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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beitreibung von Sozialleistungen im grenzüberschreitenden Kontext

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

15.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1840606.04.2020

Beitreibung von Sozialleistungen im grenzüberschreitenden Kontext

der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 883/2004 genannt) nebst der zugehörigen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 987/2009 genannt) enthalten im Zusammenhang mit der Beitreibung von Forderungen Regelungen zur Durchführung von Auskunftsverlangen (Artikel 76 VO 987/2009) und zum Beitreibungsersuchen (Artikel 78 VO 987/2009). Das Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (DRV) enthält hierzu umfangreiche Anwendungshinweise (vgl. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DokumentSuche/dokumentSuche_Formular.html?path=/LitInternet/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/02_VO_EG_Nr_987_2009/art_0076_97+/LitInternet/SharedDocs/rvRecht_Ergaenzungen/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/02_VO_EG_Nr_987_2009/art_0076_97&nn=1503952).

Bei rund 5,73 Millionen Erstattungsbescheiden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Hartz IV) und rund 706 000 Erstattungsbescheiden im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (ALG I) wurde von den zuständigen Stellen ein Mahnverfahren eingeleitet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10736). Die sogenannten zahlungsgestörten Forderungen betrugen Ende 2018 insgesamt ca. 3,07 Mrd. Euro (ebd.). Hierbei entfallen 2,59 Mrd. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB II (Hartz IV) und ca. 485 Mio. Euro auf Rückforderungen aus dem SGB III (ALG I) (ebd.). Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Höhe der Rückforderungen im SGB II (Hartz IV) in den letzten Jahren von 1,43 Mrd. Euro (2015) auf 2,59 Mrd. Euro (2018) um mehr als 80 Prozent angestiegen ist. Im SGB III (ALG I) ist die Höhe der ausstehenden Rückforderungen in den letzten drei Jahren von 396 Mio. Euro (2015) um mehr als 20 Prozent auf 465 Mio. Euro in (2018) angestiegen. Wie viele Rückforderungen es hinsichtlich des Kindergeldes gibt, kann die Bundesregierung nicht beantworten (ebd.).

Nach Anlage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/15897 wird der Jahreswert für auf ausländische Konten überwiesenes Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz zum Berichtsmonat Oktober 2019 mit 334 747 922 Euro angegeben.

Auf den Abschlussbericht zum Thema Forderungsmanagement mit Stand vom 21. Februar 2019 (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Spending_Reviews/2019-10-07-spending-review-abschlussbericht-Forderungsmanagement.pdf?__blob=publicationFile&v=2) sowie die Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushaltswesen, das Kassenwesen und das Rechnungswesen des Bundes (vgl. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_10042018_IIA2H20001310002007.htm), nach der bei Schuldnern mit einem Wohnsitz im Ausland kein Vollstreckungsverfahren angeordnet werden kann, wird hingewiesen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wer übernimmt für Forderungsgläubiger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung bzw. Abwicklung von Auskunftsverlangen nach Artikel 76 VO 987/2009?

2

Welche Dienstanweisung bzw. welche Dienstanweisungen zur Durchführung von Auskunftsverlangen nach Artikel 76 VO 987/2009 haben die Bundesagentur für Arbeit bzw. deren nachgeordnete Bereiche zu beachten (bitte übersenden oder Hinweis auf Veröffentlichung)?

3

Wie viele Auskunftsverlangen nach Artikel 76 VO 987/2009 wurden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. deren nachgeordneten Bereichen oder von diesen mit dieser Aufgabe Beauftragten in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung an ausländische Träger gerichtet?

4

Wer übernimmt für Forderungsgläubiger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung bzw. Abwicklung von Beitreibungsersuchen nach Artikel 78 VO 987/2009?

5

Welche Dienstanweisung bzw. welche Dienstanweisungen zur Durchführung von Auskunftsverlangen nach Artikel 78 VO 987/2009 haben die Bundesagentur für Arbeit bzw. deren nachgeordnete Bereiche zu beachten (bitte übersenden oder Hinweis auf Veröffentlichung)?

6

Wie viele Beitreibungsersuchen nach Artikel 78 VO 987/2009 wurden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. deren nachgeordneten Bereichen oder von diesen mit dieser Aufgabe Beauftragten in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung an ausländische Träger gerichtet?

7

Welche Stelle bzw. welche Stellen in Deutschland übernimmt bzw. übernehmen für sämtliche Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die Aufgabe der Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen nach Kapitel III, Artikel 71 bzw. Artikeln 72 bis 74 VO 987/2009, die zunächst darin besteht, sämtliche Leistungsansprüche in Deutschland und den Mitgliedstaaten auf die Möglichkeit einer gegenseitigen Aufrechnung hin zu überprüfen?

8

Wie viele Fälle zur Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen nach Kapitel III, Artikel 71 bzw. Artikeln 72 bis 74 VO 987/2009 hat bzw. haben die nach Frage 7 zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung bearbeitet, und was waren die Gesamtsummen dieser Fälle?

9

Welche Stelle bzw. welche Stellen in Deutschland übernimmt oder übernehmen für sämtliche Leistungsträger nach § 12 SGB I die Aufgabe der Beitreibung von Forderungen nach Kapitel III, Artikel 71 bzw. Artikeln 75 bis 85 VO 987/2009?

10

Wie viele Fälle zur Beitreibung von Forderungen nach Kapitel III, Artikel 71 bzw. Artikeln 75 bis 85 VO 987/2009 hat bzw. haben die nach Frage 9 zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen in den Jahren 2017 bis 2019 (bitte getrennt angeben) nach Kenntnis der Bundesregierung

a) bearbeitet,

b) was waren die Gesamtsummen dieser Fälle, und

c) und welche Summen konnten erfolgreich beigetrieben werden?

11

Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten 5,73 Millionen Erstattungsbescheide im SGB II (Hartz IV) und rund 706 000 Erstattungsbescheide im SGB III (ALG I), bei denen von den zuständigen Stellen ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, beziehen sich auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, für den die Rückforderung bzw. Beitreibung von Forderungen nach den Vorschriften der VO 883/2004 bzw. VO 987/2009 durchzuführen war?

12

Welcher Betrag aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Summe von 2,59 Mrd. Euro von Rückforderungen aus dem SGB II (Hartz IV) und ca. 485 Mio. Euro von Rückforderungen aus dem SGB III (ALG I) bezieht sich auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, für den die Rückforderung bzw. Beitreibung von Forderungen nach den Vorschriften der VO 883/2004 bzw. VO 987/2009 durchzuführen war?

13

Welcher Zusammenhang besteht nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der gestiegenen Zahl von Leistungsempfängern mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates in den Rechtskreisen des SGB II sowie SGB III und der zwischen 2015 und 2018 stark gestiegenen Höhe von Rückforderungen aus diesen Rechtskreisen?

14

Wie viele der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten 5,73 Millionen Erstattungsbescheide aus dem Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) und rund 706.000 Erstattungsbescheiden aus dem Rechtskreis SGB III (ALG I), bei denen von den zuständigen Stellen ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, waren an einen Schuldner mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gerichtet und bezogen sich auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, für den die Rückforderung bzw. Beitreibung von Forderungen nach den Vorschriften der VO 883/2004 bzw. VO 987/2009 durchzuführen war?

15

Welcher Betrag aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Summe von 2,59 Mrd. Euro von Rückforderungen aus dem Rechtskreis SGB II (Hartz IV) und ca. 485 Mio. Euro von Rückforderungen aus dem Rechtskreis SGB III (ALG I) steht im Zusammenhang mit einer Leistungszahlung, bei der im Leistungsantrag eine ausländische Bankverbindung angegeben wurde?

Berlin, den 18. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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