Corona-Wirtschaftshilfen
der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Heiko Heßenkemper, Enrico Komning, Steffen Kotré, Hansjörg Müller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 23. März 2020 kündigten die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium der Finanzen in einer gemeinsamen Pressemitteilung die Verfügbarkeit von erweiterten Liquiditätshilfen im Rahmen der bestehenden KfW-Kreditprogramme wie dem „KfW-Unternehmerkredit“ (für Unternehmen die länger als fünf Jahre am Markt sind) oder dem „ERP-Gründerkredit“ (für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind) an. Hierzu gehörte die mögliche Risikoübernahme von bis zu 90 Prozent durch die KfW bzw. Haftungsfreistellungen von bis zu 90 Prozent für die kreditgebenden Hausbanken (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_575168.html). Diese höheren Haftungsfreistellungen sollten den Anreiz für Hausbanken zur Ausgabe von Krediten bzw. Liquiditätshilfen an notleidende Unternehmen erhöhen, die von den direkten oder indirekten wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus oder Eindämmungsmaßnahmen des Bundes oder der Länder betroffen sind (ebd.).
Anfang April 2020 kündigte die KfW eine neues Kreditprogramm an – den „KfW-Schnellkredit“ (für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern). Dieses Programm sieht ab dem 15. April 2020 eine vollständige Haftungsfreistellung für Hausbanken vor (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#).
Nach Ansicht der Fragesteller stellt das „KfW-Schnellkreditprogramm“ eine verspätete strukturelle Ergänzung zum am 25. März 2020 durch den Deutschen Bundestag im Rahmen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 (Bundestagsdrucksache 19/18100) beschlossenen Sondervermögen „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (Titel 687 03 im Einzelplan 60) dar. Dieses Sondervermögen bezuschusst im Gegensatz zum „KfW-Schnellkredit“ notleidende Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern.
Ebenfalls am 25. März 2020 wurde von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD ein Entwurf für ein Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) (Bundestagsdrucksache 19/18109) eingebracht und vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Diesem Gesetz nach ist es in Ausnahmefällen möglich, fremdkapitalwirksame bzw. eigenkapitalwirksame Stabilisierungsmaßnahmen von notleidenden Unternehmen vorzunehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Gründe sprachen nach Ansicht der Bundesregierung gegen die unmittelbare Aufsetzung eines KfW-Programms analog zum „KfW-Schnellkredit“ schon im März statt erst zeitlich verzögert im April bzw. gegen die sofortige Entkopplung von Liquiditätshilfen der KfW von Wirtschaftlichkeitserwägungen der Hausbanken (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie viele Kreditanträge auf Überbrückungskredite im Rahmen des KfW-Programms „KfW-Unternehmerkredit“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) wurden seitens der Hausbanken nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt, und welches kumulative Volumen wiesen diese abgelehnten Kreditanträge auf?
Wie viele Kreditanträge auf Überbrückungskredite im Rahmen des KfW-Programms „ERP-Gründerkredit“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) wurden seitens der Hausbanken nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt, und welches kumulative Volumen wiesen diese abgelehnten Kreditanträge auf?
Wie viele Mittel wurden bisher aus den „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) abgerufen (bitte Stichtag angeben)?
Erwägt die Bundesregierung finanzielle Unterstützung für Unternehmen, um die Implementierung von privaten Maßnahmen zu unterstützen, die zur Eindämmung des Corona-Virus beitragen, und wenn ja, welche?
Erwägt die Bundesregierung zweckgebundene Investitionszuschüsse für Unternehmen, die in Eigeninitiative Schutzmaßnahmen (beispielsweise Plexiglas im Einzelhandel, um Mitarbeiter zu schützen) implementiert haben und somit zur Eindämmung des Virus auf eigene Kosten beitragen, und wenn nein, warum nicht?
Nach welchen Kriterien will die Bundesregierung zum Zweck der Rekapitalisierung notleidender Unternehmen erworbene Unternehmensanteile wieder veräußern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz)?
a) In welchem Zeitrahmen sollen solche Anteile wieder veräußert werden?
b) Wie sollen diese Anteile wieder veräußert werden (beispielsweise per Auktion)?
c) Sollen beim Verkauf von erworbenen Anteilen Unternehmen mit Sitz in Deutschland präferiert berücksichtigt werden, und wenn nein, warum nicht?