Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Eritrea im Jahr 2019
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Deutschland lebt die größte eritreische Community in ganz Europa (http://www.ifeas.uni-mainz.de/291.php). Im Jahr 2018 wurden 2 239 Schutzsuchende aus Eritrea als Flüchtlinge anerkannt. Sie verfügen somit über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. In den ersten beiden Quartalen 2019 betrug die bereinigte Gesamtschutzquote für das Herkunftsland Eritrea 89 bzw. 91,8 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 1b). 41,3 Prozent der Asylsuchenden aus Eritrea, in absoluten Zahlen 1108 Personen erhielten im ersten Halbjahr 2019 eine Asylberechtigung bzw. Flüchtlingsschutz, was einen uneingeschränkten Anspruch auf Familiennachzug mit sich bringt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 1b und Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 1b).
Allerdings treten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller vermehrt praktische Hindernisse bei der Realisierung dieses Rechts auf. So berichten Betroffene den Fragestellerinnen und Fragestellern gegenüber immer wieder von extrem langen Wartezeiten auf Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in Addis Abeba, Nairobi und Karthum. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung betrug Mitte 2019 durchschnittlich 7,5 Monate in Addis Abeba und in Nairobi „mindestens 18 Monate“, die Botschaft in Khartum war zeitweise aus Sicherheitsgründen ganz geschlossen (Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 4). Die Familien der in Deutschland anerkannten Flüchtlinge befinden sich unter hochproblematischen und insbesondere für Frauen und Kinder gefährlichen Bedingungen im Sudan oder in Äthiopien (https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/sudan, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-country-refugee-response-plan-integrated-response-plan-refugees-eritrea-0).
Wenn die Familien einen Termin erhalten haben, gehen die Probleme häufig weiter. Die Zahl der Ablehnungen von Visumsanträgen zum Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen stieg im Jahr 2017 rapide an. So wurden im ersten Quartal 2017 noch 82,8 Prozent der Anträge auf ein Visum zum Familiennachzug in der deutschen Botschaft in Addis Abeba positiv entschieden, im ersten Quartal 2018 waren es nur noch 29,9 Prozent. Für die Botschaft in Karthum ist ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Anlage 1).
Dabei spielen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller sowohl Probleme bei der Anerkennung vorgelegter Dokumente als auch Schwierigkeiten der Beschaffung von Dokumenten bei den eritreischen Behörden eine Rolle. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) berichtet, dass die eritreischen Behörden in Eritrea verbliebene Angehörige von aus Eritrea Geflüchteten mit Repressalien, Geldbußen oder sogar Haftstrafen überziehen. Auch Familien von „Deserteuren“ aus Eritrea sind laut EASO regelmäßig von Repressalien betroffen, so werde von ihnen immer wieder eine Geldbuße von 50 000 Nakfa bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo.pdf, S. 43). Daher ist die Hemmschwelle für aus Eritrea Geflüchtete bzw. noch dort aufhältige Angehörige, mit den Behörden Kontakt zur Nachregistrierung aufzunehmen, nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller hoch.
Besonders häufig scheinen nach Erfahrung der Fragestellerinnen und Fragesteller Probleme bei der Anerkennung von Vaterschaften und Ehedokumenten aufzutreten. In den meisten Fällen werden in Eritrea Ehen traditionell religiös geschlossen (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-guen_ther-schroeder-eritrea-marriage.pdf). Folglich liegen meist auch nur religiöse Dokumente über die Eheschließung vor, welche von den Botschaften i. d. R. nicht anerkannt werden. Auch wenn die offizielle Registrierung von Eheschließungen in Eritrea seit 2015 verpflichtend ist, so ist eine Ehe doch nach vertretener Rechtsauffassung auch ohne offizielle Anerkennung gültig, nämlich durch die Abhaltung einer Eheschließungszeremonie (vgl. https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-guen_ther-schroeder-eritrea-marriage.pdf, S. 12). In Eritrea besteht ein großer Unterschied zwischen Rechtsnorm und Verwaltungspraxis. So wurde in Eritrea auch nach 2015 die Mehrheit der Lebensereignisse (Geburt, Tod, Eheschließung) nicht registriert (ebd., S. 13). Bei nichtregistrierten Ehen verlangen die deutschen Visastellen immer wieder eine Nachregistrierung bei den eritreischen Behörden. Eine Nachregistrierung bedeutet aber für Flüchtlinge, erneut Kontakt mit dem Verfolgerstaat Kontakt aufzunehmen und sich den Repressalien der Behörden auszusetzen.
Der UNHCR vertritt dazu die Auffassung: „In Bezug auf den hier besprochenen Personenkreis von anerkannten Flüchtlingen stellt diese gesetzliche Voraussetzung ein besonderes Problem dar. Denn im Falle, dass ein erforderlicher Pass nicht vorliegt, würde die Pflicht der Passbeschaffung von anerkannten Flüchtlingen verlangen, den Kontakt zu Behörden ihres Herkunftsstaates – sei es im Inland oder in einer Auslandsvertretung – aufzunehmen. Dies kann jedoch schon vor dem Hintergrund als unzumutbar betrachtet werden, als dass es ein konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft den Schutz des Herkunftsstaates wegen der erlittenen oder befürchteten Verfolgung nicht in Anspruch nehmen zu können oder zu wollen.“ Der UNHCR weist dabei explizit auch auf die Gefährdung von in Eritrea verbliebenen Angehörigen hin. Der UNHCR leitet daraus die Verpflichtung für die Aufnahmestaaten ab, „rechtmäßig aufhältigen Flüchtlingen administrative Unterstützung zu gewähren sowie Dokumente und Bescheinigungen auszustellen, die normalerweise vom Heimatstaat ausgestellt würden.“ Das Gleiche gelte für Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen, die nach wie vor im Ausland aufhältig sind (https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/2019-03-18-Aktualisierung_Eritrea-2.pdf).
Während das Auswärtige Amt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller entgegen dieser vom UNHCR aufgestellten Leitlinien handelt, machen auch Gerichte immer wieder die Rechtswidrigkeit der deutschen Praxis der Forderung der Einholung von eritreischen Dokumenten durch deutsche Auslandsvertretungen deutlich. Gerichte in verschiedenen EU-Staaten haben bereits geurteilt, dass von eritreischen Geflüchteten und ihren Angehörigen nicht verlangt werden kann, sich an die eritreischen Behörden zu wenden (https://www.asyluml_awdatabase.eu/en/content/netherlands-court-hague-recognises-traditional-marriages-eritrea-legally-valid).
In den einschlägigen Vorschriften des eritreischen Civil Colde heißt es wie in der wortgleichen Vorgängervorschrift Artikel 48 EPLF-ZGB insoweit, dass, wer eine Ehe gleich welcher Form geschlossen hat, diese in das Eheregister eintragen zu lassen „hat“. Daher vertritt das Auswärtige Amt (AA) nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller die Ansicht, Wortlaut und Systematik der Regelungen legten nahe, dass mit der staatlichen Registrierung eine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Form der Eheschließung festgelegt werden sollte. Eine Ehe sei demnach nur wirksam, nachdem sie standesamtlich registriert wurde. Demgegenüber ist zu argumentieren, dass diese Registrierung keine Ehewirksamkeitsvorraussetzung darstellt, sondern lediglich der Publizitätspflicht dient. Der eritreische Staat knüpft die Gewährung bestimmter Leistungen an die Registrierung, sieht die Ehe aber ohne sie als gültig an. Dieser Ansicht schließen sich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. Juli 2018, 1a K 902/18.A, und das VG Dresden mit Urteil vom 8. Januar 2019, 2 K 3031/16.A an. Die Caritas berichtet, das Auswärtige Amt sei daher in Gerichtsverfahren zunehmend zu Vergleichen bereit (https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/2019-03-18-Aktualisierung_Eritrea-2.pdf). Während die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von einem bisher nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Sachverhalt sprechen, so machen sie doch deutlich: „Soweit ersichtlich, finden sich im Schrifttum ausschließlich Stimmen, die von einer rein deklaratorischen Wirkung der Registrierung ausgehen“ (WD 7– 3000 – 015/20).
Insofern trifft nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragestellern, die von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages dargelegte rechtliche Haltung: „Lässt dieses Sachrecht [des Heimatstaats] eine rein religiöse Eheschließung zu, ist eine solche, wenn im konkreten Fall sämtliche sachrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich auch aus deutscher Sicht als wirksam anzusehen“, genau auf den genannten Sachverhalt religiöser Eheschließungen in Eritrea zu (WD 7 – 3000 – 015/20).
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es dringend geboten, dass das Auswärtige Amt seine Rechtsauffassung der aktuellen Rechtsprechung anpasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie viele Visaanträge wurden im Jahr 2019 an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia gestellt, und wie wurden die Anträge beschieden (bitte so darstellen wie in Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/2075 und beim Familiennachzug zusätzlich nach Art des Aufenthaltstitels des Stammberechtigten differenzieren)?
a) Welche Angaben kann die Bundesregierung zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei der Beantragung nationaler Visa in den genannten Visastellen machen?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Gründen der Ablehnung von Anträgen auf Familiennachzugsvisa in den genannten Visastellen machen?
c) Gegen wie viele Ablehnungen von Anträgen auf nationale Visa wurde mit welchem Ergebnis remonstriert?
d) In wie vielen Fällen wurde ein Visum wegen der Nichtvorlage von anspruchsbegründenden Unterlagen an welchen der in Frage 1 aufgeführten Vertretungen abgelehnt (falls die Bundesregierung keine Kenntnisse dazu hat, bitte erklären, wie sie dann zu der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/11840 kommen kann, dass die Mehrheit der Anträge im Jahr 2017 in Addis Abeba aus eben diesem Grund abgelehnt wurde)?
In welchem Umfang wurden 2019 nach einer Klageerhebung Visa zum Familiennachzug zu eritreischen Flüchtlingen erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden und quartalsweise aufschlüsseln)?
Trifft die Beobachtung von Caritas zu, dass „das AA in entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem für alle Klagen in Familiennachzugsverfahren zuständigen VG Berlin zunehmend zu Vergleichen bereit [ist] und dann auf die Vorlage der nachträglichen Registrierung verzichtet“, und falls ja, warum lässt das AA dann die Rechtsprechung nicht in die Vorschriften zur Visaerteilung einfließen (https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/2019-03-18-Aktualisierung_Eritrea-2.pdf)?
Wie viele Terminanfragen für die Beantragung nationaler Visa liegen momentan an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia vor?
a) Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin zu Engpässen bei der Direktbuchung von Terminen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Antwort zu Frage 2)?
b) Ist es Antragstellerinnen und Antragstellern derzeit möglich, über das internetbasierte Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts in den genannten Visastellen direkt einen Termin zu buchen, oder müssen sie sich zuvor in Terminregistrierungslisten eintragen, falls weiterhin Terminregistrierungslisten bestehen, bitte aufführen wie viele Namen sich aktuell auf diesen Listen befinden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 3)?
c) Inwieweit sind der Bundesregierung Beschwerden oder Probleme im Zusammenhang mit den Terminbuchungssystemen in den genannten Visastellen bekannt, und welche Lösungsansätze verfolgt sie ggf., um diese Probleme zu beheben?
d) Werden die Terminbuchungen bei den Botschaften direkt oder über private Anbieter wie VFS-global durchgeführt (bitte begründen)?
Wie lange sind die durchschnittlichen Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums in den Visastellen der deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia (falls nicht detaillierter möglich, bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 2 beantworten)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Personalbestand in den Visastellen der Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia machen? Welche Änderungen am Personalbestand in den genannten Visastellen plant die Bundesregierung ggf.?
Was hat die Prüfung weiteren Personalbedarfs an den Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia ergeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 9, Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 6)?
Welche Änderungen in den Weisungen des Auswärtigen Amts hat es im vergangenen Jahr an die Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia hinsichtlich des Familiennachzugs zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen gegeben, und was beinhalten diese ggf., und inwiefern floss die in der Vorbemerkung zitierte Rechtsprechung in diese Weisungen mit ein, falls nein, warum nicht?
Seit wann ist die Visastelle der deutschen Botschaft in Khartum wieder geöffnet, und arbeitet diese wieder mit voller Kapazität, wie viele Anträge wurden seit der Wiedereröffnung behandelt (Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 4)?
Hat es im Rahmen der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts über die Arbeit in den Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia Beanstandungen gegeben, falls ja, welche, mit welchen Konsequenzen?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass kirchliche Eheschließungen in Eritrea nicht rechtswirksam seien, und was entgegnet sie auf die verbreitete Rechtsauffassung, dass die Registrierung keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich der Publizitätspflicht diene (vgl. VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. Juli 2018, 1a K 902/18.A, und das VG Dresden mit Urteil vom 8. Januar 2019, 2 K 3031/16.A)? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus in Bezug auf Anerkennung kirchlicher Eheurkunden, und sind solche Urkunden nach ihrer Auffassung trotz ihrer bestätigten Rechtswirksamkeit ge- oder verfälscht?
Welche praktischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages dargelegten im „Schrifttum“ vertretenen Allgemeinposition, die von einer rein deklaratorischen Wirkung der Registrierung ausgeht (WD 7 – 3000 – 015/20)?
Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für eritreische Geflüchtete und ihre Angehörigen in Äthiopien, Sudan und Kenia, eritreische Eheschließungsdokumente überbeglaubigen zu lassen, welche Probleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dabei, und hält die Bundesregierung das Verfahren, trotz teilweise langer, kostspieliger und gefährlicher Wege für zumutbar, und wenn ja, warum?
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, eritreische Dokumente in Deutschland oder Europa überbeglaubigen zu lassen, und falls ja, ist in diesem Fall auch eine Registrierung der Eheschließung möglich, wenn nur ein Partner in Deutschland ist?
Welche Konsequenzen zieht die Bunderegierung daraus, dass die Zahlung der Aufbausteuer Voraussetzung für die Erstellung von Ausweisdokumenten an eritreischen Vertretungen darstellt, und trifft dies nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf Überbeglaubigungen zu (vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-100688?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1)? Welche weiteren Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Art der Eintreibung der Aufbausteuer über die auf Bundestagsdrucksache 19/11840, Antwort zu Frage 14 gemachten Angaben hinaus, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von der Universität Tilburg geschilderten „Bestrafung von Angehörigen in Eritrea“ bei Nichtzahlung der 2-Prozent-Steuer (https://www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/)?
Welche Kriterien entscheiden im Einzelfall, ob eine Beschaffung von Dokumenten zumutbar ist oder nicht, und in wessen Ermessen liegen diese Entscheidungen, und gibt es Handreichungen oder Dienstanweisungen, welche die Kriterien für den Einzelfall klarstellen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/17175)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Trennung von Familien, insbesondere mit kleinen Kindern, von ihren als Flüchtlingen anerkannten Eltern(-teilen), aufgrund der in den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden Schreiben des Auswärtigen Amts geäußerten Rechtsauffassung, dass ein DNA-Test ohne eine vor einer staatlichen Behörde geschlossene Ehe, die Vaterschaft nicht rechtswirksam nachweise, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung der in Transitstaaten wie Äthiopien, Sudan oder Kenia aufhältigen Restfamilien insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Verwaltungsgerichten bestätigten Rechtswirksamkeit von kirchlichen eritreischen Eheurkunden (vgl. VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. Juli 2018, 1a K 902/18.A und das VG Dresden mit Urteil vom 8. Januar 2019, 2 K 3031/16.A)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Rechtswirksamkeit von nichtregistrierten Eheschließungen in Eritrea?
Was entgegnet die Bundesregierung dem Argument, dass die Vorlage von gültigen Ehedokumenten eine unzulässige Diskriminierung alternativer Formen des Familienlebens darstellt?
Folgt nach Auffassung der Bundesregierung aus den Verwaltungsgerichtsurteilen, in denen die Rechtswirksamkeit von eritreischen kirchlichen Eheurkunden bestätigt wird (vgl. VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 9. Juli 2018, 1a K 902/18.A und das VG Dresden mit Urteil vom 8. Januar 2019, 2 K 3031/16.A), dass Kinder aus eritreischen kirchlichen Eheschließungen, bei denen per DNA-Analysen die Vaterschaft des Stammberechtigten bestätigt worden ist, dann auch im rechtlichen Sinne Kinder ihrer Eltern sind und daraus ein Anspruch auf Familiennachzug hervorgeht, falls ja, in welchen Fallkonstellationen, und seit wann, falls nein, warum nicht?
Trifft die in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/2075 erwähnte allgemeine Zumutbarkeit des „Unterzeichnens von Erklärungen“ auch auf Reueerklärungen zu, welche einen aus Sicht des Verfolgerstaats als Vergehen klassifizierten Tatbestand einräumen, und inwiefern stellt die Möglichkeit der Verfolgung von Angehörigen aufgrund des Einräumens eines Vergehens gegen den Verfolgerstaat, wie es in den „Reueerklärungen“ gefordert wird, nicht für sich genommen schon eine Unzumutbarkeit dar?
Hat die Bundesregierung neuere Kenntnisse darüber, ob die eritreische Regierung auch Aufbausteuern auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. SGB XII erhebt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (falls die Bundesregierung keine Kenntnisse hat, warum nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass damit von Bundesbürgern erhobene Steuermittel an einen Verfolgerstaat abfließen würden)?
Wie viele Visa zur Eheschließung von eritreischen Staatsbürgern mit anerkannten Flüchtlingen in Deutschland wurden im vergangenen Jahr an den Botschaften in Äthiopien, dem Sudan und Kenia beantragt?
a) Wie viele dieser Visa wurden bewilligt?
b) Wie viele dieser Visa wurden abgelehnt?
c) Wie viele dieser Visa betrafen gleichgeschlechtliche Verpartnerungen?
d) Stellt die Beantragung eines Visums zur Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner nach Kenntnis der Bundesregierung ein Risiko für die Betroffenen in den Transitstaaten (Äthiopien, Sudan und Kenia) dar, und wie ist die rechtliche und tatsächliche Lage von LSBTI in diesen Staaten?
Was unterscheidet die Rechtsauffassung der Bundesregierung von derjenigen der niederländischen Behörden, die angesichts des repressiven Vorgehens der eritreischen Behörden, beispielsweise beim Einzug der 2-Prozent-Steuer und dem Zwang, einen „letter of regret“ zu unterschreiben, religiöse Heiratsurkunden als ausreichenden Nachweis über eine Eheschließung anerkennen, und aufgrund welcher Tatsachen kommt die Bundesregierung zu einer anderen Auffassung als die Niederlande (https://www.asyluml_awdatabase.eu/en/content/netherlands-court-hague-recognises-traditional-marriages-eritrea-legally-valid)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), dass die eritreischen Behörden in Eritrea verbliebene Angehörige von aus Eritrea Geflüchteten mit Repressalien, Geldbußen oder sogar Haftstrafen überziehen und auch Familien von „Deserteuren“ aus Eritrea immer wieder von Repressalien betroffen sind (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 43), und ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Bundesregierung die von deutschen Behörden angeregte Beauftragung von Angehörigen Geflüchteter zu Ämtergängen in Eritrea, um beispielsweise eine Eheschließung nachzuregistrieren, zumutbar (falls ja, bitte ausführlich begründen, vgl. https://www.proasyl.de/hintergrund/unzumutbare-anforderungen-verhindern-familiennachzug-zu-fluechtlingen-aus-eritrea/)?
Welche neueren Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bestrafung von Angehörigen von „Deserteuren“ durch die eritreische Regierung (vgl. EASO, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller immer wieder auftretenden Fällen von in Deutschland geborenen Kindern eritreischer Eltern, die aufgrund einer fehlenden Identitätsklärung der Eltern nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht die Möglichkeit haben, einen deutschen Pass zu beantragen?
a) Welche Möglichkeiten zur Einbürgerung oder Klärung der Identität gibt es für diese Kinder?
b) Unter welchen Bedingungen sind für diese Nachgeborenen Eheschließungen nach deutschem Recht möglich?
c) Wird dieser Status in bestimmten Konstellationen auch über weitere Generationen vererbt?
d) Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf aufgrund der unverschuldeten rechtlichen Schlechterstellung dieser Nachgeborenen?