Mischbetriebe in Deutschland
der Abgeordneten Tino Chrupalla, Enrico Komning, Steffen Kotré, Dr. Heiko Heßenkemper, Leif-Erik Holm, Hansjörg Müller, Dr. Michael Espendiller, Dr. Bruno Hollnagel, Dr. Dirk Spaniel, Martin Sichert, Dr. Rainer Kraft, Marc Bernhard und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der Veröffentlichung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften am 13. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl120s0142.pdf']) hat der Deutsche Bundestag für zwölf Handwerksgewerke die Meisterpflicht wieder eingeführt. Hiermit wurde nach Ansicht der Fragesteller eine seit Jahren offensichtliche Fehlentwicklung teilweise beseitigt. Das Handwerk ist die Grundlage des stetigen und dauerhaften wirtschaftlichen Erfolgs unseres Landes. Gemäß § 6 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO) hat die Handwerkskammer die Handwerksrolle zu führen, in welche die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke einzutragen sind (Handwerksrolle). In Deutschland gibt es derzeit 53 Handwerkskammern, die sich um die Organisation des Handwerks kümmern und gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks dazu legitimiert sind. (https://www.zdh.de/daten-fakten/das-handwerk/handwerksordnung/; https://www.zdh.de/organisationen-des-handwerks/handwerkskammern/?L=0). Dem Bundesministerium für Wirtschat und Energie wird gemäß § 7 HwO die Verpflichtung auferlegt, allein oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Eintragungen in die Handwerksrolle wie verwandte zulassungspflichtige Handwerke, Anerkennung von Studienschwerpunkten oder Schulschwerpunkten im Sinne von zulassungspflichtigen Handwerken etc. vorgenommen werden dürfen.
Unter den Handwerksunternehmen gibt es Betriebe, die sowohl handwerkliche als auch nichthandwerkliche Tätigkeiten ausüben. Diese Betriebe werden als „Mischbetriebe“ bezeichnet und sowohl in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammern als auch in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gemäß des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer (IHKG) in Verbindung mit der Handwerksordnung geführt. Mischbetriebe sind gemäß § 2 Absatz 4 IHKG somit beiden Kammern zugehörig (https://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/wirtschaftsrecht/gewerberecht/Handwerksrecht/handwerk-nicht-handwerk/938754#titleInText3).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil verfügen (sogenannte Mischbetriebe), die sowohl in einer Handwerkskammer als auch in einer IHK geführt werden?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil verfügen (sogenannte Mischbetriebe) gemäß Frage 1 je Bundesland (bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil verfügen (sogenannte Mischbetriebe) je Handwerkskammer (bitte nach jeder Handwerkskammer aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil verfügen (sogenannte Mischbetriebe) je IHK (bitte nach jeder IHK aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (sogenannte Mischbetriebe) verfügen und einen Umsatz gemäß § 2 Absatz 4 IHKG ausweisen, der größer als 130 000 Euro pro Wirtschaftsjahr ist?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betriebe, die über einen handwerklichen und nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (sogenannte Mischbetriebe) verfügen, bei denen eine Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) vorliegt?
Wie viele Meister sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Betrieben, die über einen handwerklichen und nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (sogenannte Mischbetriebe) verfügen, angesiedelt?