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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung der AfD auf die Mandatsausübung demokratisch gewählter Abgeordneter

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1939622.05.2020

Auswirkungen der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung der AfD auf die Mandatsausübung demokratisch gewählter Abgeordneter

der Abgeordneten Ulrich Oehme, Dietmar Friedhoff, Dr. Heiko Heßenkemper und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unter der Leitung seines Präsidenten Thomas Haldenwang hat die Partei „Alternative für Deutschland“ im Januar 2019 zum Prüffall erklärt (https://www.welt.de/politik/deutschland/article187075872/Extremismus-Verfassungsschutz-erklaert-AfD-zum-Prueffall.html). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (VG) Köln vom 26. Februar 2019, Az. 13 L 202/19, hat das VG Köln in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage die öffentliche Bezeichnung der AfD als „Prüffall“ für rechtswidrig erklärt (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2019 /03_190226/index.php). Thomas Haldenwang hat nichtsdestotrotz am 12. März 2020 öffentlich verkündet, dass das BfV den Thüringer Landtagsabgeordneten Björn Höcke fortan mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet. Er hat dies mit bestimmten Zitaten Björn Höckes begründet (https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/presse/pm-20200312-bfv-stuft-afd-teilorganisation-der-fluegel-als-gesichert-rechtsextremistische-bestrebung-ein). Eines dieser Zitate hat den Begriff „kulturelle Kernschmelze“ zum Inhalt. Dies ist ein Begriff, welchen unter anderem die Berliner Zeitung in der Vergangenheit verwendet hat, ohne dass dies nach Kenntnis der Fragesteller zu einer Beobachtung durch das BfV geführt hat (https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/kulturelle-kernschmelze-wer-bekaempft-den-analphabetismus-li.17195).

Der derzeitige Ministerpräsident Thüringens, Bodo Ramelow, legte seinerzeit erfolgreich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen seine sich seit den 1980er Jahren aus seiner Nähe zur DKP ergebende langwierige Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Anweisung des Bundesministers des Innern und der Bundesregierung ein (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/09/rs20130917_2bvr243610.html).

In seinen Leitsätzen zur Beschlussfassung vom 17. September 2013 zum Fall Ramelow (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/09/rs20130917_2bvr243610.html) bezieht sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „[…] der eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern [garantiert,] sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle gewährleistet. […] In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG, der im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Dieser Eingriff unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/09/rs20130917_2bvr243610.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Auswirkungen auf die Ausübung des freien Mandats eines (Bundestags-)Abgeordneten bestehen aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Beobachtung seiner Person durch das BfV?

2

Welche Auswirkungen auf die Ausübung des freien Mandats durch Björn Höcke bestehen aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Beobachtung seiner Person durch das BfV?

3

Gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Beobachtung Björn Höckes und des „Flügels“ der AfD Auskünfte der Bundestagsverwaltung und/oder der Bundestagspolizei zu Mitarbeitern von AfD-Mandatsträgern an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) oder das BfV?

Wenn ja, welche waren dies?

4

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Beobachtung Björn Höckes und des „Flügels“ der AfD Auskünfte zu Mitarbeitern von AfD-Mandatsträgern unterdrückt, um ihnen eine Brücke als spätere V-Leute zu bauen?

5

Wie garantiert die Bundesregierung, dass Telekommunikationsdaten, welche nicht für die Beobachtung benötigt werden, aus der operativen Personen- und oder Postkontrolle im Umfeld eines Mandatsträgers der AfD datenschutzrechtlich selektiert und vernichtet werden?

6

Wie garantiert die Bundesregierung die freie Ausübung des Mandats der Abgeordneten, ohne im Rahmen der Observierung von Personen das G-10-Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/) zu verletzen?

7

Existieren oder existierten Anweisungen des BMI an das BfV zur Beobachtung von Mandatsträgern der AfD auf Bundes-, Landes- und Europaebene über die bekannt gewordenen Fälle (Björn Höcke und Andreas Kalbitz) hinaus?

8

Haben unbeteiligte Dritte, die durch diese BfV-Beobachtung Nachteile erleiden (z. B. bei der späteren Arbeitssuche, in ihrem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld, eventuellen Beschränkungen der Reisefreiheit etc.), nach dem Willen der Bundesregierung Anspruch auf Entschädigung?

Berlin, den 15. Mai 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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