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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kosten der Bar-Übermittlung für Hartz-IV-Betroffene

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

25.05.2020

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/1834201.04.2020

Kosten der Bar-Übermittlung für Hartz-IV-Betroffene

der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Wenn Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (offiziell: Grundsicherung für Arbeitsuchende, umgangssprachlich: Hartz IV) nicht auf ein Konto überwiesen wird, kann es bar an den Wohnort des Betreffenden geschickt werden, z. B. per Postbarscheck („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“). Dies ist vor allem dann notwendig, wenn die betreffenden Personen nicht über ein Konto verfügen. Eine weitere Möglichkeit ist die Bar-Auszahlung im Einzelhandel, basierend auf einem Auszahlungsdokument.

Die Kosten, die bei einer Bar-Übermittlung an den Wohnort anfallen, werden gemäß § 337 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom Arbeitslosengeld bzw. gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB II vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Dies sind Ausnahmeregelungen zum Nachteil der Bürger und Bürgerinnen: § 47 SGB I sieht grundsätzlich für Sozialleistungen vor, dass sie auf Verlangen des Berechtigten kostenfrei an den Wohnort übermittelt werden. Im Referentenentwurf zum Siebten SGB-IV-Änderungsgesetz wird vorgeschlagen, die negative Regelung aus dem SGB II und SGB III ins SGB I zu übernehmen (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-7-sgb-iv-aendg.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 14). Dies wird damit begründet, dass seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes im Jahr 2016 alle Verbraucher und Verbraucherinnen grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto haben. Trotzdem hat der Deutsche Sozialgerichtstag in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 die vorgeschlagene Änderung kritisiert (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Stellungnahmen/siebtes-gesetz-aenderung-sgb-iv-deutscher-sozialgerichtstag.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3 f.) und auf die massiven Probleme hingewiesen, die es im SGB II damit gibt:

  • Der Kostenabzug ist nach Ansicht der Fragesteller gerade für eingeschränkte Betroffene nachteilig. Nur wenn jemand kein Konto eröffnen konnte und dies auch nachweisen kann, werden die Kosten nicht abgezogen. Dieser Nachweis ist gerade für eingeschränkte Leistungsberechtigte manchmal nicht zu erbringen. Wenn z. B. eine Gehbehinderung mit unzureichendem öffentlichen Personennahverkehr zusammentrifft oder wenn jemand schlicht mit dem Aufwand zahlreicher Formulare überfordert ist und nicht die notwendige Unterstützung findet, dann ist sowohl die Kontoeröffnung kaum möglich als auch der Nachweis dieser Unmöglichkeit. In der Praxis haben gerade Arbeitslose mit der Er-
  • öffnung eines Basiskontos nicht immer Erfolg (Kallert in Gagel, SGB II/ SGB III, § 42 Rz. 83).

Weiterhin bedeutet der Kostenabzug nach Ansicht der Fragesteller vermutlich einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Denn die Erhebung der Übermittlungskosten stellt einen Verwaltungsakt dar (LSG Essen, 26. Februar 2018, L 7 AS 1/18 B ER, ebenso Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 42 Rz. 80 u. a.), muss also konkret von Jobcentern und Arbeitsagenturen beschieden und begründet werden. Dem Verwaltungsaufwand steht eine Ersparnis von nur wenigen Euro gegenüber: Laut Bundesagentur für Arbeit wird für die Bar-Übermittlung ein Grundentgelt von 2,85 Euro sowie ein zusätzlicher Betrag zwischen 3,50 Euro und 7,50 Euro abgezogen (Fachliche Weisungen § 42 SGB II, https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015875.pdf, Rz. 42.11). Bei dieser gestaffelten Gebühr ist nach Auffassung der Fragesteller unklar, ob sie den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Denn der Abzug darf nicht fiktiv beziffert werden, sondern maximal in Höhe der tatsächlichen Kosten (SG Dresden-Roßlau vom 18. Juli 2017, S 14 AS 1723/16). Im Bereich der Rentenversicherung wird von Kosten zwischen 9 und 14 Euro ausgegangen (Referentenentwurf Siebtes SGB-IV-Änderungsgesetz, S. 74).

Wegen der niedrigen Höhe des Arbeitslosengelds II hat der Kostenabzug besonders hohe Bedeutung für diese Leistungsberechtigten. Immerhin geht es nach Ansicht der Fragesteller um das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, dessen Höhe sich ohnehin schon an der unteren Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen befindet (BVerfG vom 23. Juli 2014, Rz. 121). Deshalb verursacht der Kostenabzug Streitigkeiten vor den Sozialgerichten und dadurch noch weiteren Zeit- und finanziellen Aufwand für die Leistungsberechtigten, die Jobcenter, die Arbeitsagenturen und die Sozialgerichtsbarkeit (Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstags, S. 4).

Der Deutsche Sozialgerichtstag hält es daher insgesamt für wahrscheinlich, dass die Solidargemeinschaft durch den Kostenabzug „wirtschaftlich in sehr viel höherem Maße belastet wird als durch die Kosten der baren Übermittlung“ (ebd., S. 3).

Der Kostenabzug ignoriert nach Auffassung der Fragesteller sowohl die Situation von eingeschränkten Leistungsberechtigten als auch das Ziel einer effizienten Sozialverwaltung. Um das Ausmaß des Problems zu erfahren und Ansätze für eine Änderung zu erhalten, sind nach Ansicht der Fragesteller nähere Informationen notwendig.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2018 und 2019 die Kosten für die Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB II bzw. § 337 Absatz 1 Satz 2 SGB III von der Geldleistung abgezogen (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

2

Wie hoch waren die jeweiligen Beträge pro Übermittlungsvorgang (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

3

Was war die Summe aller Bar-Übermittlungskosten, die die Leistungsberechtigten nach § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB II bzw. § 337 Absatz 1 Satz 2 SGB III aufbringen mussten (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

4

Auf welcher Berechnungsgrundlage basierten diese Beträge (bitte für SGB II und SGB III getrennt angeben), und wie sind insbesondere die gestaffelten Gebühren gemäß Fachlicher Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 42 SGB I, Rz. 42.11, begründet?

5

Welche Kosten verursachten reguläre Kontoüberweisungen gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SGB II bzw. § 337 Absatz 1 Satz 1 SGB III in den Jahren 2018 und 2019 für die Leistungsträger (Verwaltungs- und Verfahrenskosten ausgenommen, bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

6

Welche Kosten verursachten Bar-Übermittlungen gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB II bzw. § 337 Absatz 1 Satz 2 SGB III in den Jahren 2018 und 2019 für die Leistungsträger (Verwaltungs- und Verfahrenskosten ausgenommen, bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

7

In wie vielen Fällen in den Jahren 2018 und 2019 haben Leistungsberechtigte angeführt, dass sie kein Konto eröffnen können (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

8

In wie vielen Fällen wurden diese Nachweise akzeptiert (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

9

In welcher Weise wurden die Verwaltungsakte zur Festsetzung der Kosten für die Bar-Übermittlung in der Regel erlassen – schriftlich, mündlich, elektronisch, in anderer Weise (bitte für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

10

Enthielten diese Verwaltungsakte in der Regel eine Begründung gemäß § 35 SGB X?

11

Welcher zeitliche Aufwand und welche entsprechenden Kosten entstanden pro Übermittlungsvorgang sowie in Summe durch a) die Prüfung der Nachweise, dass ein Konto nicht eröffnet werden kann, b) die Ermittlung der exakten Kosten für die Bar-Übermittlung, c) den Erlass und die Begründung der genannten Verwaltungsakte, d) Widerspruchsverfahren gegen die genannten Verwaltungsakte und e) Klageverfahren betreffend die genannten Verwaltungsakte (bitte für jedes Jahr einzeln sowie für SGB II und SGB III getrennt angeben)?

Berlin, den 30. März 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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