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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

27.05.2020

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/1909312.05.2020

Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe

der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Wenn Menschen Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen und eine Brille brauchen, ist nach Ansicht der Fragesteller die Finanzierung nicht gesichert. Laut § 24 Absatz 3 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind Einmalleistungen für Sonderbedarfe nur für die Reparatur von Brillen, aber nicht für die Anschaffung von Brillen vorgesehen. Dieselbe strenge Regelung gilt für Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 31 Absatz 1 Nummer 3, 42 Nummer 2 SGB XII). Anders ist dies bei orthopädischen Schuhen, bei denen sowohl der Neukauf als auch die Reparatur bezahlt werden.

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angemahnt, dass bei seltenen Ausgaben in existenzsichernden Bereichen darauf geachtet werden muss, ob diese Bedarfe im Einzelfall wirklich gedeckt werden können (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – BvL 10/12, Rz. 119). Das BVerfG hatte insbesondere auf eine mögliche Unterdeckung hingewiesen, „wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind“ (ebd., Rz. 120).

Die Regelung wurde jedoch nicht geändert. Begründet wurde dies damit, dass der Regelbedarf einen ausreichenden Betrag fürs Ansparen einer Brille enthalte: „Für Sehhilfen wird angesichts der vollständigen Berücksichtigung der Verbrauchsausgaben für therapeutische Mittel und Geräte […] ein weitergehender Handlungsbedarf im System der staatlichen Fürsorgeleistungen gesehen“ (Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 26). In der betreffenden Abteilung 6 der damaligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wurden für die Anschaffung therapeutischer Mittel und Geräte für Erwachsene pro Monat 2,70 Euro veranschlagt (ebd., S. 41).

Weil dieser extrem niedrige Betrag innerhalb des ohnehin knapp bemessenen Regelsatzes faktisch kein Ansparen ermöglicht, sind Betroffene auf ein Darlehen angewiesen. Dieses Darlehen müssen sie über Monate bis Jahre hinweg vom Regelsatz abzahlen. Eine Übernahme durch die Krankenkasse ist für Erwachsene nur dann möglich, wenn eine besonders schwere Sehbeeinträchtigung vorliegt (§ 33 Absatz 2 SGB V). Hier hat auch das Bundessozialgericht (BSG) dem Gesetzgeber Prüfaufträge gegeben: Unklar ist, ob diese engen Vorschriften auch dem heutigen Verständnis von Behinderungsausgleich entsprechen und ob die betreffenden Vorschriften des Grundsicherungsrechts angemessen sind (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 21/15 R, Rz. 32).

Weil auch die Darlehenslösung für die Betroffenen existenzielle Einschnitte bedeutet und die Rechtslage unklar ist, entstehen immer wieder Klagen. Schon die Übernahme von Reparaturkosten musste beim Bundessozialgericht erstritten werden (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 4/17 R). In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit fehlt ein Hinweis auf diese Kostenübernahme (Fachliche Weisungen § 24). Die Übernahme von Anschaffungskosten haben Sozialgerichte für möglich gehalten, wenn eine Brille wegen einer chronischen Verschlechterung besonders häufig (Landessozialgericht – LSG – NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 138/13) oder wegen Diabetes (Sozialgericht – SG – Detmold, Urteil vom 11. Januar 2011 – S 21 AS 926/10) notwendig wird. Als Leistung der Eingliederung in Arbeit wurden Kosten teilweise zugesprochen (SG Frankfurt/M., Urteil vom 22. März 2016 – S 19 AS 1417/13), teilweise abgelehnt (u. a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 5 B 422/08 AS). Klageanfällig ist im Einzelfall auch die Abgrenzung einer Neuanschaffung von einer Reparatur, beispielsweise wenn die Brillenfassung weiterverwendet wird und nur die Gläser ausgetauscht werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 4/18 R).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für die Neuanschaffung einer Brille im Rahmen des SGB II

a) wurden in den Jahren 2018 und 2019 gestellt, und

b) wie viele wurden positiv beschieden?

2

Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für die Reparatur einer Brille im Bereich des SGB II

a) wurden in den Jahren 2018 und 2019 gestellt, und

b) wie viele wurden positiv beschieden?

3

Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für die Neuanschaffung einer Brille im Bereich des SGB XII

a) wurden in den Jahren 2018 und 2019 gestellt, und

b) wie viele wurden positiv beschieden?

4

Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für die Reparatur einer Brille im Bereich des SGB XII

a) wurden in den Jahren 2018 und 2019 gestellt, und

b) wie viele wurden positiv beschieden?

5

Hält die Bundesregierung die Rechtslage für die Kostenübernahme für Brillen im SGB II und im SGB XII angesichts der ausdifferenzierten und teilweise uneinheitlichen Rechtsprechung für eindeutig?

a) Wenn ja, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Grenze zwischen Fällen mit und ohne Erstattungspflicht zu ziehen (bitte für die einzelnen Abgrenzungsfragen – vor allem zwischen Einmalbedarf und laufendem Mehrbedarf, zwischen Neuanschaffung und Reparatur und für die Frage der Eingliederungsleistung – differenziert beantworten)?

b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, weitere Klarheit zu schaffen?

6

Hält die Bundesregierung die Anschaffung von Brillen für eine realistisch pauschalierbare Ausgabenposition?

7

Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Anschaffung von Brillen bei der anstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe zu berücksichtigen?

Berlin, den 7. Mai 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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