehende Chancen im Asylverfahren signifikant mit der Unabhängigkeit der Beratung wachse, weshalb hinsichtlich der Qualität und volkswirtschaftlichen Kosten eine systematisch unabhängige Beratung deutlich vorzuziehen sei?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass eine Beratung durch das BAMF insofern nicht sogar der Zielsetzung widerspricht, Asylsuchende mit schlechten Erfolgsaussichten von Alternativen zu einem Prüfverfahren oder Klageverfahren ohne große Erfolgsaussichten zu überzeugen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen und begründen)?
Ist die „Gesamtkonzeption und Dienstanweisung Asylverfahrensberatung (AVB)“ des BAMF (DA AVB) vom 8. November 2019 unverändert gültig, oder welche substantiellen Änderungen hat es seitdem gegebenenfalls noch gegeben (bitte auflisten)?
Welche Aufgaben genau sind es konkret, die Beratungspersonen des BAMF übernehmen können, wenn sie mit der Beratungsaufgabe nicht ausgelastet sind, wenn es in der DA AVB (S. 17) heißt, dass sie zusätzlich eingesetzt werden können „in den Bereichen Prozess, SB-Voten, Widerruf (einschl. Befragungen), Verfahrensmanagement, Dublin (Info-Requests), § 14a-Fällen (ohne Anhörungen), Integration o. ä.“ (bitte nachvollziehbar ausführen) – und wie ist diese Aufgabenerfüllung im Asylbereich parallel zur Beratungstätigkeit damit vereinbar, dass die Beratungspersonen eine „unabhängige“ Beratung erbringen sollen und auch nach der DA AVB (S. 17) eine „strikte Abgrenzung“ zwischen den Aufgaben der Beratung und Asylbearbeitung gewährleistet werden soll, weil dies „essentiell“ sei, um ein entsprechendes Vertrauensverhältnis und eine Glaubwürdigkeit – „und somit die Effektivität der AVB“ – gewährleisten zu können, wobei „die subjektive Wahrnehmung (…) hierbei nicht zu unterschätzen sei“ (bitte ausführen)?
In welchem ungefähren Umfang sind nach bisherigen Erfahrungswerten BAMF-Beratende mit ihrer Beratungstätigkeit ausgelastet, bzw. kommen sie zugleich anderen Aufgaben im BAMF (siehe oben) nach (bitte ausführen)?
In welchem ungefähren Umfang konnten nach bisherigen Erfahrungen individuelle Beratungsgespräche durch das BAMF nicht realisiert werden, weil entsprechende Sprachmittlungsressourcen nicht zur Verfügung standen (bitte ausführen)?
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis verhindert werden, dass Beratungspersonen des BAMF und Asylentscheidende sich nicht über Informationen zu Einzelfällen austauschen, wie es in der DA AVB (S. 17) vorgegeben wird (demnach soll schon ein entsprechender Eindruck vermieden werden), obwohl diese in einer gemeinsamen Dienststelle arbeiten, sich möglicherweise persönlich kennen, regelmäßig begegnen und in derselben Kantine zu Mittag essen und vor und nach der zeitlich begrenzten Beratungstätigkeit unmittelbare Kollegen und Kolleginnen in der Asylbearbeitung sind?
Hat der für die Beratungstätigkeit zeitweilig erforderliche Rollenwechsel nach Einschätzung der Bundesregierung möglicherweise problematische Auswirkungen auf das „Betriebsklima“ bzw. auf das Selbstverständnis der in der Beratung eingesetzten BAMF-Beschäftigten, und wenn ja, welche, und wie sollen Asylsuchende andererseits bei einer Beratung durch das BAMF das Gefühl bekommen können, dass die ihnen gegebenen Ratschläge ihren persönlichen Interessen am besten entsprechend – und nicht (auch) aus Sicht des BAMF erfolgen (bitte ausführen)?
Befürchtet die Bundesregierung betriebsinterne Spannungen dadurch, dass die Beratungspersonen des BAMF im Einzelfall zum Beispiel die konkrete Ausgestaltung einer Anhörung kritisch sehen könnten (Art der Befragung, möglicherweise ausgebliebene Nachfragen zur Aufklärung usw.; laut Anhörungs-Protokoll oder bei einer Begleitung zum Anhörungstermin) oder andere Verfahrensmängel bemerken, die von Kolleginnen und Kollegen des BAMF zu verantworten sind (in der DA AVB, S. 5 und 28, ist von „möglichen“ bzw. „potentiellen Teamspannungen“ die Rede), und wie soll dem gegebenenfalls entgegengewirkt werden (bitte ausführen)?
Wie sollen sich als Berater eingesetzte BAMF-Mitarbeiter verhalten, wenn sie bei einer Begleitung bei der Antragstellung oder in einer Anhörung der Auffassung sind, dass BAMF-Beschäftigte fehlerhaft oder unzureichend handeln (z. B. bei fehlenden Nachfragen oder ausgebliebenen Vorhalten in der Anhörung), wie kann ausgeschlossen werden, dass sie auf solche möglichen Fehler oder Mängel in der Beratung nicht eingehen, um ihre Kolleginnen bzw. Kollegen zu „schützen“ oder internen Streit zu meiden, und welche nachteiligen Auswirkungen für das „Betriebsklima“ wird es umgekehrt haben, wenn BAMF-Beschäftigte im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit die Arbeit ihrer Kolleginnen bzw. Kollegen entsprechend kritisieren bzw. kritisieren müssen (bitte ausführen)?
Wann genau ist „vor der Antragstellung“ bzw. „bis zum Abschluss des Behördenverfahrens“, innerhalb dessen die individuelle Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe erfolgen soll (vgl. DA AVB, S. 5), ist demnach beispielsweise keine Beratung mehr zum das Behördenverfahren abschließenden Asylbescheid vorgesehen, und wenn nicht, bewertet die Bundesregierung das als erheblichen Nachteil einer Beratung durch das BAMF, weil die Bewertung des Asylbescheides für Asylsuchende nach Auffassung der Fragestellenden eine ganz entscheidende Beratungsleistung sein dürfte (bitte ausführen)?
Hat die Bundesregierung erwogen, verbindlich vorzugeben, dass bei entsprechendem Beratungswunsch eine individuelle Beratung der zweiten Stufe zwingend vor der für das Asylverfahren entscheidenden Anhörung erfolgen soll, um eine optimale Beratung, Information und Anhörung der Asylsuchenden gewährleisten zu können, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass mit einer individuellen Beratung der zweiten Stufe durch das BAMF für die Asylsuchenden erhebliche Nachteile verbunden sind, weil nach der DA AVB (S. 27) zentrale Beratungsleistungen nicht erbracht werden dürfen, die nach Einschätzung der Fragestellenden für Asylsuchende aber von entscheidender Bedeutung sind, etwa
a) eine Begleitung als Beistand zu Anhörungen;
b) eine Einschätzung der individuellen Erfolgsaussichten im Behördenverfahren und Klageverfahren und die Information zu üblichen Schutzquoten in Bezug auf das jeweilige Herkunftsland;
c) eine Beratung zu alternativen Verfahren bzw. Möglichkeiten des Aufenthaltsrechts, insbesondere zu humanitären Vorschriften im Aufenthaltsgesetz;
d) eine Beratung und Informationen zum Kirchenasyl;
e) eine Beratung zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen den BAMF-Bescheid;
f) eine „parteiliche Beratung“, d. h. dass Informationen aus der Perspektive der Schutzsuchenden und zur besten Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen;
g) ein Verweis an besonders fachkundige, gegebenenfalls spezialisierte und/oder empfehlenswerte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (laut DA AVB, S. 27, ist lediglich ein allgemeiner Verweis an „Rechtsberatungsstellen bzw. die Rechtsanwaltskammer“ vorgesehen, was nicht vergleichbar ist mit einem empfehlenden Verweis an konkrete Beratungsstellen oder Anwältinnen und Anwälte) (bitte zu allen Unterpunkten einzeln und begründet antworten)?
In welche Konflikte geraten als Berater eingesetzte BAMF-Mitarbeiter nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch, dass sie weiterhin Zugang zu allen „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokumenten (z. B. Herkunftsländer-Leitsätze) haben (vgl. DA AVB, S. 30)?
Inwieweit ist die individuelle Beratung dann noch unabhängig, wenn die BAMF-Beratenden genau wissen, worauf es im jeweiligen Verfahren nach den internen Vorgaben im BAMF ankommt und welches individuelle Vorbringen nach diesen internen Vorgaben wie berücksichtigt wird bzw. nicht ��� besteht dadurch nach Einschätzung der Bundesregierung einerseits die „Gefahr“, dass die Beratungspersonen mit diesem internen Wissen keine unbefangene Beratung mehr vornehmen können und/oder zu Beratende an diesem internen Wissen wissentlich oder unwissentlich teilhaben lassen (bitte ausführen), und bedeutet dies andererseits eine Ungleichbehandlung zur unabhängigen Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände, die grundsätzlich nicht über solche Kenntnisse zu den internen Leitsätzen und Vorgaben des BAMF verfügen, und wenn ja, inwieweit (bitte ausführen)?
Sieht die Bundesregierung Loyalitätskonflikte, wenn als Berater eingesetzte BAMF-Mitarbeiter an eine „Rechtsberatungsstelle“ verweisen sollen (DA AVB, S. 27), und wäre es nach Auffassung der Bundesregierung auch in dieser Hinsicht – so die Auffassung der Fragestellenden – nicht sinnvoller, von Beginn an eine Beratung nur durch unabhängige Verbände vorzusehen, bei denen solche Loyalitätskonflikte erst gar nicht entstehen können (bitte ausführen)?
Welche Erkenntnisse liegen im BAMF infolge der nach der DA AVB (S. 31) vorgesehenen umfangreichen Datenerhebung zu den ersten Erfahrungen mit der Verfahrensberatung durch das BAMF vor, welche Auffälligkeiten gibt es, welche Vorteile und Nachteile oder welcher Korrekturbedarf werden BAMF-intern gesehen – auch unabhängig von den erfassten Daten (bitte ausführen)?
Wie wird begründet, dass Folgeantragstellende und Personen im Widerrufsverfahren keine Asylverfahrensberatung erhalten sollen (DA AVB, S. 6), obwohl jedenfalls Folgeantragstellende nach Auffassung der Fragestellenden als Asylsuchende anzusehen sind, die nach § 12a AsylG alle einen Zugang zur Asylverfahrensberatung erhalten sollen, und obwohl die Bedingungen, unter denen ein Folgeantrag erfolgreich gestellt werden kann, nach Ansicht der Fragestellenden komplex und schwierig zu beurteilen sind, weshalb eine diesbezügliche Beratung nach Auffassung der Fragestellenden besonders wichtig wäre (bitte ausführen)?
Warum soll nach der DA AVB (S. 10) die individuelle Asylverfahrensberatung der Stufe 2 nicht im Flughafenverfahren erfolgen, obwohl § 12a AsylG eine solche Einschränkung nicht vorsieht, sondern vielmehr, dass „alle Asylsuchende in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung“ erhalten (bitte auch rechtlich begründen)?
Hält die Bundesregierung eine individuelle Beratung im Flughafenverfahren angesichts der verkürzten Fristen und des beschränkten Zugangs zu Beratungsstellen nicht für besonders wichtig (bitte begründen)?
Soll eine individuelle Asylverfahrensberatung auch Asylsuchenden angeboten werden, die sich in Haft befinden (insbesondere Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft, aber auch Strafhaft), und wenn nicht, wie ist ein etwaiger Ausschluss dieses Personenkreises vor dem Hintergrund zu begründen, dass § 12a AsylG dies nicht vorsieht, sondern im Gegenteil, dass „alle Asylsuchende“ eine individuelle Beratung durch das BAMF oder durch Wohlfahrtsverbände erhalten (bitte ausführen und begründen)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, in welchen Bundesländern Verbände einen Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden zum Zweck der individuellen Verfahrensberatung erhalten bzw. nicht (bitte auflisten)?
Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung infolge von § 12a AsylG ein einklagbarer Rechtsanspruch insbesondere auf eine individuelle Asylverfahrensberatung, und inwieweit teilt sie die von einer leitenden BAMF-Angestellten auf den „Hohenheimer Tagen“ Ende Januar 2020 auf Anfrage gegebene Einschätzung, Wohlfahrtsverbände müssten sich einen Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden zum Zweck der Beratung notfalls einklagen (bitte ausführen)?
Wie soll eine Beratungskontinuität gewährleistet werden, wie soll Erfahrungswissen erhalten und ein Qualitätsfortschritt in der Beratung durch langjährige Erfahrungen und entsprechende Praxiskenntnis erzielt werden, wenn BAMF-Beschäftigte nur für längstens sechs bzw. zwölf Monate für die Beratungstätigkeit abgeordnet werden (vgl. DA AVB, S. 14; bitte ausführen), und wie ist dafür der zulässige Rechtsweg?
Was sind die genauen Gründe für diese zeitliche Befristung, und inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass eine individuelle Beratung durch unabhängige Wohlfahrtsverbände schon aus diesem Gesichtspunkt der personellen Kontinuität einer Beratung durch BAMF-Beschäftigte vorzuziehen ist, und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die sukzessive Ausbildung immer neuer BAMF-Beschäftigter für die Beratungstätigkeit auch als eine Fehlsteuerung begrenzter Ressourcen im BAMF angesehen werden könnte (bitte ausführen)?
Wie lange vor und nach ihrem Einsatz in der Verfahrensberatung sollen BAMF-Beschäftigte nicht in der Anhörung und Entscheidung bzw. in der Rückkehrberatung eingesetzt werden, um die angestrebte organisatorische Trennung vom Asylbereich wirksam vornehmen und dem Anspruch einer Neutralität gerecht werden zu können (DA AVB, S. 16)?
Wie kann die Vorgabe der DA AVB (S. 11), es sei „zu gewährleisten, dass der effektiven Inanspruchnahme der AVB keine strukturellen Hindernisse seitens des BAMF oder des Landes entgegenstehen“ (z. B. mangelnde AVB-Ressourcen oder Sprachmittlungs-Ressourcen, „Schnelligkeit/Taktung des Verfahrens“), insbesondere in Ankereinrichtungen und funktionsgleichen Einrichtungen umgesetzt werden, in denen eine schnelle Taktung des Verfahrens ein Strukturmerkmal ist und damit die beiden Zielsetzungen einer Beschleunigung bzw. Entschleunigung des Verfahrens jedenfalls in diesen Einrichtungen (aber auch in andern) nach Auffassung der Fragestellenden miteinander in Konflikt stehen (bitte ausführen)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des Vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Uwe Berlit, der als Sachverständiger für den Deutschen Bundestag erklärte, dass „Entschleunigungsphasen“ im Asylverfahren wichtig seien, insbesondere zur „Wahrnehmung unionsrechtlich garantierter Beratungsmöglichkeiten, die schon vor der Anhörung einsetzen“, was umso schwieriger sei, „je stärker Zentralisierung – insbesondere Zentralisierung in Bereichen bzw. an Orten, in denen die Anwaltsdichte oder die Beratungsdichte nicht sehr hoch ist – stattfindet. Dort gibt es Beratungsrechte, aber niemand, der sie effektiv wahrnehmen kann. Keine gute Idee“ (vgl. Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses vom 6. Mai 2019, S. 18), was nach Auffassung der Fragestellenden auch als eine Kritik am Konzept der „Anker- und funktionsgleichen Einrichtungen“ verstanden werden kann, hinsichtlich derer auch Verbände unzureichende Möglichkeiten der Beratung kritisieren (vgl. z. B.: https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/Abschiebelager/Positionspapier_ANKER.pdf, insbesondere S. 2 f.; bitte begründen)?